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  • · Leasing

    Leasingvertrag: So lässt sich die Verpflichtung zum Rückkauf bilanziell behandeln

    Bild: KI

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Verkauft ein Autohaus ein Leasingfahrzeug, wird im Leasingvertrag regelmäßig eine Rückkaufverpflichtung des Autohauses vereinbart. Dieser Umstand kann bedeuten, dass das Autohaus nachträglich einen Verlust erzielt. Doch darf das Risiko bereits jetzt bilanziell abgebildet werden? Was gilt, wenn sich zuvor der Kaufpreis um eine Optionsprämie erhöht hat? Und welche Bedeutung hat es, wenn sich der Hersteller an dem potenziellen Verlust beteiligt und im Gegenzug ein Beteiligungsbetrag gezahlt wird? Fragen, die ASR nachfolgend beantwortet. |

    Leasingvertrag ‒ und das drohende Verlustgeschäft

    Wird ein Fahrzeug im Rahmen eines Leasingvertrags verkauft, ist das eigentlich eine gute Sache. Der Haken steckt aber im Detail, weil sich viele Autohäuser gegenüber dem das Fahrzeug kaufenden Leasinggeber zum Rückkauf des Fahrzeugs verpflichten, wenn der Leasinggeber das verlangt (sog. „Buy-Back-Verpflichtung“). Denn nur auf diesem Weg lässt sich für den Leasinggeber die Leasingrate sicher kalkulieren.

     

    Diese Rückkaufverpflichtung wird von dem das Fahrzeug kaufenden Leasinggeber auch regelmäßig geltend gemacht, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags nicht übernimmt. Würde der Rückkauf zum aktuellen Marktwert erfolgen, wäre das noch kein Problem. Oft wird aber bereits bei Vereinbarung des Leasingvertrags der Rückkaufwert festgelegt oder es werden in den Vertrag Kriterien aufgenommen, wonach der Preis zu bestimmen ist.