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· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

Pflegeheim: Fiskus bei Abzug der Haushaltsersparnis trotzen

| Das Thema „Haushaltsersparnis“ erhitzt immer noch die Gemüter. Die Finanzverwaltung zieht sie jetzt immer öfter auch dann ab, wenn ein Ehegatte in ein Pflegeheim muss, der andere aber in der Wohnung bleibt. Betroffene sollten das nicht widerspruchslos hinnehmen. |

 

Bis zu einem BFH-Urteil vom 4.10.17 (VI R 22/16, Abruf-Nr. 198133) war es Praxis, dass die Finanzverwaltung die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Heimkosten nicht um eine Haushaltsersparnis (in Höhe des Grundfreibetrags) gemindert hat. Das ist Geschichte: Die Finanzbeamten argumentieren seitdem mit einer Aussage in Rn 17 des Urteils. Danach ist die Haushaltsersparnis pro übersiedelter Person abzuziehen; also auch, wenn ein Ehegatte in der Wohnung bleibt.

 

PRAXISTIPP | Solche Sachbearbeiter sollten auf R 33.3 Abs. 2 EStR verwiesen werden. Dort steht sinngemäß, dass eine Haushaltsersparnis nur dann abzuziehen ist, wenn der private Haushalt wegen des Heimaufenthalts aufgelöst wird. Fordern Sie im Streitfall eine übergeordnete Behörde auf, Ihnen zu erläutern, aus welcher Rechtsnorm sich deren neue Auffassung speist.

 
Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 55 | ID 45773874