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  • 31.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224419

    Amtsgericht Euskirchen: Beschluss vom 02.08.2021 – 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Euskirchen


    Tenor:

    wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos (IBAN: DEXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX) zu den mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des hiesigen Amtsgerichts vom 08.04.2011 (11 M 1030/11), vom 17.11.2011 (11M 3132/11) und 31.05.2017 (11M 1262/17) ausgesprochenen Pfändungen der Forderung der Schuldnerin auf Auszahlung des Kontoguthabens bei dem oben genannten Drittschuldner

    für den Monat Juli  gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Antrag des/r Schuldners/inum 3.500,00 EUR erhöht.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

    1
    Gründe:

    2
    Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber dem oben genannten Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

    3
    Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

    4
    Die Schuldnerin hat unter Vorlage seines Kontoauszuges nachgewiesen, dass ihm am 27.07.2021 von der Stadt Euskirchen ein Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR als "Soforthilfe Hochwasser" überwiesen wurde.

    5
    Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Soforthilfe Hochwasser verbundenen Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, ist der zu alleine diesem Zweck von der Stadt Euskirchen auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO über den bisherigen Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen. Bereits bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe hat der BGH durch Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die Notwendigkeit der Freigabe analog §§ 850k Abs. 4, 851 Abs. 1 ZPO erkannt und die Unpfändbarkeit festgestellt. Gleiche Grundsätze müssen auch für den Fall der Soforthilfe Hochwasser gelten.

    6
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.

    RechtsgebietSoforthilfegelder