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· Nachricht · Kontrollbetreuung

Hier sind Schenkungen des Vorsorgebevollmächtigten zulässig

| Erlaubt eine Vorsorgevollmacht dies ausdrücklich, darf der Bevollmächtigte auch sich selbst oder Angehörigen Zuwendungen aus dem Vermögen machen. Ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt des geäußerten Wunschs krankheitsbedingt noch geschäftsfähig war, ist ohne Bedeutung. Das hat jetzt der BGH entschieden (8.1.20, XII ZB 368/19, Abruf-Nr. 214366 ). |

 

Die Vollmachtgeberin litt an einer mittelschweren Demenz. Sie hatte einer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Darin war festgelegt, dass die Tochter Schenkungen vornehmen kann, soweit sie auch einem Betreuer rechtlich gestattet sind. Es wurde ein Verfahren zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung eingeleitet. Der Überwachungsbedarf ergab sich nach Ansicht des LG daraus, dass die Bevollmächtigte u. a. Reisegeld in Höhe von 3.000 EUR und eine Sonderzahlung (1.500 EUR) getätigt habe. Außerdem erhielt die Vollmachtgeberin ein vergleichsweise hohes Taschengeld von monatlich 500 EUR. Das sei teils in Form von Essenseinladungen u. Ä. wieder der Bevollmächtigten oder ihrer Familie zugeflossen.

 

Die Anhörung ergab, dass die Schenkungen und Zuwendungen auf Wunsch der Betroffenen erfolgten und diese einverstanden war. Die Schenkungen bewegten sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ob die Betroffene krankheitsbedingt zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn der „Wunsch“ des Betreuten ist dabei nicht als Willenserklärung zu verstehen. Daher muss er nicht geschäftsfähig sein. Die Betroffene und ihr verstorbener Ehemann hatten auch früher vergleichbare Schenkungen vorgenommen. Zu dem Kreis der Beschenkten erklärte der BGH: Eine Vorsorgevollmacht ist nicht schon deshalb zweckwidrig verwendet, wenn der Bevollmächtigte Maßnahmen ergreift, die auch ihm selbst oder seinen Angehörigen Vorteile verschaffen. Vor allem, wenn eine Praxis bei den Zuwendungen und Adressaten erkennbar ist, wie sie der Betroffene selbst in gesunden Zeiten handhabte. Der BGH hob den Beschluss auf und wies die Sache an das LG zurück.

 

Weiterführende Hinweise

  • Keine Kontrollbetreuung gegen freien Willen des Betroffenen, SR 19, 146
  • Angehörige nur bei vorheriger Beteiligung im Verfahren beschwerdeberechtigt, SR 19, 60
Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 109 | ID 46634329