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· Fachbeitrag · Pensionskasse

Zeitpunkt der Betriebsrente bei beendetem Arbeitsverhältnis

| Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionskasse in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen regelt, dass diejenigen Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, erst ab dem Monat der Antragstellung eine Betriebsrente wegen einer Erwerbsminderung erhalten. |

 

So entschied es das LAG Düsseldorf (22.12.17, 6 Sa 983/16, Abruf-Nr. 200499). Nach Ansicht des LAG darf die Pensionskasse aber nicht verlangen, dass zusammen mit dem Antrag die Erwerbsminderung durch Vorlage des Rentenbescheids des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder eines amts- oder werksärztlichen Attestes nachgewiesen werden muss. Hierdurch werden die Pensionsberechtigten unangemessen benachteiligt i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet. In den Fällen, in denen die Erwerbsminderung zunächst zu Unrecht verkannt und erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend anerkannt wird, könnten keine Betriebsrentenansprüche ab Eintritt des Versorgungsfalls bezogen werden.

 

MERKE | Diesem Nachteil der Pensionsberechtigten steht kein schützenswertes Interesse der Pensionskasse gegenüber. Zwar hat sie ein berechtigtes Interesse daran, nur bei einer nachgewiesenen Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Hierfür ist es aber nicht notwendig, dass der Nachweis bereits bei Antragstellung vorliegen muss.

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 111 | ID 45867211