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· Fachbeitrag · Korrespondenzpflicht

So wirken sich die Aussagen des BGH zur Korrespondenzpflicht in der Praxis aus

von Rechtsanwalt Dr. Stefan Wille, MLE, BRANDI Rechtsanwälte, Hannover

| Der BGH hat sich in Sachen Korrespondenzpflicht eindeutig zugunsten der Makler positioniert. Dabei hat er einige wichtige Aussagen für die Praxis getroffen. Diese stellen wir Ihnen im folgenden Beitrag vor. |

Grundlage der Korrespondenzpflicht

Der BGH stellt klar, dass die Korrespondenzpflicht aus dem Versicherungsvertrag des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer (VN) folgt (BGH, Urteil vom 29.5.2013, Az. IV ZR 165/12; Abruf-Nr. 131967). Diese Feststellung hat in der Praxis zwei wesentliche Auswirkungen:

 

  • 1.Für die Begründung der Korrespondenzpflicht wird ein gesonderter Vertrag zwischen Makler und Versicherer ebenso wenig benötigt wie eine entsprechende (Zusatz-)Abrede im Versicherungsvertrag.
  • 2.Es handelt sich zunächst einmal um einen Anspruch des VN. Denn der Makler agiert ausschließlich als Vertreter des Kunden und macht als solcher den Korrespondenzanspruch geltend. Inwiefern auch der Makler selbst einen Anspruch hat, musste der BGH nicht klären.
  •  

PRAXISHINWEIS | Ausreichend ist bereits der Versicherungsvertrag. Keine Rolle spielt es, ob dieser Vertrag erst nach der Einschaltung des Maklers oder nach Beginn des Maklermandats zustande gekommen ist.

 

Maklervollmacht als Voraussetzung der Korrespondenzpflicht

Wie bereits das LG Potsdam deutlich gemacht hatte, steht und fällt die Korrespondenzpflicht des Versicherers mit der Bekanntgabe der Maklervollmacht (LG Potsdam, Urteil vom 14.10.2011, Az. 51 O 46/11; Abruf-Nr. 123073). Dieses Erfordernis hat nun auch der BGH bestätigt.

 

Wichtig | Allein der Wunsch des Kunden, dass er künftig seine Versicherungsangelegenheiten durch einen Makler wahrnehmen möchte, löst keine Korrespondenzpflicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass eine Vollmacht an den Versicherer übermittelt wird, aus der sich ergibt, wann und in welchem Umfang der Kunde sich durch den Makler vertreten lassen will.

 

Der BGH geht noch weiter. Er verlangt, dass es einer „umfassenden Vollmacht“ bedarf, die den Makler gegenüber dem Versicherer bevollmächtigt,

  • den VN in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu vertreten und
  • die diesbezügliche Korrespondenz nur mit ihm zu führen.

 

Wann handelt es sich um eine „umfassende Vollmacht“? Genau diese Frage bietet ein erhebliches Potenzial für künftige Streitfälle. Was passiert, wenn Sie als Makler eine solche „umfassende Vollmacht“ nicht erhalten, weil Sie nur

  • ein bestimmtes Versicherungsportfolio des Kunden betreuen oder
  • nicht die gesamte Korrespondenz zu einem bestimmten Vertrag führen?

 

Dann bestehen durchaus Zweifel an einer Korrespondenzpflicht des Versicherers, weil das Erfordernis einer „umfassenden Vollmacht“ nicht erfüllt sein könnte. Mit dieser Vollmacht soll ein unzumutbarer Mehraufwand für den Versicherer verhindert werden. Ein solcher Mehraufwand liegt vor, wenn der Versicherer im Massengeschäft von Versicherungsverträgen in jedem Einzelfall die Reichweite einer dem Makler erteilten Vollmacht prüfen müsste.

 

PRAXISHINWEISE | Gestalten Sie den Inhalt Ihrer Maklervollmacht wie folgt:

  • Lassen Sie sich für alle Versicherungsangelegenheiten Ihres Kunden bevollmächtigen.
  • Dabei sollten Sie zur Abgabe und Entgegennahme aller hierfür erforderlichen Willenserklärungen und sonstigen rechtlich erheblichen Handlungen berechtigt sein.
  • Zudem sollte Ihnen die Entgegennahme personenbezogener (Gesundheits-)Daten gestattet sein (im Hinblick auf Kranken- und Personenversicherungen).
 

In den Fällen, in denen eine „umfassende Vollmacht“ nicht zu erhalten ist, wird es darauf ankommen, ob dem Versicherer die Korrespondenz im Einzelfall zumutbar ist. Meines Erachtens dürfte es dem Versicherer noch zumutbar sein, die Beschränkung der Vollmacht auf bestimmte Versicherungsarten umzusetzen, zumal es EDV-technisch leicht umsetzbar ist. Anders dürfte es bei einer Beschränkung der Vollmacht auf bestimmte Dokumente sein. Hierbei hat der Versicherer erheblich mehr Aufwand.

Weitere Unzumutbarkeitsgründe

Die „begrenzte Vollmacht“ ist nur ein - wenngleich praktisch wohl der bedeutsamste - Grund für eine Unzumutbarkeit. In einem Urteilsfall des OLG Bamberg wurde die Unzumutbarkeit für den Versicherer dadurch festgestellt, dass es sich bei dem eingeschalteten Makler um einen ehemals bei dem Versicherer beschäftigten Ausschließlichkeitsvertreter handelte (OLG Bamberg, Urteil vom 1.7.1994, Az. 3 U 77/92; Abruf Nr. 132188). Dies wurde nun vom BGH explizit bestätigt (BGH, Urteil vom 29.5.2013, Az. IV ZR 165/12; Abruf-Nr. 131967).

 

PRAXISHINWEIS | Auch nach der Entscheidung des BGH sind noch Fragen offen. Die Rechtsunsicherheit lässt sich durch eine umfassende Vollmacht reduzieren.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Versicherer sind auf Wunsch des Kunden zur Korrespondenz mit Maklern verpflichtet“, WVM 7/2013, Seite 5
  • Beitrag „Maklerfreundliche Töne aus Potsdam zur Korrespondenzpflicht des Versicherers“, WVM 11/2012, Seite 7
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 6 | ID 42220078