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· Nachricht · Einkommensteuer

Rente mit 63: Steuerlich abzugsfähige „Rentenauffüllungen“ werden immer beliebter

| Die Zahl der Versicherten, die vorzeitig in Rente gehen wollen und noch im „Aktivendasein“ Rentenauffüllzahlungen leisten, um später doch die volle Rente zu erhalten, ist 2018 spürbar gestiegen. Haben 2017 bereits 11.620 Versicherte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, waren es 2018 schon 17.086 (also 47 Prozent mehr). Das hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt. Der Anstieg ist auch darauf zurückzuführen, dass Rentenauffüllungen steuerlich abzugsfähig sind. Wir zeigt Ihnen, in welche Höhe. |

 

Hintergrund | Zum 1.7.17 war mit dem Flexirentengesetz die Möglichkeit, durch freiwillige Beitragsleistungen Rentenminderungen auszugleichen, vom 55. auf das 50. Lebensjahr gesenkt worden. Wie hoch der Auffüllbetrag ist, kann einer „besonderen Rentenauskunft“ über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnommen werden. Sie wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger erstellt und enthält

  • die voraussichtliche Höhe der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten, vorzeitigen Rentenbeginn,
  • die Höhe der Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente und
  • den Beitrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden kann.

 

PRAXISTIPP |

  • Von der Möglichkeit der Ausgleichszahlung können Ihre Mandaten in vollem Umfang oder aber auch nur teilweise Gebrauch machen. Zwei Zahlungen pro Jahr sind zulässig.
  • Eine Aufteilung der Zahlung auf mehrere Kalenderjahre kann auch aus steuerlichen Gründen attraktiv sein, da die Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Obergrenze von der Steuer abgesetzt werden können. Wie dieser Abzug funktioniert, lesen Sie in der Sonderausgabe unserer Kollegen von SSP Steuern sparen professionell: „Vorzeitige Rente mit 63: So füllen Sie Ihr Rentenkonto steuergünstig auf und vermeiden Rentenabschläge“ (mit Stand 2/2019) → Abruf-Nr. 45606324.
 
Quelle: ID 46401155