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  • · Fachbeitrag · Ambulante Operationszentren

    Die Überlassung von OP-Räumen aus umsatzsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Sicht

    von WP/StB Ludger Holland und StB Stefan Kurth, Köln (www.audacia.de)

    | Gerade weniger schwerwiegende Operationen werden nicht nur in Krankenhäusern durchgeführt, sondern immer häufiger von Fachärzten in ambulanten Operationszentren (OPZ). Die Einrichtungen werden zumeist von Narkoseärzten oder Kliniken betrieben. Der Beitrag befasst sich mit der umsatzsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Beurteilung der Überlassung von OP-Räumen. |

    1. Sachverhalt

    Operativ tätige Ärzte führen ihre Operationen häufig nicht in der eigenen Praxis durch, sondern nutzen Operationszentren (OPZ), die neben der eigentlichen Vermietung der Operationssäle auch weitere Ressourcen, wie z.B. Anästhesiearbeitsplätze, Aufwachraumplätze sowie Gerätschaften und Instrumentarium zur Verfügung stellen. Ein solches OPZ kann einerseits durch eine Berufsausübungsgemeinschaft als Gemeinschaftspraxis bspw. von Anästhesisten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer anderen Rechtsform betrieben werden. Andererseits überlassen auch Krankenhäuser OPZ, um ihre Auslastung zu optimieren oder die Kooperation mit Ärzten in der ambulanten Versorgung zu fördern. Eher selten erfolgt der Betrieb eines solchen Zentrums durch einen einzelnen Arzt.

    2. Umsatzsteuerliche Problematik

    Bei der Vereinbarung eines Nutzungsentgelts für die OPZ-Überlassung muss somit umsatzsteuerlich geprüft werden, welche Leistungskomponenten vorliegen und ob diese ggf. unterschiedlich zu beurteilen sind. Folgende Kategorien kommen in Betracht:

    Karrierechancen

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