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· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

Steueränderungen 2021: Der tabellarische Schnellüberblick

| Am 1.1.21 sind eine ganze Reihe steuerlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden, die für Senioren von Interesse sein können. Dieser Beitrag enthält einen Schnellüberblick in tabellarischer Form. |

 

Damit Sie sich durch diese Steueränderungen gut „hindurchhangeln“ können, sind diese auf den folgenden Seiten tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Steuerart, Paragraf, Stichwort, einer kurzen inhaltlichen Beschreibung, der Benennung des Gesetzes bzw. der Rechtsquelle und dem Datum des Inkrafttretens.

 

Zu einigen Rechtsquellen ist auch eine Abruf-Nr. aufgeführt. Wenn Sie diese auf sr.iww.de in das Suchfeld eingeben, gelangen Sie zum Wortlaut des Gesetzes oder der Verwaltungsanweisung.

 

  • Steueränderungen 2021 im EStG

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz/Rechtsquelle

Inkraft-treten

 § 3 Nr. 11a EStG

Corona-Bonus

Auszahlungsfrist wird bis zum 30.6.21 verlängert.

JStG 2020

1.1.21

 § 3 Nr. 19 EStG

Outplacement-Beratung

Klarstellende Erweiterung der Steuerbefreiung für Weiterbildung in Bezug auf Beratung ausscheidender Arbeitnehmer.

JStG 2020

1.1.21

 § 3 Nr. 26 EStG

Übungsleiter-freibetrag

Erhöhung von 2.400 EUR auf 3.000 EUR.

JStG 2020

1.1.21

 § 3 Nr. 26a EStG

Ehrenamtsfreibetrag

Erhöhung von 720 EUR auf 840 EUR.

JStG 2020

1.1.21

§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG

Renten-

zahlungen nach dem Tod

Stirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen (Doppelbuchst. aa S. 9).

JStG 2020

1.1.21

§ 22 Nr. 5 S. 15 EStG

Fondsgebundene Altersvorsorgeverträge

Die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG ist nun bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen generell ausgeschlossen.

JStG 2020

1.1.21

§ 22a Abs. 1 EStG

Rentenbezugsmitteilung

Ab dem 1.1.22 wird die Rentenbezugsmitteilung um die durch Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 einbehaltenen Beträge erweitert.

JStG 2020

1.1.21

 § 32a EStG

Grundfreibetrag; kalte Progression

Anhebung des Grundfreibetrags um 336 EUR auf 9.744 EUR, im kommenden Jahr dann auf 9.984 EUR. Zudem wird der Steuertarif insgesamt um etwa 1,5 Prozent verschoben, 2022 dann nochmals um den gleichen Wert.

2. FamEntlastG

1.1.21

§ 33 Abs. 2a EStG

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

  • Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mind. 80 bzw. mit dem Merkzeichen „G“ und einem GdB von mind. 70 erhalten einen Pauschbetrag i. H. v. 900 EUR.
  • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ oder dem Merkzeichen „H“ oder Blinde erhalten einen Pauschbetrag von 4.500 EUR.

Behinderten-Pauschbetragsgesetz,

Abruf-Nr. 219484

15.12.20 (= Tag nach Verkündung)

 § 33a Abs. 1 EStG

Außergewöhnliche Belastungen

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird auf 9.696 EUR angehoben (bisher: 9.408 EUR).

2. FamEntlastG

1.1.21

 § 33b Abs. 2, 3 EStG

Behinderten-Pauschbetrag

Starke Erhöhung der Behindertenpauschbeträge; Wegfall der zusätzlichen Einschränkungen bei Behinderung unter 50 Prozent.

Behinderten-Pauschbetragsgesetz

15.12.20

 § 33b Abs. 6 EStG

Pflege-Pauschbetrag

Differenzierung des Betrags in Abhängigkeit vom Pflegegrad.

Behinderten-Pauschbetragsgesetz

15.12.20

 

 

  • Steueränderungen 2021 im UStG

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz/Rechtsquelle

Inkraft-treten

 § 4 Nr. 16 UStG

Steuerbefreiung für Pflege-leistungen

Erweiterung der Steuerbefreiung auf eng mit der Pflege verbundene Umsätze (z. B. Hausnotruf), auch wenn selbst keine Pflegeleistungen erbracht werden.

JStG 2020

1.1.21

 § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG

Private Pflege-Pflichtversicherung

Die Steuerbefreiung umfasst nun auch bestimmte Leistungen, die aufgrund einer Vereinbarung mit einer privaten Pflege-Pflichtversicherung erbracht werden.

JStG 2020

1.1.21

 § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG

Sozialgrenze bei Betreuungs- und Pflegekosten

Die Steuerfreiheit ist nicht mehr davon abhängig, dass die Sozialgrenze im vorangegangen Kalenderjahr erreicht wurde. Es genügt, wenn zu Beginn des Jahres absehbar ist, dass die Grenze erreicht wird.

JStG 2020

1.1.21

 § 28 Abs. 1, 2 UStG

Rückkehr zu Steuersätzen 2019

Übergang zurück zu Steuersätzen von 19 Prozent (Regelsatz) und 7 Prozent (ermäßigter Satz).

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Abruf-Nr. 216515

1.1.21

 
 
  • Sonstige Steueränderungen

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz/Rechtsquelle

Inkraft-treten

§ 19 Abs. 2 S. 3 AO

Wegzug

Zieht ein Steuerpflichtiger in das Ausland und erzielt dort keine Einkünfte, bleibt das letzte örtlich zuständige Finanzamt zuständig.

JStG 2020

Tag nach Verkündung

§ 1 bis 8 SolZ

Solidaritäts-zuschlag: Abschaffung des Soli

Deutlich angehoben werden Grenzbeträge, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III von 1.944 EUR auf 33.912 EUR im Jahr; in allen anderen Fällen von 972 EUR auf 16.956 EUR im Jahr. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 EUR (oder 2.826 EUR in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, Abruf-Nr. 213350

1.1.21

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 21 | ID 47073277