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23.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200814

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.07.2017 – 9 S 37/16

Dieses Quellenmaterial (z. B. Original-Urteil) wurde bereits bei dem Gericht bzw. der Behörde angefordert, es liegt uns aber noch nicht vor.
Bitte versuchen Sie es in wenigen Tagen erneut.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2016 (41 C 236/15) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.222,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1

Gründe:
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I.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin nimmt den Beklagten und Berufungsbeklagten auf Zahlung von Aufwendungen, die sie aus einem zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag an einen Geschädigten im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 21.05.2012 zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr erbracht hat. Die Klägerin beruft sich auf Leistungsfreiheit aufgrund der Regelung in Teil E Ziff. 1.3 der vereinbarten AKB, da der Beklagte unstreitig den Unfallort verlassen hat, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Der Beklagte tritt dem entgegen und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Mit Schreiben vom 19.04.2013 hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, den Betrag, der die Klageforderung bildet, binnen 14 Tagen zu erstatten.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.222,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2012 zu zahlen.
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Durch das angefochtene Urteil vom 28.07.2016 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG i.V.m. § 28 Abs. 2, Abs. 3 VVG i.V.m. Ziff. E. 1.3 AKB. Der Beklagte habe gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG vorsätzlich eine vertragliche Obliegenheit verletzt. Gemäß Ziff. E. 1.3 AKB dürfe im Falle eines Unfalls der Unfallort nicht verlassen werden, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Der Beklagte habe selbst erklärt, dass er beim Zurücksetzen einen Widerstand verspürt und überlegt habe, ob er gegen das parkende Fahrzeug gestoßen sei. Dies reiche aus, um einen bedingten Vorsatz zum Verlassen des Unfallortes anzunehmen. Er habe jedoch den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG führen können. Dieser sei nicht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG ausgeschlossen. Arglist sei nicht festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte, die für die Verfolgung eines gegen die Interessen der Klägerin gerichteten zwecks beim Verlassen des Unfallortes sprächen, seien nicht ersichtlich.
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Dem Beklagten sei der Kausalitätsgegenbeweis gelungen, da sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das vorsätzliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin genommen habe. Die Klägerin habe auch nicht aufgezeigt, welchen anderen Verlauf die Regulierung voraussichtlich genommen hätte, wenn der Beklagte die notwendigen Feststellungen ermöglicht hätte.
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Es sei nicht ersichtlich, welche Vorteile eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge vor Ort gegenüber der nachträglich vorgenommenen Gegenüberstellung bei der Dekra gehabt hätte. Die AKB legten im Falle eines Unfalls dem Versicherten nicht die Verpflichtung auf, die Polizei oder einen Gutachter zur Unfallstelle zu rufen und auch nicht, sein Fahrzeug in der Kollisionsstellung zu belassen. Auch soweit die Klägerin auf ein Wischen des Beklagten an einem Kratzer am Fahrzeug abstelle, sei nicht erkennbar, weshalb dies überhaupt Auswirkungen hätte haben können. Der Dekra-Gutachter habe einen derartigen Einfluss mit keinem Wort erwähnt.
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Auch die Möglichkeit einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und einen des damit einhergehenden Verstoßes gegen D. 2.1 AKB führe nicht zum Scheitern des Kausalitätsgegenbeweises. Es bleibe die Möglichkeit, dass der geschädigte Eigentümer beim Eintreffen an der Unfallstelle die Polizei gerufen hätte und anschließend ein Alkoholtest durchgeführt worden wäre. Hier bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Polizei noch spätestens um 20:00 Uhr den Beklagten zu Hause aufgesucht habe, um ihn zu befragen. Die Polizeibeamten hätten jedoch offenkundig trotz der in Rede stehenden Strafbarkeit nach § 142 StGB keinerlei Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Beklagten gesehen, so dass auch kein Alkoholtest durchgeführt worden sei. Angesichts der geringen Alkoholabbauwerte je Stunde sei ausgeschlossen, dass bei einem sofortigen Eintreffen der Polizei ab ca. 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr ein Alkoholtest durchgeführt worden wäre. Hinzu komme, dass er unstreitig zu einem Notfall gerufen worden sei.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Dabei hat sie klargestellt, dass es sich beim ursprünglich beantragten Zinsbeginn 07.05.2012 um einen Schreibfehler handelt und sie Zinsen ab dem 07.05.2013 begehrt.
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Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht habe zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte vorsätzlich eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Sie macht geltend, der Beklagte habe hingegen nicht nur vorsätzlich, sondern arglistig seine Aufklärungsobliegenheit verletzt und darüber hinaus den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht. Er habe zwar vorgetragen, dass er zu einem Notfall gerufen worden sei, jedoch zur Art dieses vermeintlichen Notfalls nicht weiter vorgetragen, also insbesondere nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, auf feststellungsbereite Personen zu warten oder die Polizei zu rufen. Jedenfalls habe er die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es nicht nur darauf an, ob die Verletzung der Obliegenheit Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers genommen habe. Der Versicherer sei vielmehr nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen sei. Unstreitig habe die von der Klägerin mit der Überprüfung der Plausibilität der vom Geschädigten geltend gemachten Fahrzeugschäden beauftragte E GmbH Düsseldorf zahlreiche Stellproben benötigt, um die Situation zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nachzuvollziehen und die Schadenbilder einander zuordnen zu können. Schon dieser vermehrte Aufwand wäre vermieden worden, wenn der Beklagte sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt hätte.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Es stehe außer Streit, dass der Beklagte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und damit eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen habe. Dabei sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass sich das Ereignis nicht im öffentlichen Straßenverkehr, sondern auf einem Privatgelände ereignet habe. Der Kausalitätsgegenbeweis sei geführt, da keine realistischen Anhaltspunkte für eine teilweise Leistungsfreiheit bestünden. Der Beklagte habe lediglich die Folgen eines Unfallgeschehens falsch eingeschätzt. Zutreffend habe das Amtsgericht angenommen, dass die Unfallflucht und die im Ergebnis „verspätete“ Schadenanzeige keinerlei Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls gehabt habe. Eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit sei seitens der Klägerin schlicht ins Blaue hinein behauptet worden. Der Beklagte sei in zeitlich kurzem Abstand zu dem Vorfall von der Polizei in seiner Wohnung aufgesucht worden; dabei habe er ebenfalls einen verkehrstüchtigen Eindruck hinterlassen, so dass die Polizei keine Notwendigkeit gesehen habe, Ermittlungen einzuleiten. Der vom Zeugen, der den Unfall beobachtet habe, geschilderte Unfallhergang führe ohne weiteres zu einer vollen Einstandspflicht der Klägerin, da eine Mitverursachung des Geschädigten nicht in Betracht komme. Unter diesem Umstand habe sich das Entfernen vom Unfallort aus Sicht des Beklagten auch nicht als nachteilig für die Klägerin darstellen können und müssen; hätten die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können, so hätte dies aus Sicht des Beklagten lediglich bedeutet, dass der Geschädigte einen etwaigen Ersatzanspruch nicht hätte durchsetzen können.
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II.
15

Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet, da die Klage begründet ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 116 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 Abs. 1 Satz 4 VVG zu, da sie im Verhältnis zum Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG i.V.m. Ziff. I. 1.3 der vereinbarten AKW leistungsfrei ist.
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Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Der Umstand, dass sich die Kollision auf einem Privatgrundstück ereignet hat, ist darauf ohne Einfluss.
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Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG arglistig gehandelt hat, denn er hat den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG jedenfalls nicht geführt.
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Der Nachweis der Nichtkausalität erfordert den Beweis, dass auch bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder aber jedenfalls nicht gänzlich ausgeblieben wären und auch das Feststellungsergebnis zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers für den Versicherer nicht günstiger gewesen wäre (Wandt in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2016, § 28 VVG Rn. 272). Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer dergestalt zu führen, dass er die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten, die für eine Kausalität sprechen, ausräumt (Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 28 VVG Rn. 96). Es ist dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache des Versicherers, im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit ergriffen hätte und welche Konsequenzen von diesen Maßnahmen zu erwarten gewesen wären (Wandt aaO.).
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Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit allerdings erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind; bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der Versicherungsnehmer beweisfällig und der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei (OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 – 4 U 85/11 –, VersR 2013, 178; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 08 Nr. E.6 Rn. 4).
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Regelmäßig entstehen für den Versicherer schon dadurch, dass der Versicherungsnehmer sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt hat, Feststellungsnachteile, die sich nachträglich nicht mehr ausgleichen lassen; vor allem können keine objektiven Feststellungen mehr dazu getroffen werden, ob der Versicherungsnehmer bei dem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, was wegen des Verbots in D.2.1 AKB 2008 gemäß D.3.1 Satz 1 und 2 AKB 2008 zum Verlust seines Versicherungsschutzes führen könnte; hätte er die Polizei verständigt und an der Unfallstelle gewartet, wären diese Feststellung objektiv überprüfbar gewesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 – 14 U 208/14 –, Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 – 7 U 121/14 –, BeckRS 2014, 22178, Rn. 45).
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So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat den obliegenden Beweis nicht geführt, da nicht feststeht, dass der Klägerin durch sein Entfernen vom Unfallort keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Er hat dadurch objektive Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung von vornherein unmöglich gemacht. Der Umstand, dass Polizeibeamte den Beklagten zeitnah zwischen 19 und 20:00 Uhr desselben Tages aufsuchten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn durch theoretische Erwägungen zum Alkoholabbau ist nicht bewiesen, dass eine Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt nicht vorlag. Dass die Polizeibeamten beim Aufsuchen des Beklagten in einem nicht genau bestimmbaren Abstand von zweieinhalb bis vier Stunden nach der Kollision keinen Anlass sahen, eine Alkoholisierung des Beklagten untersuchen zu lassen, besagt weder etwas dazu, ob sie zeitnäher zum Kollisionszeitpunkt einen solchen Anlass möglicherweise erblickt hätten, noch, dass eine Alkoholisierung in jenem Zeitpunkt nicht bestand. Einen dahingehenden Beweis hat der Beklagte nicht angetreten.
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Durch sein Entfernen hat der Beklagte ferner Feststellungen vor Ort hinsichtlich der Beschädigungen am Fahrzeug des Geschädigten vereitelt. Dadurch ist, worauf die Klägerin unwidersprochen verweist, eine umfangreiche Begutachtung in Bezug auf die bei dem Vorfall verursachten Schäden erforderlich geworden, die sich durch eine Unfallaufnahme unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erübrigt hätte oder jedenfalls erleichtert worden wäre.
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Soweit der Beklagte vorträgt, dass es aus Sicht des Beklagten lediglich bedeutet hätte , dass der Geschädigte einen etwaigen Ersatzanspruch nicht hätte durchsetzen können, wenn die erforderlichen Feststellungen nicht hätten getroffen werden können, liegt dies ersichtlich neben der Sache. Zum einen haben vorliegend die Feststellungen nachträglich mit den geschilderten Erschwerungen getroffen werden können. Zum anderen offenbart es ein bedenkliches Rechtsverständnis, wenn der Beklagte meint, er hätte der Klägerin durch sein Entfernen einen Gefallen tun können, weil dies möglicherweise dazu hätte führen können, dass der unstreitig Geschädigte Ansprüche gegen die Klägerin nicht hätte erheben oder durchsetzen können. Ein solches Verhalten obliegt dem Versicherungsnehmer einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
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Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe der geltend gemachten Klageforderung zu, die zwischen den Parteien nicht im Streit steht.
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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 07.05.2013 begründet.
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Verjährung ist nicht eingetreten. Gemäß § 116 Abs. 2 VVG beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird, zu laufen. Die Klägerin hat die Ansprüche des Geschädigten im Jahr 2012 reguliert. Damit begann die Verjährung mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen und wäre am 31.12.2015 abgelaufen. Die Klägerin hat indes bereits mit dem am 02.05.2015 zugestellten Mahnbescheid den Lauf der Verjährung gehemmt; die Anspruchsbegründung ist am 28.12.2015 bei Gericht eingegangen und der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 04.01.2016 in unverjährter Zeit  zugestellt worden.
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Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.
28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.
29

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.226,60 EUR festgesetzt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
32

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.