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  • · Fachbeitrag · Pfändungspraxis

    Flutkatastrophe: erste Entscheidungen zur Unpfändbarkeit von Soforthilfegeldern

    | Das AG Euskirchen hat am 2.8.21 (11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17, Abruf-Nr. 224419 ) entschieden: Im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sog. Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge sind auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen. Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Nach Ansicht des Gerichts gelten die vom BGH für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (SSK 21, 21) auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“. |

     

    Die Entscheidung ist richtig. Im Hinblick auf die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung ist i. H. d. bewilligten und auf einem P-Konto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag entsprechend § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

     

    MERKE | Hierfür spricht auch der Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (AufbhG 2021; BT-Drucksache 19/32039; 19/32275; SSK 21, 120). Der Entwurf sieht nämlich u. a. den Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf P-Konten vor. Das Gesetz ist am 15.9.21 in Kraft getreten (BGBl. 2021, S. 4214).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 116 | ID 47608113