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· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

(Wieder) viel Neues bei der Erwerbsminderungsrente

| Ab 2019 gelten neue Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente, was höhere Renten bedeutet. Anwälte sollten empfehlen, dass Mandanten ihre Rentenbescheide darauf auch prüfen. |

 

1. Was ist die Zurechnungszeit?

Beantragt Ihr Mandant eine Erwerbsminderungsrente, wird diese aktuell so „hochgerechnet“, als ob er 62 Jahre und 3 Monate gearbeitet hätte. Dabei ist es egal, wie alt er zu diesem Zeitpunkt ist. Ab 2019 sollte diese Zurechnungszeit jährlich schrittweise um je 6 Monate steigen. Jetzt kommt es anders: Das frisch geschnürte Rentenpaket der Bundesregierung sieht vor, dass alle Versicherten, deren Erwerbsminderungsrente ab dem 1.1.19 beginnt, eine Zurechnungszeit von 65 Jahren und 8 Monaten bekommen. Wer in den Folgejahren bis 2030 eine Rente neu erhält, bekommt zusätzlich Monate hinzu, wie diese Übersicht zeigt:

 

  • Erwerbsminderungsrente beginnt im
Jahr
Anhebung um Monate
auf Alter
Jahre
Monate

2018

62

3

2019

+ 41

65

8

2020

+ 1

65

9

2021

+ 2

65

10

2022

+ 3

65

11

2023

+ 4

66

0

2024

+ 5

66

1

2025

+ 6

66

2

2026

+ 7

66

3

2027

+ 8

66

4

2028

+ 10

66

6

2029

+ 12

66

8

2030

+ 14

66

10

 

2. Nur „Neu-Rentner“ profitieren

Wer bereits vor dem 1.1.19 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, hat von diesem satten Zuwachs leider nichts, er erhält seine Rente nach altem Recht. Die in der Tabelle genannten Werte gelten daher nur für „Neu-Rentner“.

 

MERKE | Ein Dauerbrenner unter den Fragen von Mandanten ist auch: Muss ich bei längerer Krankheit eine Erwerbsminderungsrente beantragen? Nein, und Krankenkassen dürfen Versicherte dazu auch nicht zwingen. Bezieht der Mandant Krankengeld, dürfen die Kassen aber verlangen, dass er innerhalb einer 10-wöchigen Frist einen Reha-Antrag stellt (§ 51 Abs. 1 SGB V). Allerdings setzt dies zwingend voraus, dass ein Gutachten vorliegt, das bestätigt, dass die Erwerbsfähigkeit des Mandanten erheblich gefährdet oder gemindert ist.

 
Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 2 | ID 45599419