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24.07.2019 · IWW-Abrufnummer 210070

Landgericht Bonn: Urteil vom 23.08.2019 – 19 O 149/16

Von einem Berufsbetreuer ist zu erwarten, dass er Auskunft zu Rentenanwartschaften des Betreuten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einholt und sich nicht auf eine Information des Arbeitgebers verlässt.

Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" umfasst auch die Verpflichtung, das Vorliegen etwaiger Ansprüche des Betreuten auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen und deren Bewilligung rechtzeitig zu beantragen (Anschluss an LG Berlin, Urt. V. 10.05.2001, 31 O 658/99).


Tenor:

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.073,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - die Beklagte zu 1) seit 16.07.2016, der Beklagte zu 2) seit 02.05.2018 - zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 5.369,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 10%, die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zu 26% sowie der Beklagte zu 2) alleine zu weiteren 64%. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 22% sowie diejenigen des Beklagten zu 2) zu 8% zu tragen. Im Übrigen hat jeder seine eigenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen bleibt es dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen aufgrund Betreuerpflichtverletzung entgangener Erwerbsminderungsrente geltend. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 100 und ihm wurden die Merkzeichen G, aG, H und RF zuerkannt. Der Kläger kann sich in keiner Angelegenheit selbst vertreten, weshalb er unter gesetzlicher Betreuung steht. Von ca. Anfang 2012 bis zum 30.12.2013 wurde der Kläger durch die Beklagte zu 1), die zugleich Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht ist, als Berufsbetreuerin betreut. In der Zeit vom 31.12.2013 bis 22.03.2015 wurde der Beklagte zu 2) als Berufsbetreuer für den Kläger tätig. Seit dem 23.03.2015 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Berufsbetreuer.

Der Kläger ist seit dem 08.11.1993 bei der T beschäftigt. Vor jener Tätigkeit ist er keiner anderen sich auf seine Rentenanwartschaft auswirkenden Tätigkeit nachgegangen.

Zu Beginn der von ihr übernommenen Betreuung des Klägers, bat die Beklagte zu 1) die T schriftlich um Mitteilung, seit wann der Kläger seiner dortigen Beschäftigung nachgeht, um etwaige Rentenansprüche des Klägers prüfen zu können. Unter dem 24.01.2012 teilte ihr die T - fehlerhaft - den 08.11.1995 als Beschäftigungsbeginn des Klägers mit. Mit Schreiben vom 03.03.2014 korrigierte die T diesen Fehler und teilte mit, dass die Wartezeit von 240 Monaten seit dem 07.11.2013 erfüllt sei, weil der Kläger bereits seit 08.11.1993 bei ihr tätig ist, und der Kläger daher einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente seit 08.11.2013 habe. Die Beklagte zu 1) leitete dieses Schreiben an den Beklagten zu 2) weiter. Einen Antrag auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente stellten weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2).

In der Zeit von November 2013 bis Juni 2015 erhielt der Kläger Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Wegen der Einzelheiten der monatlichen Leistungen wird auf die Mitteilung der N, Amt für Soziales und Wohnen vom 08.06.2017 Bezug genommen (Anlage K8a).

Nach Übernahme der Betreuung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte dieser am 27.07.2015 die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der O . Aus deren Rentenbescheid vom 07.10.2015 folgt, dass die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente bereits seit dem 31.10.2013 erfüllt waren. Nach § 99 SGB VI konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch nur rückwirkend zum 01.07.2015 erreichen.

Der Klägervertreter forderte in seiner Eigenschaft als Betreuer des Klägers die Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2016 zur Zahlung von Schadensersatz wie aus der Anlage K4 ersichtlich unter Fristsetzung bis 15.07.2016 auf. Die Beklagte zu 1) wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 07.07.2016 zurück. Für den Beklagten zu 2) meldete sich mit Schreiben vom 12.07.2016 dessen Haftpflichtversicherer und kündigte eine Rückmeldung an, welche nicht erfolgte.

Der Kläger ist der Auffassung, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu haben, weil deren Unterlassen der Beantragung von Erwerbsminderungsrente pflichtwidrig gewesen sei.

Hinsichtlich der Höhe des vermeintlichen Schadens legt der Kläger eine fiktive Rentenberechnung der O vom 05.11.2015 vor, wegen deren Inhalts auf Anlage K3 (Bl. 37 ff. d.A.) verwiesen wird. Von den darin ausgewiesenen Beträgen zieht er die monatlich erhaltenen Leistungen aus Sozialhilfe ab. Die Differenz begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes für den Zeitraum von November 2013 - März 2014 von beiden Beklagten als Gesamtschuldner, sowie für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 von dem Beklagten zu 2) alleine. Die fiktive Rentenberechnung berücksichtige zu Recht nicht die erhaltenen Sozialleistungen, weil jene bei Zahlung von Erwerbsminderungsrente gar nicht gewährt worden wären und insoweit auch ein Rückforderungsanspruch des Leistungsträgers bestünde.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.02.2018 Klage erhoben. Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 1) am 20.02.2018 zugestellt. Ein Zustelldatum hinsichtlich des Beklagten zu 2) lässt sich mangels Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht feststellen. Jedenfalls am Tag der Verteidigungsanzeige, 02.05.2018 (s. Bl. 175 d.A.), lag die Klageschrift dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vor.

Der Kläger beantragt,

    1.

    die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 1.368,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 zu zahlen;
    2.

    den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 5.637,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Die Beklagten sind der Auffassung, nicht zu weitergehenden Ermittlungen hinsichtlich des Anspruchsbeginns auf Erwerbsminderungsrente verpflichtet gewesen zu sein. Insbesondere weil der Beklagten zu 1) aufgrund Auskunft der Eltern des Klägers bekannt gewesen sei, dass dieser keinen anderen Arbeitgeber als die T hatte, hätten sie sich auf deren (fehlerhafte) Auskunft vom 24.01.2012 verlassen dürfen. Ferner sei der Schaden nicht hinreichend substantiiert berechnet worden, weil sich - unstreitig - aus der fiktiven Rentenberechnung keine Berücksichtigung der erhaltenen Sozialhilfe ergibt. Außerdem sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem für die Zeit ab 01.03.2015 selbst schadensersatzpflichtig, weil er - unstreitig - trotz Übernahme der Betreuung ab 23.03.2015 erst am 27.07.2013 den Bewilligungsantrag gestellt hat. Im Übrigen sei es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch jetzt noch möglich, Rente rückwirkend ab 01.11.2013 für seinen Betreuten zu erhalten, dies folge aus § 115 SGB VI.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 12, 13, 31 ZPO. Danach besteht ein besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung. Für Ansprüche aus § 1833 BGB, der im vorliegenden Fall über § 1908i BGB entsprechend anwendbar ist, ist dieser Gerichtsstand gegeben (vgl. Kroll-Ludwigs, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1833 Rn. 13). Ort der Vermögensverwaltung ist mangels anderslautender Anhaltspunkte vorliegend der Wohnort des betreuten Klägers, der sich im hiesigen Gerichtsbezirk befindet.

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG - hinsichtlich der Beklagten zu 1) i.V.m. § 39 ZPO.

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang erfolgreich.

Der Kläger hat aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.m.V. § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 1.073,72 EUR Schadensersatz wegen für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich Februar 2013 entgangener Erwerbsminderungsrente in ebenjener Höhe.

Die Beklagte zu 1) war jedenfalls für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" für den Kläger, der aufgrund seiner schweren Behinderungen sich in keiner Angelegenheit selbst vertreten kann, als Berufsbetreuerin bestellt. Als solche war sie verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente für den Kläger zu stellen (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 10.05.2001, 31 O 658/99, BeckRS 9998, 51937 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist sie unstreitig objektiv nicht nachgekommen. Denn sie hat bis zu ihrer Abberufung Ende des Jahres 2013 keinen Rentenantrag gestellt, obwohl die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente ausweislich des Rentenbescheids der O vom 07.10.2015 seit dem 31.10.2013 erfüllt waren und der Kläger deshalb nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ab 01.11.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hätte beanspruchen können. Dass der Beklagten zu 1) auch bewusst war, einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente prüfen zu müssen, folgt bereits aus ihrer eigenen Anfrage bei der T.

Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass die T den Beschäftigungsbeginn des Klägers in dem Schreiben vom 24.01.2012 fehlerhaft mitgeteilt hat. Eine sichere Angabe zu den Rentenanwartschaften des Klägers wäre nur von dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu erwarten gewesen, da dort sämtliche relevanten Informationen zusammengetragen werden. Dass die Beklagte zu 1) - diesen Vortrag als wahr unterstellt - bereits von den Eltern des Betreuten die korrekte Mitteilung erhalten hatte, dass der Kläger ausschließlich bei der T beschäftigt war, ist letztlich ein glücklicher Umstand. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger am Tag des angeblichen Beschäftigungsbeginns des 08.11.1995 bereits 20 Jahre alt war, war dies jedoch nicht zwingend und auch die Aussage der Eltern hätte - ohne Absicht - fehlerhaft sein können. Dass über die Familie eine sichere Auskunft zur rentenrechtlichen Wartezeit des Klägers eingeholt werden kann, war nicht zu erwarten. Dies hätte der Beklagten zu 1), die die Betreuung des Klägers berufsmäßig übernommen hat, auch klar sein müssen.

Das anzuwendende Maß der Sorgfalt bestimmt sich nach dem Lebenskreis, den Lebensumständen und der Rechts- und Geschäftserfahrung des Betreuers (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2003, XII ZR 13/01, BeckRS 2003, 09384; Kroll-Ludwigs, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.). Von einem Berufsbetreuer war zu erwarten, dass er Auskunft zu der Rentenanwartschaft des Klägers bei dem Rentenversicherungsträger einholt, zumal der Aufwand nicht größer gewesen wäre, als die bei dem Arbeitgeber eingeholte Auskunft anzufordern. Dies gilt im Fall der Beklagten zu 1) umso mehr, als diese als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in besonderem Maße Erfahrungen in diesem Bereich hat.

Der Höhe nach besteht der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) für die Monate November und Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 in dem geltend gemachten Umfang. Auszugehen ist von den in der als Anlage K3 zur Akte gereichten fiktiven Rentenbeträgen von monatlich 778,62 EUR. Hiervon abzuziehen sind ausweislich des Schreibens des Sozialamts vom 08.06.2017 (Anlage K8a) jeweils 486,14 EUR für die Monate November und Dezember 2013, 497,03 EUR für Januar 2014 sowie 571,45 EUR für Februar 2014. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der hier erhaltenen Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch nicht um Hinzuverdienst, der nach § 96a SGB VI die zu leistende Erwerbsminderungsrente (anteilig) mindert. Vielmehr ist die gewährte Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nach der Erwerbsminderungsrente nachrangig, sodass der Anspruch des Klägers auf Sozialhilfe um die jeweilige Rente zu kürzen gewesen wäre. Dass keine Anrechnung auf die Erwerbsminderungsrente erfolgt, ergibt sich bereits aus dem Bescheid der O vom 07.10.2015, in welchem es heißt "Sozialleistungen, die Sie uns mitteilen müssen, sind Verletztengeld oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung." (vgl. Anlage K2, Bl. 18 d.A.). Um Sozialleistungen aus Verletztengeld oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich bei der an den Kläger gezahlten Sozialhilfe unstreitig nicht.

Für die Zeit ab März 2014 steht dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ein Mitverschulden des seinerzeitigen neuen Betreuers, des Beklagten zu 2), entgegen, dass der Kläger sich nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 Fall 1 BGB zurechnen lassen muss. Denn auch den Beklagten zu 2) traf ab Übernahme der Betreuung die eigenständige Verpflichtung, etwaige Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Erwerbsminderungsrente zu überprüfen und einen entsprechenden Bewilligungsantrag zu stellen. Auch er war jedenfalls mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" für den Kläger als Betreuer bestellt. Und auch er als Berufsbetreuer hätte sich nicht auf das Schreiben der T vom 24.01.2012 verlassen dürfen, sondern hätte seinerseits eine Auskunft bei dem Rentenversicherungsträger einholen müssen, weil nur von dort eine rechtssichere Information zu erwarten gewesen wäre. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verschuldensbeiträge ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 2) eine angemessene Frist zur Sichtung der Unterlagen des Klägers und Prüfung dessen etwaiger Ansprüche zuzugestehen ist. Eine Verschuldensüberlagerung unmittelbar ab Übernahme der Betreuung wäre unangemessen. Denn es kann nicht erwartet werden, dass ein neuer Betreuer bereits ab dem ersten Tag der Übernahme der Betreuung einen umfassenden Einblick in die relevanten Belange seines Betreuten hat und die jeweils erforderlichen Maßnahmen sofort ergreifen kann. So dauert es in der Regel schon mehrere Tage, bis der neue Betreuer überhaupt über die Betreuungsurkunde verfügt. Bis ihm dann alle Unterlagen des Betreuten vorliegen, sind in der Regel einige weitere Tage vergangen. Insgesamt dürfte eine Frist von rund zwei Monaten jedoch hinreichend lang und angemessen sein, um die Sichtung der Unterlagen abgeschlossen und etwaige Anträge gestellt zu haben.

Der Anspruch des Klägers auf Zinsen seit dem 16.07.2016 folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 308 ZPO.

Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) hat die Klage mit Ausnahme des für Juni 2015 begehrten Schadensersatzes in vollem Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.m.V. § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 6.442,98 EUR. Auf die vorstehenden Ausführungen zur schuldhaften Pflichtverletzung aus dem Betreuungsverhältnis wird verwiesen.

Im Umfang von 1.073,72 EUR haftet der Beklagte zu 2) dabei gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) wegen der für November und Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 entgangenen Erwerbsminderungsrente in ebenjener Höhe. Der Beklagte zu 2) ist zwar erst zum 31.12.2013 als Betreuer des Klägers bestellt worden. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hätte auch der Beklagte zu 2) aber bis Ende Februar 2014 noch rückwirkend Erwerbsminderungsrente ab 01.11.2013 erfolgreich beantragen können. Dabei wäre ihm die Prüfung und Beantragung binnen zwei Monaten ab Übernahme der Betreuung auch zumutbar gewesen, auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Für den Zeitraum Januar bis März 2014 sowie Juli 2014 bis Mai 2015 haftet der Beklagte zu 2) alleine in Höhe weiterer 5.369,26 EUR. Auch diesbezüglich ist die jeweilige Differenz zwischen fiktivem Rentenanspruch und erhaltener Sozialhilfe wie auf Basis der Anlage K8a in der Klageschrift berechnet (Bl. 152 d.A.) zu erstatten. Eine Anrechnung der Sozialhilfe auf die Erwerbsminderungsrente hat nicht zu erfolgen (s.o.).

Die Klage war hingegen abzuweisen, soweit Schadensersatz für die für Juni 2015 entgangene Erwerbsminderungsrente begehrt wird. Insoweit steht dem Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) ein Mitverschulden des aktuellen Betreuers des Klägers entgegen, welches der Kläger sich nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 Fall 1 BGB zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist zwar letztlich derjenige, der überhaupt erst einen Antrag auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente gestellt hat. Bei Übernahme des Amtes zum 23.03.2015 und Antragstellung erst am 27.07.2015 hat er die ihm zuzugestehende Prüfungsfrist von rund zwei Monaten jedoch deutlich überschritten. Das zeitlich vorgelagerte Verschulden des Beklagten zu 2) tritt mithin nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist vollständig hinter dem dem Kläger zuzurechnenden Verursachungsbeitrag seines neuen Betreuers zurück.

Eine weitere Anspruchskürzung ist nicht angebracht, insbesondere auch nicht aus § 115 SGB VI. Der Vorwurf der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Rückwirkung der Bewilligung von Erwerbsminderungsrente zum 01.11.2013 zu erreichen und könne eine solche Rückwirkung auch jetzt noch erzielen, ist nicht tragfähig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt könnte auch hier lediglich ein nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 Fall 1 BGB dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden seines Prozessbevollmächtigten als neuem Betreuer sein. Für dessen Vorliegen sind die Beklagten nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Anforderungen sind sie jedoch nicht gerecht geworden.

Grundsätzlich dürfte unter § 115 SGB VI auch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente fallen, sodass bei Verletzung einer Hinweispflicht der O nach § 115 Abs. 6 SGB VI i.V.m. § 99 SBG i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X analog ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Erwerbsminderungsrente in Betracht hätte kommen können (vgl. Pflüger, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 115 SGB VI, Rn. 99, wonach der Begriff der Hinweispflicht weit zu fassen ist und alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherer meint). Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Antrags-/ Verfahrensart, die auch heute noch mit Erfolg durchgeführt werden könnte. Vielmehr wäre eine entsprechende Rückwirkung nur bei Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der O vom 07.10.2015 und etwaiger Durchführung eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits überhaupt in Betracht gekommen.

Dass der Klägervertreter zur Rechtsmitteleinlegung gegen den Bescheid vom 07.10.2015 verpflichtet gewesen wäre, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil wäre er seiner Vermögensbetreuungspflicht bei Einlegung eines Rechtsmittels wohl gerade nicht in hinreichendem Maße nachgekommen, weil ein solches keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben dürfte. Es dürfte schon an dem Vorliegen einer Hinweispflicht der O gefehlt haben. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Hinweispflicht hat den Sinn und Zweck, Versicherte in bestimmten Fällen vor den Nachteilen des Antragsprinzips zu bewahren. Die Hinweispflicht entsteht ohne Auskunftsersuchen und ohne konkreten Anlass im Einzelfall, also ohne erkennbaren dringenden Beratungsbedarf aufgrund einer Sachbearbeitung allein aufgrund gespeicherter, maschinell nach verschiedenen Gesichtspunkten abrufbarer Daten der einzelnen Versicherten. § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen typischerweise Beratungsbedarf besteht, insbesondere wenn es um Weichenstellungen geht, die sich später nicht mehr ändern lassen (vgl. Kater, in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 99. EL Mai 2018, § 115 SGB VI Rn. 26). Fraglich ist, ob es sich bei dem vorliegenden Fall überhaupt um einen geeigneten Fall handelt, da nicht dargetan ist, dass sich sämtliche für die O erforderlichen Informationen unmittelbar aus dem Versicherungskonto des Klägers ergeben haben und hieraus ein potentieller Beratungsbedarf ersichtlich war. Auch wäre die Annahme, dass der Kläger die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen möchte, nicht zwingend gewesen. Jedenfalls ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die - zumindest in dem hier maßgeblichen Zeitraum - von Berufsbetreuern betreut worden ist. Diese hatten - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - gerade selbst die Pflicht, zu prüfen, ob und wann die Voraussetzungen für die Zahlung von Erwerbsminderungsrente vorliegen. Eine Situation, die auf einen Beratungsbedarf des Klägers durch die O hindeutet, dürfte danach nicht vorgelegen haben.

Das Vorliegen von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unterstellt, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Beantragung der Bewilligung von Erwerbsminderungshilfe vom 27.07.2015 (wenn auch verspätet, s.o.) dennoch alle ihm zumutbaren Schritte unternommen. Dass die Einlegung eines Widerspruchs auf Basis einer Hinweispflichtverletzung der O Erfolgsaussicht gehabt hätte, war jedenfalls nicht hinreichend erkennbar. Der Bescheid vom 07.10.2015 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass er einer rechtlichen Überprüfung bedurft hätte. Hinsichtlich des Beginns der Rente wird auf Seite 3 des Bescheides (Anlage K2) ausdrücklich ausgeführt, dass ein Beginn vor dem Antragsmonat nicht möglich ist, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Hierin wird § 99 Abs. 1 SGB VI zutreffend wiedergegeben. Ein früherer Zahlungsbeginn scheint danach vollkommen ausgeschlossen. Dass es die Möglichkeit hätte geben können, aufgrund Verletzung einer etwaig bestehenden Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nach § 115 Abs. 6 SGB VI i.V.m. § 99 SBG VI i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X analog eine bis vier Jahre rückwirkende Bewilligung zu erhalten, ist in dem Bescheid nicht einmal ansatzweise angedeutet und kann als sehr vertiefte Kenntnis im Bereich des Sozialrechts auch von einem Berufsbetreuer, der Rechtsanwalt ist, nicht ohne Weiteres erwartet werden. Dass bei dem Klägervertreter entsprechende Spezialkenntnisse vorhanden waren, haben die Beklagten nicht dargelegt.

Der Anspruch des Klägers auf Zinsen in dem tenorierten Umfang ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Ein Zinsanspruch ab 16.07.2016 ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte es einer Mahnung nach der ersten Zahlungsaufforderung bedurft, eine solche ist nicht erfolgt. Zinsen konnten erst ab dem Tag der Verteidigungsanzeige, 02.05.2018, zugesprochen werden, weil eine frühere Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2) mangels Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht ermittelbar ist.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auf die nach deren Schluss eingegangenen Schriftsätze hin nicht angezeigt, weil diese keinen neuen Tatsachenvortrag, sondern lediglich Rechtsauffassungen enthalten.

Der Kostentenor beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.006,20 EUR festgesetzt.