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04.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211486

Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 14.03.2019 – 9 U 42/17

1. Vereinbaren die Vertragspartner bei der Regulierung eines Schadens durch den Gebäudeversicherer, dass mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „alle Ansprüche auf Grund des Feuerschadens“ endgültig abgefunden werden sollen, so ist die Reichweite der Abgeltung im Einzelfall durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln.

2. Wenn die Parteien bei der Berechnung der Entschädigung nur den reinen Gebäudeschaden im Auge hatten (hier: Entschädigung für den „NW-Schaden brutto“), kommt eine Auslegung der Vereinbarung in Betracht, wonach Bewegungs- und Schutzkosten (BSK) sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten (AAK) von der Abgeltung nicht erfasst werden.


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RechtsgebietAFB 2010 Abschnitt AVorschriften§§ 5 Ziff. 1 a) und b), 7 Ziff. 1 a) AFB 2010 Abschnitt A