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12.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082521

Landgericht Karlsruhe: Urteil vom 22.11.2007 – 5 O 147/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:5 O 147/05
Verkündet am 30. Dezember 2005

Landgericht Karlsruhe
5. Zivilkammer

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2005 durch XXX für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die gesamte Laufzeit auf die Darlehensverträge mit den Nr. und mehr als den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 92% und die Beklagte 8%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines von der Beklagten finanzierten Gesellschaftsbeitritts.

Die (nachfolgend WGS) iniziierte mehrere geschlossene Immobilienfonds. Der Kläger erwarb durch notarielle Beitrittserklärung am 26.07.1993 einen Gesellschaftsanteil an dem WGS-Immobilienfonds . Das Entgelt sollte nach §§ 2, 3 des Vertrags zuzüglich Treuhandgebühr und Notariatsgebühr innerhalb von vier Wochen an die Fegert Wirtschaftstreuhand GmbH auf ein noch zu benennendes Treuhandkonto eingezahlt werden. In § 4 wurde die finanzierende Bank unwiderruflich angewiesen, das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen auf diese Treuhandkonto auszubezahlen.

Am 04.08/25.081993 hat die Kläger zur Finanzierung des GdbR - Anteils Darlehensverträge mit der Beklagten über einen Nettokredit von DM 28.161,00 und DM 3.950 geschlossen. Der Nominalzinssatz betrug 7,55 % bei einer Zinsfestschreibung bis zum 01.06.2003. Zur Darlehenstilgung - für einen Teilbetrag frühestens zum 01.06.2003, für den überwiegenden Teil sowie spätestens für den Teilbetrag zum 01.06.2013 - wurde ein Lebensversicherungsvertrag über eine Todesfallleistung abgeschlossen. Die Fondsanteile wurden an die Beklagte als Sicherheit verpfändet und der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssummen an die Beklagte abgetreten.

Der Darlehensnettobetrag wurde nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrags durch die Beklagte an die Treuhänderin ausbezahlt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.03.2005 seinen Widerruf gegenüber der Beklagten erklärt.

Der Kläger hat einschließlich Mietausschüttungen vom 01.09.1993 bis zum 31.3.2005 EUR 11.970,91 auf das Darlehen gezahlt.

Der Kläger trägt vor,

es habe eine Haustürsituation bestanden. Mitte Juli 1993 habe ein Vertreter angerufen und einen Beratungstermin vereinbart. Wenige Tage danach erschien der Vermittler zum vereinbarten Termin, um den Kläger zum Beitritt zum streitgegenständlichen Fonds zu überzeugen. Am 25.07.1993 habe der Vermittler dem Kläger mitgeteilt, dass sein Beitritt genehmigt worden sei und dementsprechend einen Notartermin für den nächsten Tag vereinbart. Am 04.08.1993 sei der Vermittler sodann erneut beim Kläger mit einigen Formularen u.a. den Eintrittsantrag, die Selbstauskunft und die Empfangsbestätigung zu den beiden Prospektteilen erschienen. Er habe insofern auch den Darlehensvertrag dabei gehabt.

Im Darlehensvertrag würden Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz, nämlich die Angabe des Gesamtbetrags, fehlen. Damit sei der Vertrag auch gemäß VerbrKrG nichtig. Eine Heilung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG sei im Hinblick darauf, dass ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VerbrKrG vorliege, nicht der Fall.

Der im Rahmen der Geschäftsanbahnung übergebene Prospekt sei falsch, weil er keine zutreffenden Angaben über die Innenprovision enthalte. Er müsse richtig und vollständig angegeben sein. Eine Pflicht zur Ausweisung bestehe zumindest, wenn der Provisionssatz 15 % übersteigt. Er habe hier bei 15-16% gelegen. Etwaige Ansprüche seien auch nicht verjährt.

Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, da die vermietbare Wohn- und Nutzfläche mit 13.311 m² angegeben sei, dabei aber auch Gemeinschaftsflächen von 4.751 m² enthalten seien, wie auf Seite 233 des Prospekts angegeben. Entsprechendes gelte für das Boardinghaus, wo Technikerflächen enthalten seien.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.970,91 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die an die Beklagte abgetretene Lebensversicherung bei der Gothaer Lebensversicherung a.G. Nr. zurück zu übertragen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen sämtliche Gegner von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung, insbesondere Neuschwander und Übertragung des Gesellschaftsanteils an die WGS Immobilien Fonds-Nr. .

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, weitere Leistungen auf die Darlehensverträge Nr. und zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haustürsituation, insbesondere für das Zustandekommen des Darlehensvertrags, würden bestritten. Darüber hinaus sei ein Widerruf nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsbeitritts nicht mehr möglich. Zusicherungen über die in den Prospekten hinausgehenden Angaben seien nicht erfolgt. Der Kläger sei durch die Prospektteile I und II umfassend und zutreffend informiert worden. Die Angaben im Prospekt hinsichtlich der Flächen seien korrekt. Die Zahlung einer Innenprovision, die höher als im Prospekt angegeben ist, werde bestritten. Die Beklagte habe sich auf die Rolle der Finanzierung der Gesellschaftsanteile beschränkt und sei an dem Modell und dem Fonds selbst nicht beteiligt gewesen. Das Darlehen sei auch ausbezahlt, so dass ein Verstoß gegen die Gesamtangabe geheilt sei. Insoweit hält die Beklagte die gegenteilige Meinung des II. Zivilsenats unter Hinweis auf abweichende Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Kommentierungen für unzutreffend. Im übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. In den Darlehensverträgen fehlen zwar Pflichtangaben, doch ist die Kläger infolge Auszahlung der Darlehensvaluta zur Erfüllung des Darlehensvertrags zu allerdings auf (höchstens) den gesetzlichen Zinssatz ermäßigtem Zinssatz verpflichtet. Einwendungen aus dem Gesellschaftsbeitritt wegen unrichtiger Prospektangaben liegen nicht vor bzw. hat der Kläger nicht nachweisen können.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, für das Darlehen einen höheren Zinssatz als den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % zu zahlen, § 494 BGB, § Art 229 § 5 EGBGB.

1. Der Darlehensvertrag enthält entgegen § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB nicht den Gesamtbetrag aller vom Kläger zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen. Die Gesamtbetragsangabe im Vertrag ist unzutreffend, weil er die vom Kläger außer Zins und Tilgung zu leistenden Prämienzahlungen an die Lebensversicherungen nicht enthält, mit denen zumindest teilweise das Darlehenskapital getilgt werden soll (vgl. insoweit u.a. BGH Urt. vom 14.09.2004 zu XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306-2309; BGH WM 2004, 1542 zu vorhergehenden Bestimmung des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG).

2. Der Darlehensvertrag ist gleichwohl nicht nichtig, weil der Kläger das Darlehen empfangen oder in Anspruch genommen haben (§ 494 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

a. Das Gericht teilt die Ansicht des II. Zivilsenats des BGH nicht, dass ein Anleger, der eine Fondsbeteiligung finanzieren und den Nettodarlehensbetrag an einen Treuhänder oder den Fonds auszahlen lässt, nicht das Darlehen empfange, sondern den Fondsanteil und schließt sich insoweit der zu dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik an (vgl. hierzu ausführlich OLG Dresden Urt. vom 23.03.2005 - 8 U 2262/04 - in BKR 2005, 190 ff, m.w.N.).

a) Seit jeher entspricht es im Rahmen von § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG (nunmehr § 494 Abs. 2 S. 1 BGB) einhelliger Meinung, dass auch bei verbundenen Verträgen der Darlehensnehmer durch weisungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer das Darlehen empfängt bzw. in Anspruch nimmt (vgl. u.a. MüKo BGB, 4.Aufl., § 494 Rdnr. 21; Palandt, 61. Aufl., § 6 VerbrKrG Rn. 2; OLG Dresden a.a.O.). So wird etwa beim finanzierten Autokauf bislang nicht in Frage gestellt, dass der Autokäufer das Darlehen empfängt bzw. in Anspruch nimmt, sobald die finanzierende Bank den Betrag an das Autohaus überweist (vgl. u.a. OLG Düsseldorf OLGR 1999, 318,319). Es ist auch bei einem verbundenen Geschäft nicht ersichtlich, aus welchen Gründen beim Erwerb eines Fondsanteils der Erwerber das Darlehen nicht empfangen bzw. in Anspruch genommen haben soll, das schließlich auch aus der Sicht des Erwerbers Gegenleistung für den Fonds- bzw. Gesellschaftsanteil ist, der ihm erst nach Erbringen dieser Gegenleistung zufließen kann.

b) Schließlich vermag die Auffassung des II. Zivilsenats auch deshalb nicht zu überzeugen, weil § 6 VerbrKrG und § 9 VerbrKrG nicht wechselseitig bezogen sind. § 6 VerbrKrG regelt die Folgen bestimmter Formmängel, während sich § 9 VerbrKrG mit Begriff und Auswirkungen eines verbundenen Geschäfts befasst. Der BGH nimmt insofern eine Auslegung an, die im Gesetz keine Stütze findet. Eine derartige Erweiterung ist dem Gesetzgeber vorbehalten.

c) Da der Kläger Feststellung begehrte, dass er keinerlei Leistungen mehr auf die Darlehensverträge zu erbringen hat, liegt in der Feststellung, dass er maximal den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zahlen muss, ein Minus gegenüber dem Antrag vor, welches zugesprochen werden konnte.

3. Entsprechend dem soeben Dargelegten hätten dem Kläger auch Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Zinsen zugestanden. Für die Anteil den er auf die vertraglichen Zinsen gezahlt hat, der oberhalb der gesetzlichen Zinsen liegt, hätte er Rückforderung geltend machen können, jedenfalls, soweit dieser nicht verjährt ist. Allerdings fehlt es insofern an einem (Hilfs-) Antrag des Klägers. Der Kläger begehrte die Rückzahlung von 11.970,91 EUR sowie die Rückabtretung der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Übertragung seines Gesellschaftsanteils. Die zuviel gezahlten Zinsen hätten dem Kläger ohne Zug um Zug-Verurteilung zugestanden. Die Anträge stellen somit ein Aluid dar. Jedenfalls wenn, wie hier, diese Problematik erörtert wird (vgl. AS. 245) und der Kläger ausdrücklich erklärt, einen entsprechenden Hilfsantrag nicht stellen zu wollen, würde es einen Verstoß gegen die Dispositionsmaxime darstellen, wenn man dem Kläger gleichwohl, somit auch ohne Zug um Zug-Leistung, einen Betrag zusprechen würde. Das Gericht war insofern an seinen Antrag gebunden.

II.

Weitergehende Ansprüche stehen der Kläger nicht zu.

1. Dem Kläger stehen keine Ansprüche wegen der behaupteten Haustürsituation zu. Auf Grund des tatsächlichen Vortrags des Klägers ist bereits zweifelhaft, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden ist.
a. Der Verbraucher, der infolge einer Überrumpelung einen übereilten Entschluss getroffen hat, soll sich von einem Vertrag lösen können, sofern er durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich der Privatwohnung zu einem Vertragsabschluss bestimmt worden ist. Ein Widerrufsrecht soll dem Verbraucher allerdings nicht zustehen, wenn die Verhandlungen und/oder der Vertragsabschluss auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind bzw. beruht oder die Willenserklärung vor einem Notar beurkundet worden ist.
b. Hier ist schon ein Überrumpelungseffekt nicht ausreichend dargetan, weil nach den Angaben der Kläger die erste Kontaktaufnahme bereits im Juli erfolgte, der Darlehensvertrag aber erst am 04.08.1993 vom Kläger unterschrieben und erst nach Unterschrift der Beklagten 25.08.1993 zustande gekommen ist.
c. Es ist zudem nicht ausreichend dargetan, wie es zu dieser ersten Kontaktaufnahme gekommen ist, wie der Kläger auf diese Kontaktaufnahme reagiert hat, ob die Absprache eines Termins bereits Hinweise auf den Inhalt des erstrebten Gesprächs enthielt und aus welchen Gründen und unter welchen Umständen die weiteren Gespräche geführt worden sind.

2. Auf die Haustürsituation kann der Kläger jedoch auch aus Rechtsgründen nicht mehr abstellen, weil er vor der am 04.08.1993 erfolgten Unterschrift unter den Darlehensvertrag am 26.07.1993 einen notariellen Vertrag für den Erwerb des Fondsanteils abgeschlossen hat, so dass ein etwaiger Überraschungseffekt entfallen ist (vgl. u. a. BGH XI ZR 27/04; Thüringer OLG 5 U 250/03). Hier erfasst der Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds zwangsläufig auch den Darlehensvertrag, da Vertragsanbahnung für Erwerb und Finanzierung zusammen erfolgten. Zudem ist im notariellen Erwerbsvertrag bereits eine von den Kläger erteilte Auszahlungsanweisung an das finanzierende Bankinstitut enthalten.

Eine Haustürsituation scheidet aus, wenn bereits eine Geschäftsverbindung bestanden hat (Palandt, 61. Aufl., § 1 HaustürWG, Rn 10). Auch aus diesem Gesichtspunkt kann der Kläger den Darlehensvertrag nicht nach HaustürWG widerrufen. Der Darlehensvertrag wurde von ihm nach Ablauf einer geraumen Zeit geschlossen. Ein Überraschungseffekt bestand insofern nicht. Vielmehr wusste er aufgrund des abgeschlossenen Beitrittsvertrag, dass er zur Finanzierung ein Darlehen aufnehmen musste. Er hatte insofern ausreichend Gelegenheit, sich über die verschiedenen Bedingungen bei den unterschiedlichen Kreditinstituten zu informieren. Der Schutzzweck des HaustürWG ist insofern nicht einschlägig.

3. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu, die er der Beklagten entgegenhalten könnte.
a. Es ist bereits fraglich, ob Schadensersatzansprüche gegen Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter, maßgebliche Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageverantwortlichen als Geschäftspartner zu Betrachtende, wie der II Zivilsenat des BGH meint (vgl. u.a WM 2003, 1762,1765; 2004, 1521 m.w.N.), dem finanzierenden Institut aus § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG entgegengehalten werden können (vgl. insoweit zur ausführlichen Kritik OLG Schleswig, Urt. vom 02.06.2005 - 5 U 162/01 - in IBR online). So sieht das OLG Karlsruhe in einer (vermeintlichen) Falschangabe der Innenprovision auch keinen Anspruch, der gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann, vielmehr prüft es, ob die Bank insofern eigene Aufklärungspflichten verletzt, was aber im Ergebnis ebenfalls verneint wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2005). Insofern führt das OLG zutreffend aus, dass eine Aufklärungspflicht der Bank nur dann besteht, wenn das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Dies wäre dann der Fall, wenn der Erwerb der Leistung knapp doppelt so hoch sei, wie der Wert der Gegenleistung. Dies könne allein aufgrund der Höhe der Innenprovision nicht abgeleitet werden. Insofern fehlt es auch im Konkreten an einer entsprechenden Darlegung des Klägers.

b. Der Kläger hätte auch nicht bewiesen, dass die seinerseits behauptete Innenprovision bezahlt wurde bzw. angefallen ist. Dem Unterzeichner ist es nicht gerichtsbekannt, welche Provisionen beim WGS-Fonds gezahlt wurden. Insofern hat der Unterzeichner an keinem einzigen Fall mitgewirkt, bei dem der Provisionssatz ermittelt wurde.

Der Kläger hat sich hinsichtlich der Höhe der Innenprovision auf das Zeugnis von Klaus Neuschwander berufen. Dieser hat insofern aber das Zeugnis im Hinblick auf etwaige, ihm drohende, vermögensrechtliche Schäden verweigert. Dies erfolgte auch zurecht. Hierfür ist es ausreichend, dass durch die Aussage des Zeugen seine Haftung begründet wird oder das hierdurch die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung des Zeugen erleichtert werden könnte (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 384 Rn. 4). Zumindest eine Erleichterung etwaiger Ansprüche gegen ihn wäre gegeben. Das etwaige Ansprüche im Raum stehen folgt bereits daraus, dass der Kläger in seinem Antrag etwaige Ansprüche gegen ihn an die Beklagte abtreten will. Der Kläger geht somit selbst davon aus, dass entsprechende Ansprüche bestehen. Insofern kommen Ansprüche aus Prospekthaftung oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. Verb. m. § 263 StGB in Betracht. Der Zeuge hat insofern auch in den Verhandlungen vor dem Landgericht Limburg bzw. Landgericht Ulm eine exakte Höhe der Innenprovision nicht genannt. Die Nennung der exakten Höhe der Innenprovision könnten daher die Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn erleichtern.

Der Zeuge hat des Weiteren die Aussage deshalb zurecht verweigert, da gegebenenfalls eine wahrheitsgemäße Angabe ihm auch zur Unehre gereichen würde, § 384 Nr.2 ZPO. Insofern müsste er sich gegebenenfalls der Mitwirkung an einem zumindest täuschenden, wenn nicht betrügerischen Verhaltens bezichtigen, so dass er auch daher nicht verpflichtet war, Angaben zu machen.

Entsprechend seiner Aussage vor dem Landgericht Ulm am 01.09.2005 ergibt sich aber auch gerade nicht, dass die Innenprovision über 15% liegt. Herr Neuschwander führte insofern aus, dass ein Provisionssatz von 6% bestand und eine weitere Vertriebsunterstützung von 6-9% bestand. Somit könnte der Provisionssatz im Konkreten auch lediglich bei 12% gelegen haben, maximal jedoch bei 15%. Einen Aufklärungspflicht bei 12% besteht unproblematisch nicht. Eine Aufklärungspflicht besteht vielmehr dann, wenn die Innenprovision den Betrag von 15% übersteigt (BGH Urteil vom 12.12.2004, Juris-Nr. KORE773712004). Dies ist entsprechend der vorgelegten Aussage aber gerade nicht der Fall.

c. Dem Kläger steht auch kein Anspruch zu, da etwaige Flächenangaben unzutreffend seien. Insofern ist eine Unrichtigkeit des Prospektes nicht erkennbar. Der Kläger stellt jeweils alleine auf die im Prospekt angegebenen Flächen ab. Das heißt der Prospekt gibt alle Flächen, die relevant sind, an. Eine Unrichtigkeit ist insofern nicht erkennbar. Die Gemeinschaftsflächen und die Technikflächen sind jeweils im Prospekt angegeben, wie dies auch der Kläger darlegt. Daher ist letztendlich nicht verständlich, warum er der Auffassung ist, der Prospekt sei insofern nicht zutreffend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriften§ 8 Abs. 1 S. 2, 3. Var. RVG; § 251 ZPO