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24.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214896

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.02.2020 – XII ZB 179/19

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 -FamRZ 2018, 1769).


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 3. April 2019 in Ziffer 2 und im Kostenpunkt aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €



Gründe



I.

1


Die Betroffene wehrt sich gegen die Erweiterung ihrer Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.


2


Das Amtsgericht hatte für die Betroffene eine Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis zum 6. Oktober 2023 eingerichtet und eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, insbesondere zur Prüfung/Durchsetzung gegebenenfalls vorliegender Versorgungsansprüche, Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren sowie Immobilienangelegenheiten bestellt.


3


Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung einer Verfahrenspflegerin hat das Amtsgericht die Betreuung bei unveränderter Überprüfungsfrist um die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Einrichtungen, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögenssorge angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.




II.

4


Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.


5


1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Betreuung sei zu Recht um die genannten Aufgabenbereiche erweitert worden. Denn ausweislich des Sachverständigengutachtens leide die Betroffene an einem querulatorischen Wahn und einem Beeinträchtigungswahn. Die Erweiterung des Aufgabenkreises sei erforderlich, um die Angelegenheiten der Betroffenen interessengerecht zu regeln. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge sei nicht zu beanstanden. Die Anhörung der Betroffenen vor dem Beschwerdegericht habe ergeben, dass der Einwilligungsvorbehalt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen der Betroffenen erforderlich sei. Von der Überlassung des Sachverständigengutachtens an die Betroffene habe das Amtsgericht auf Empfehlung des Sachverständigen zu Recht abgesehen. Soweit das Amtsgericht die Betroffene nach Vorliegen des Gutachtens nicht erneut persönlich angehört habe, sei dies durch das Beschwerdegericht in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin und der Vertreterin der Betreuungsbehörde nachgeholt worden. Dabei habe sich deutlich gezeigt, dass die Betroffene die Betreuung grundsätzlich ablehne. Von der Übermittlung des Sachverständigengutachtens an die Betroffene sei entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abzusehen. Der bestellten Verfahrenspflegerin sei das Gutachten bereits durch das Amtsgericht bekanntgegeben worden.


6


2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil die Feststellungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts unter Verletzung des Anspruchs der Betroffenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG getroffen worden sind.


7


a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ( § 275 FamFG ) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 -FamRZ 2019, 139Rn. 7 mwN). Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 -FamRZ 2018, 954Rn. 9 mwN).


8


Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 -FamRZ 2018, 954Rn. 10 mwN) - nicht Vertreter des Betroffenen im Verfahren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 -FamRZ 2018, 1769Rn. 11 mwN). Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus.


9


b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.


10


Zwar konnte von einer Bekanntgabe des Gutachtens mit seinem vollen Wortlaut entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, "wenn die Betroffene dieses Gutachten liest, wird sie psychisch entweder dekompensieren oder die Symptomatik wird sich stark verschlimmern, ansonsten muss man mit allem rechnen. Vor allem mit Selbst- und Fremdgefährdung".


11


Allerdings war vorliegend nicht die Erwartung gerechtfertigt, die Verfahrenspflegerin werde mit der Betroffenen über das Gutachten sprechen. Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 28. November 2018 wurde das Gutachten nämlich kommentarlos an die Verfahrenspflegerin übermittelt. Ihre Stellungnahme lässt nicht erkennen, dass das Gutachten irgendwie mit der Betroffenen besprochen worden wäre. Ausweislich des Anhörungsvermerks des Beschwerdegerichts vom 21. März 2019 hat die Betroffene ausdrücklich gerügt, dass sie keine Kopie des Gutachtens erhalten habe. Dem ist das Beschwerdegericht mit dem Hinweis entgegengetreten, der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass eine Hinausgabe des Gutachtens an die Betroffene nicht erlaubt sei; insbesondere deshalb habe die Verfahrenspflegerin eine Abschrift des Gutachtens erhalten. Die Verfahrenspflegerin hat ausweislich des Anhörungsvermerks lediglich bestätigt, dass ihr eine Gutachtensabschrift vorliege. Dass sie das Gutachten mit der Betroffenen erörtert hätte, ist nicht ersichtlich.


12


Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts genügt dieses Vorgehen den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Betroffenen damit jegliche Möglichkeit genommen worden ist, sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwendungen oder durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 -FamRZ 2019, 139Rn. 9 mwN).


13


c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.


14


Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, die Erforderlichkeit der Betreuung für sämtliche angeordneten Aufgabenbereiche zu begründen und die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den gesamten Bereich der Vermögenssorge zu prüfen, nachdem der Gutachter die erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen nur in den finanziellen Folgen gerichtlicher Prozesse und juristischer Angelegenheiten sieht.


15


Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.


Dose
Klinkhammer
Schilling
Guhling
Krüger

Vorschriften§ 288 Abs. 1 FamFG, Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG, § 37 Abs. 2 FamFG, § 275 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG