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· Fachbeitrag · Courtage

Bestandsübertragung: Ab wann erhält der Makler Courtage für nicht selbst vermittelte Verträge?

| Ein Leser möchte wissen, ab wann er seine Courtage vom Versicherer erhält, wenn er die Betreuung einer bereits bestehenden Versicherung übernommen hat. Rechtsanwalt Dr. Peter Loibl antwortet. |

 

Frage: Ein Ausschließlichkeitsvermittler hat im Jahr 2012 einen Drei-Jahres-Vertrag abgeschlossen. Beginn 1. Juli 2012, Ablauf 1. Juli 2015. Am 6. Juni 2013 haben wir beim Versicherer eine Bestandsübertragung beantragt, die am 18. Juli 2013 vom Versicherer bestätigt wurde. Am 10. September 2014 haben wir die fehlende Courtage für 2014 reklamiert. Laut Versicherer steht uns die Courtage erstmals ab 1. Juli 2015 zu. Ist dem so?

 

Antwort: Die Aussage des Versicherers ist zutreffend. Denn die Courtage für nicht selbst vermittelte Verträge ist zwar oft üblich, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Die Courtage muss stets verhandelt werden.

 

Übernimmt ein Versicherungsmakler die Betreuung einer bereits bestehenden Versicherung durch Vorlage der Maklervollmacht, so schuldet er (als Sachwalter) die Betreuung dem Kunden (Vertragspartner laut Maklervertrag) und nicht der Versicherungsgesellschaft. Ein Betreuungs-Courtageanspruch entsteht dadurch also nicht automatisch.

 

Die Zahlung einer Courtage für nicht selbst vermittelte, aber betreute Versicherungsverträge zählt gleichwohl zu den Usancen im Rahmen des Geschäftsverkehrs zwischen Versicherungsmaklern und Versicherern. Diese unterliegen aber stets einer vertraglichen Absprache (zum Beispiel in einer Courtagevereinbarung), sie gelten also ebenfalls nicht automatisch.

 

Für den obigen Fall heißt das: Ist in einer Courtagevereinbarung mit dem Versicherer nichts anderes geregelt, hat der Makler - aufgrund der Erklärung des Versicherers, Courtage erstmals ab 1. Juli 2015 zahlen zu wollen - einen Courtageanspruch erst ab dem 1. Juli 2015.

 

Der Versicherer muss allerdings mit dem Makler korrespondieren. Ihn trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers oder eines von ihm bevollmächtigten Vermittlers Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses mit dem neuen Vermittler zu führen. Ausnahme: Dem Versicherer ist das aus besonderen Umständen unzumutbar (BGH, Urteil vom 29.5.2013, Az. IV ZR 165/12; Abruf-Nr. 131967).

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „So wirken sich die Aussagen des BGH zur Korrespondenzpflicht in der Praxis aus“, WVM 9/2013, Seite 6
  • „Sonderausgabe Courtage: Spielregeln von A bis Z“ auf wvm.iww.de unter Downloads → Checklisten →Courtage
Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 8 | ID 42949563