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· Fachbeitrag · Mandanten fragen

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner: Dies gilt seit dem 2.5.19 in einigen Bundesländern

| Ein in der Hansestadt Bremen lebender Rentner hat an Sie als Rechtsanwalt folgende Fragen: |

 

Frage 1: Ist es richtig, dass ich als Rentner neuerdings eine vereinfachte Steuererklärung beim Finanzamt abgeben kann?

 

Antwort: Grundsätzlich muss ein Rentner, sofern er dazu verpflichtet ist, eine normale Einkommensteuererklärung abgeben.

 

Einige Länder haben jetzt mit Unterstützung des BMF ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Zu diesen Ländern gehören:

 

  • Brandenburg,
  • Hansestadt Bremen,
  • Mecklenburg-Vorpommern und
  • Sachsen.

 

Demnach muss nur eine vereinfachte Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften beim Finanzamt abgegeben werden, wenn der Rentner in 2018 lediglich folgende Einkünfte bezogen hat:

 

  • Renteneinkünfte und/oder Pensionen, die von den Rentenversicherungsträgern oder vom Arbeitgeber elektronisch gemeldet worden sind,
  • Kapitaleinkünfte, von denen bereits Abgeltungsteuer an das Finanzamt abgeführt oder für die der Sparerpauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR) in Anspruch genommen wurde,
  • Minijobs bis 450 EUR.

 

Im vereinfachten Formular können noch Angaben über Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen oder Spenden), außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) oder Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

 

Frage 2: Gilt das uneingeschränkt?

 

Antwort: Hat der Rentner aber noch andere als die aufgeführten Einkünfte erzielt, reicht es nicht aus, eine vereinfachte Erklärung zu erstellen. In diesem Fall muss er eine vollumfängliche Steuererklärung abgeben.

 

  • Beispiel

Rentner R hat neben seiner Rente auch noch ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Wegen der Vermietungseinkünfte muss R eine normale Erklärung abgeben.

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 126 | ID 45946057