09.04.2025 · Nachricht aus SSP · Kindergeld
Mit einer Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. 2.000 Euro, die ein Kind für ein Volontariat in einem Verlag erhält, kann das Kind seinen Lebensunterhalt bestreiten. Diese Tätigkeit ist folglich nicht als Teil einer Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen; den Eltern steht kein Kindergeld zu. Das entschied das FG Düsseldorf mit einem am 08.04.2025 veröffentlichten Urteil.
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