27.05.2026 · Fachbeitrag aus Erbfolgebesteuerung · Betriebsaufspaltung
Für die Zwecke der Überentnahmeregelung gemäß § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ErbStG in der ab dem 30.6.13 und bis zum 20.6.16 gültigen Fassung (a. F.) können die im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei der begünstigten Betriebspersonengesellschaft erfolgten Entnahmen nicht mit den bei der nicht begünstigten Besitzpersonengesellschaft getätigten Einlagen saldiert werden, wie das FG Münster mit Urteil vom 15.1.26 (3 K 913/24 Erb) klargestellt hat.
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