Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Rente & Steuern

Sind auf 450-EUR-Basis beschäftigte Rentner rentenversicherungspflichtig?

| Was gilt für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die weiter auf 450-EUR-Basis tätig sind? SR erläutert, inwiefern diese Rentner rentenversicherungspflichtig sind. |

1. Neuregelung für Minijobber seit dem 1.1.13

Minijobber unterliegen seit dem 1.1.13 der Rentenversicherungs-(RV-)Pflicht, können sich hiervon aber auf Antrag befreien lassen.

 

Ausgenommen von der Befreiungsmöglichkeit sind Minijobber, die ihren Minijob bereits vor dem 1.1.13 ausgeübt haben („alte“ 400-EUR-Jobs), auf die damals noch herrschende RV-Freiheit explizit verzichtet und ihre RV-Beiträge aufgestockt haben. Sie bleiben RV-pflichtig. Ihnen steht kein Befreiungsrecht zu, da sie während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses den einmal ausgeübten Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen können.

 

Wichtig | Wurde der Minijob nach dem 1.1.13 aufgenommen oder auf 450 EUR angehoben, besteht RV-Pflicht. Hat der Minijobber bisher auf die Befreiung verzichtet, kann er seinen Antrag auf Befreiung jederzeit nachholen.

2. Besonderheiten für Rentenempfänger

Diese Grundsätze gelten auch für Minijobber, die eine (volle oder teilweise) Erwerbsminderungsrente beziehen. Für Minijobber, die eine Rente wegen Alters beziehen, ist zu differenzieren:

 

  • Bezieht der Minijobber eine Vollrente wegen Alters, unterliegt er nicht der RV-Pflicht (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Der Arbeitgeber schuldet dagegen auch weiterhin die Arbeitgeberanteile zur RV, da durch die Beschäftigung von Rentnern kein Anreiz geschaffen werden soll, auf den Einsatz jüngerer sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu verzichten.

 

  • Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersrente eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben, unterliegen ebenfalls nicht der RV-Pflicht (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).

 

  • Bei Bezug einer Teilrente wegen Alters besteht grds. RV-Pflicht mit der oben geschilderten Möglichkeit der Befreiung.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 109 | ID 44081085