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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Kapitalleistungen aus einer bAV ‒ Beitragspflicht in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung

| Für Unmut sorgt es nach wie vor bei Rentnern, dass Kapitalleistungen aus Direktversicherungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des BSG ist nicht in Sicht. Verfahren aus neuerer Zeit bestätigen die Beitragspflicht, z. B. auch bei Auszahlung in der Altersteilzeit. |

 

1. BSG hält weiter an seiner Linie fest

Aktuell hat das BSG betont, dass es sich auch nach erneuter Überprüfung nicht von der Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht auf die Kapitalleistung von Betriebsrenten überzeugen konnte (BSG 8.7.20, B 12 KR 1/19 R, Abruf-Nr. 216907).

 

In einem anderen Fall hat es 2019 klargestellt: Die Beitragspflicht auf Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht wegen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher „Riesterrenten“ durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (BSG 26.2.19, B 12 KR 17/18 R, Abruf-Nr. 216775).

 

2. Auch in der Altersteilzeit ausgezahlte Kapitalleistung beitragspflichtig

Für den Fall der Auszahlung in der Altersteilzeit hat das BSG entschieden: Ist jemand im Zeitpunkt der Auszahlung der Direktversicherung bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und damit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, dient die Versicherung der Altersversorgung. Die Leistung hat keinen Überbrückungscharakter, wenn sie weder zeitlich befristet noch zu einem Zeitpunkt fällig wird, der üblicherweise noch nicht als Beginn des Ruhestands angesehen wird. Die Krankenkasse setzte somit zu Recht auf 1/120 dieser Summe für zehn Jahre monatliche Beiträge fest (BSG 8.7.20, B 12 KR 1/19 R, Abruf-Nr. 216907).

 

3. Abmeldung des Gewerbes ‒ nicht automatisch VN-Wechsel

Das BSG wies in einem anderen Fall darauf hin, dass jemand nicht dadurch Versicherungsnehmer geworden ist, weil der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit eingestellt hat und das Gewerbe abgemeldet hat. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bleibt, solange der den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausweisende Versicherungsvertrag genutzt wird. Er wird erst dann verlassen, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt; erst ab da endet die Beitragspflicht (BSG 26.2.19, B 12 KR 13/18 R, Abruf-Nr. 216776).

 

Wichtig | Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) ist am 1.1.20 in Kraft getreten. Gesetzlich versicherte Betriebsrentner müssen seitdem weniger Beiträge zahlen (vgl. SR 20, 53).

Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 213 | ID 46736691