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· Nachricht · Einkommensteuer

Bayerisches Landespflegegeld: So wird es steuerlich behandelt

| Bayern hat 2018 erstmals an Bürger ab Pflegegrad 2 ein Landespflegegeld von 1.000 EUR ausbezahlt. Das Landesamt für Steuern hat sich jetzt damit befasst, ob und wie das Landespflegegeld in der Steuererklärung berücksichtigt werden muss (Verfügung vom 24.1.19, S 2295.1.1-14/4 St 36). |

 

Sachverhalt
Steuerliche Behandlung

Einnahmen bei der pflegebedürftigen Person

Beim Pflegegeld handelt es sich um keine einkommensteuerpflichtigen Leistungen. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Einnahmen bei Pflegeperson

Ebenfalls nichts veranlasst ist, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die Person(en) weiterleitet, die sie pflegen. Keine steuerpflichtigen Einnahmen und kein Progressionsvorbehalt.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG

Das Landespflegegeld mindert bei der pflegebedürftigen Person die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung nicht.

Außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG

Unterstützen Kinder z. B. ihre pflegebedürftigen Eltern und machen dafür Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG geltend, ist das Landespflegegeld als Bezüge der Eltern i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG, R 33a.1 Abs. 3 S. 3 EStR zu erfassen.

 
Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 56 | ID 45773875