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· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

Doppelte Haushaltsersparnis bei Unterbringungim Pflegeheim: Fiskus misst mit zweierlei Maß

| Wird in Deutschland steuerlich mit zweierlei Maß gemessen? Diese Frage stellt sich ein SR-Leser bei seinem Kampf gegen den Abzug der doppelten Haushaltsersparnis bei der Heimunterbringung beider Ehegatten. Denn „Nichtkläger“ werden je nach Finanzamtsbezirk besser behandelt als diejenigen, die ihr Recht vor Gericht durchzusetzen versuchen. |

 

1. Das ist in punkto doppelte Haushaltsersparnis bisher passiert

Der Leser hatte Eltern, die seit längerer Zeit in einem Pflegeheim lebten. Nachdem diese verstorben waren, reichte er als Erbe für die Eltern in den Jahren 2013 und 2014 Einkommensteuererklärungen ein und beantragte den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung. Das Finanzamt zog von den Heimkosten zweimal die Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags ab. Nur vom Restbetrag wurde eine außergewöhnliche Belastung ermittelt.

 

Dagegen wehrte sich der Leser mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler für 2013 mit einer Klage. Er bemängelte, dass der Abzug einer doppelten Haushaltsersparnis zu hoch sei, wenn beide Ehegatten im Pflegeheim sind. Der BFH bestätigte letztlich den Abzug der doppelten Haushaltsersparnis (BFH 4.10.17, VI R 22/16, Abruf-Nr. 198133).

 

2. Finanzverwaltung behandelt Steuerzahler ungleich

Das wäre für den Leser normalerweise der Zeitpunkt gewesen, das Thema abzuhaken. Dem steht aber entgegen, dass Steuerzahler, die nicht geklagt haben, besser behandelt worden sind. Bis Ende 2017 und teilweise bis zum Ergehen des BFH-Urteils wurde nämlich in vergleichbaren Fällen nur eine Haushaltsersparnis abgezogen.

 

  • So steht im Leitfaden des Bayerischen Landesamts für Steuern auf Seite 16, dass es bis zum Ergehen des BFH-Urteils nicht beanstandet wird, wenn in vergleichbaren Fällen nur eine Haushaltsersparnis abgezogen wird (Abruf-Nr. 197776). Der Leser hat daraufhin beantragt, wenigstens für 2014 nur eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Sein Finanzamt hat das abgelehnt.

 

  • Die OFD Karlsruhe löst Fälle, bei denen beide Ehegatten im Heim untergebracht sind, noch besser. Das BFH Urteil vom 4.10.17 ist erst ab dem 1.1.17 anzuwenden. Bis Ende 2016 muss nur eine Haushaltsersparnis abgezogen werden (VASt Aktuell 02/2018). Problem: Finanzämter, die sich nicht im Bezirk der OFD Karlsruhe befinden, sind daran nicht gebunden.

 

3. Anregung an das BMF

Es wäre absolut wünschenswert, wenn das BMF hier eine Gleichbehandlung auf Bundesebene herbeiführen würde. Das Thema bleibt also auf der Agenda.

Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 162 | ID 45321017