06.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198130
FinMin Nordrhein-Westfalen: Verfügung vom 13.12.2004 – S 2332 - 76 - V B 3
Übernahme der Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins durch den Arbeitgeber bei einem Straßenanwärter/einer Straßenanwärterin
FinMin NRW v. 13.12.2004
S 2332 - 76 - V B 3
Die Tätigkeit als Straßenwärter/Straßenwärterin erfordert die Fahrerlaubnis Klasse C (früher Führerscheinklasse 2 – LKW) und E (Anhänger). Voraussetzung hierfür ist der vorherige Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B. Da ein Teil der Auszubildenden unter 18 Jahre alt ist, werden Sie auf Veranlassung der Ausbildungsstätte sowie auf Kosten des Dienstherrn bei örtlichen Fahrschulen unterrichtet. Das Nichtbestehen der Fahrprüfung Klasse B führt zur Entassung aus dem Ausbildungsverhältnis. Der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B ist somit zwingende Voraussetzung für den weiteren Ausbildungsfortgang.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher entschieden, dass der im Rahmen der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin miterlangte Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B ebenfalls als Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse anzusehen ist, die nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt.
S 2332 - 76 - V B 3
Die Tätigkeit als Straßenwärter/Straßenwärterin erfordert die Fahrerlaubnis Klasse C (früher Führerscheinklasse 2 – LKW) und E (Anhänger). Voraussetzung hierfür ist der vorherige Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B. Da ein Teil der Auszubildenden unter 18 Jahre alt ist, werden Sie auf Veranlassung der Ausbildungsstätte sowie auf Kosten des Dienstherrn bei örtlichen Fahrschulen unterrichtet. Das Nichtbestehen der Fahrprüfung Klasse B führt zur Entassung aus dem Ausbildungsverhältnis. Der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B ist somit zwingende Voraussetzung für den weiteren Ausbildungsfortgang.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher entschieden, dass der im Rahmen der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin miterlangte Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B ebenfalls als Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse anzusehen ist, die nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt.