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· Fachbeitrag · Elternunterhalt

Schwiegersohn muss Einkommen und Vermögen offenlegen

| Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist verpflichtet, dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen (LSG Rheinland-Pfalz 18.2.16, L 5 SO 78/15, Abruf-Nr. 185564 ). |

 

Entgegen der Auffassung des Schwiegersohns liegt in dem Auskunftsverlangen kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Der nicht getrennt lebende Ehegatte ist nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht besteht, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ist durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 75 | ID 44021647