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18.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191328

Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 20.09.2016 – 5 K 28/15

Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Es reicht nicht aus, dass die vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können. Insbesondere bei einer Inhomogenität des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt einer Fortbildung in den Vordergrund.


FINANZGERICHT HAMBURG

5 K 28/15

20.09.2016

Urteil

Tatbestand

Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Fort- und Ausbildungskosten.

Die Kläger sind seit August ... 2013 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2013 erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als ... Kaufmann und Prokurist bei dem A GmbH und Co. KG, die Klägerin als ... bei der B. Der Kläger, zuvor Abteilungsleiter, war seit ... 2013 als Bereichsleiter des ... Bereichs tätig. Seit dem ... 2016 ist er als Consultant für ... in der ... Branche selbständig. Seit ... 2014 hat die Klägerin, zuvor Sachbearbeiterin, die Funktion einer Gruppenleiterin.

Mit der Steuererklärung für 2013 machten sie Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt ... € (Kläger) und ... € (Klägerin) geltend. Dabei handelte es sich um Kursgebühren für die Kurse Coaching Ausbildung I und Training II, die die Kläger an der "C" in D besucht hatten, sowie Reise- und Übernachtungskosten. Darin enthalten waren auch die Kosten für eine Stunde Coaching der Klägerin in Höhe von ... €. Eine Anzahlung für den Kurs Training II in Höhe von insgesamt ... € hatten die Kläger bereits 2012 entrichtet. Die Klägerin machte weiterhin die Kursgebühren für den Kurs Training III nebst Reise und Übernachtungskosten in Höhe von ... € geltend. Eine Anzahlung auf die Kursgebühr in Höhe von ... € war in 2012 entrichtet worden.

Laut Teilnahmebescheinigung wurden in dem Kurs Training II (... 2013) folgende Inhalte vermittelt:

- Theorie und Praxis des ...
- Erkenntnis eigener Stärken und Schwächen im Umgang mit Geld
- förderlicher Einsatz von Absichten und Zielen
- Erweiterung des Kontextes bezüglich Geld und Arbeit
- ... Betriebswirtschaftsmodell zum effektiven Produzieren von finanziellen Ergebnissen.

In der von den Klägern eingereichten Beschreibung des Kurses heißt es:

".... Dieses Training reicht bis tief in die Wurzeln ihrer persönlichen Beziehung zu Geld, Wohlstand und Reichtum und bietet ihnen die Möglichkeit, diese gewinnbringend zu transformieren.
.... Selbst wenn sie schon erfolgreich sind, bietet dieses Geldtraining neue Erkenntnisse und Möglichkeiten, im Umgang mit Geld erfüllt zu leben."

...

Die Teilnahmebescheinigung der Coaching Ausbildung I 2013/2014 benennt folgende Schwerpunktthemen:

"I. Theoretische und methodische Grundlagen des ...
    - ... Coaching für Erfolg im Beruf

II. Ziel Coaching
    - effektive Ergebnisproduktion durch eindeutige und klare Zielvereinbarung
    - Führen von Mitarbeitern durch Ziele, Werte und Visionen

III. Anwendung systemischer Fragetechniken zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre für gesteigerte Ergebnisse.

IV. ... BeziehungsCoaching    
    - Live-Work Balance: Die eigene Partnerschaft als Fundament für Erfolg
    - Einsatz geschlechtsspezifischer Stärken im Berufsleben

V. Grundlegende Techniken der ... nach ... für effektives Gefühlsmanagement.
    - Gefühle als Indikator nutzen
    - Kompetenz für sachliche Kritik"

Hinsichtlich der Inhaltsbeschreibung wird ergänzend auf die von der C übersandte Darstellung und die Internetauszüge des Beklagten (...) Bezug genommen.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.6.2014 lehnte der Beklagte die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab. Die Kläger legten daraufhin am 31.07.2014 Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ... € herab, weil er die in 2013 gezahlten Aufwendungen der Klägerin für das Training III in Höhe von ... € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannte. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
 
Am 17.04.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Beklagte rechtsfehlerhaft den Werbungskostenabzug für die Fort- und Ausbildungskosten versagt habe. Bei ihnen habe jeweils die berufliche Veranlassung weit überwiegend im Vordergrund gestanden. Die von ihnen bereits in Vorjahren begonnene Coaching-Ausbildung setze seitens der C voraus, dass vor dem Besuch der Coaching-Ausbildung I und II das Training III und das Training II absolviert werden müsse. Die Coaching-Ausbildung basiere auf dem theoretischen Wissen und der praktischen Erfahrung der vorgelagerten Seminare. Die Lerninhalte der Coaching-Ausbildung I seien ganz überwiegend berufsbezogen gewesen. Aus den vermittelten Inhalten und Fähigkeiten hätten sie beide konkrete berufliche Vorteile erzielen können, beispielsweise für die Leitung von Teamsitzungen, bei Zielgesprächen und für Krisengespräche mit Mitarbeitern, die empathische Gesprächsführung, die geschlechtsspezifische Team- und Mitarbeiterführung, Erkenntnisgewinn für die geplante Arbeit als Geschäftsführer und Coach, die Karriereplanung, das Training von Bewerbungsgesprächen als Führungskraft, für die Deeskalation von Kommunikationssituationen im Team sowie bei Arbeiten im Team für ein gemeinsames Ergebnis. Wie bei Büchern allgemeinbildenden Inhalts sei nicht nur darauf abzustellen, ob die Coaching Ausbildung generell geeignet sei, ihr berufliches und/oder privates Fortkommen zu unterstützen, sondern ob sie, die Kläger, einen konkreten beruflichen Nutzen aus der Ausbildung gezogen hätten. Die Struktur der Ausbildungswochenenden ergebe sich aus der Anlage K 11. Allein der Umfang der Fortbildung von jeweils 3-tägigen Wochenendseminaren mit einem Tagesumfang von 8 bis 10 Stunden spreche schon für eine berufliche Veranlassung, da niemand diese Belastung nur für den privaten Bereich auf sich nehmen würde. Die Kläger schildern jeweils ein Beispiel aus ihrem Berufsalltag, bei dem sie die erlernten Techniken eingesetzt hätten. ...

Er, der Kläger, habe die Coaching Ausbildung auch gemacht, weil er sich beruflich habe neu orientieren wollen. Bereits seit 2011 habe er Seminare der C besucht. Seit 2005 sei er Abteilungsleiter in dem Unternehmen gewesen und 2012 habe sich abgezeichnet, dass er die Aufgaben eines Bereichsleiters habe übernehmen sollen. Auch zur Vorbereitung auf diese Aufgabe habe er die Coaching Ausbildung gemacht. Mit seinem Arbeitgeber habe er darüber jedoch nicht gesprochen. Mittlerweile habe er sich auch wegen seiner erworbenen Managementfähigkeiten entschieden, am ... 2016 eine selbstständige Tätigkeit als Consultant für ... in der ... Branche aufzunehmen. Seine bisherige Arbeitsstelle habe er bereits im ... 2015 zum ... 2016 gekündigt.

Sie, die Klägerin, sei zunächst als Sachbearbeiterin tätig gewesen, habe jedoch gegenüber ihrem Arbeitgeber frühzeitig Interesse an einer Leitungsfunktion angemeldet. Obwohl eine Leitungsstelle nicht in Aussicht gewesen sei, habe sie beschlossen, die Coaching Ausbildung zu machen. Ihr Arbeitgeber habe es abgelehnt, die Kosten für die Coaching Ausbildung zu übernehmen, weil dies grundsätzlich in dem Konzern unüblich gewesen sei. Aufgrund vorheriger Seminare habe sie gemerkt, dass ihr das Coaching Spaß mache und sie sich vorstellen könne, auch einmal in dem Bereich zu arbeiten. Derzeit befände sie sich in Elternzeit und könne sich nicht vorstellen, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Insofern erwäge sie eine Selbständigkeit als Coach. Mit Schriftsatz vom 09.06.2016 trägt sie vor, dass sie nach der Teilnahme am ersten Wochenendseminar den Entschluss gefasst habe, selbst als ... Coach beginnend ab 2017 beruflich tätig zu werden.

Sie, die Kläger, seien beide in Führungspositionen und die Coaching-Ausbildung habe sich in einer Steigerung ihres Einkommens bemerkbar gemacht. Ihre Arbeitgeber hätten eine Leistungssteigerung wahrgenommen, was in entsprechenden Schreiben ihrer Arbeitgeber vom 14. bzw. 15.07.2015 (...) zum Ausdruck gekommen sei. Auch Führungskräfte müssten sich ständig fortbilden, um auf Veränderungsprozesse reagieren zu können. Dies gelte insbesondere für ihn, den Kläger, weil er ab ... 2015 Alleinverdiener der Familie sei.

Für die Coaching Ausbildung hätten sie teilweise auch Urlaub eingesetzt, weil die Wochenendseminare jeweils am Freitagnachmittag, teilweise auch früher, begonnen hätten. Ihre Arbeitgeber hätten ihnen keine Freistellung von der Arbeit gewährt. Die Coaching Ausbildung verfolge eher einen ganzheitlichen Ansatz, so dass es schwer sei, einen konkreten Ausbildungsplan und einen konkreten beruflichen Bezug im Verlauf der Ausbildung darzulegen. Die Seminarteilnehmer kämen mit ganz unterschiedlichen Anliegen, sowohl beruflicher als auch privater Art. In dem Seminar seien die verschiedensten Berufsgruppen und Personen mit unterschiedlichen beruflichen Positionen vertreten. Die Seminare seien offen für alle und nicht auf bestimmte Berufs- oder Personengruppen zugeschnitten, weil die Methode für jedermann funktioniere. Dieser Umstand stehe jedoch einer Würdigung der Coaching Ausbildung als beruflich veranlasst nicht entgegen, weil das Nichtvorliegen einer homogenen Gruppe durch ein höheres Maß an einem konkreten beruflichen Anwendungsnutzen für den Teilnehmer kompensiert werde. Im Übrigen habe sich die fehlende Homogenität auf den Erkenntnisgewinn nicht nachteilig ausgewirkt. Angesichts der komplexen beruflichen Anforderungen von Führungspositionen könne bei der Würdigung des beruflichen Nutzens der Coaching Ausbildung nicht allein auf vermitteltes Faktenwissen abgestellt werden, wie dies beispielsweise bei einer fachspezifischen Fortbildung der Fall wäre. Sie, die Kläger, hätten die inhaltlichen Themen der sieben Ausbildungswochenenden der Coaching Ausbildung I wiedergegeben und den konkreten beruflichen Nutzen dargestellt. ...

Die geltend gemachten Werbungskosten seien bei ihr, der Klägerin, auch als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig, da sie die gesamte Coaching Ausbildung im Juni 2015 erfolgreich absolviert habe. Auch er, der Kläger, beabsichtige, nach erfolgreichem Abschluss der Coaching Ausbildung im Juni 2015 nebenberuflich als Coach tätig zu werden. Darüber hinaus ziehe er aus der Ausbildung Nutzen für seine jetzige selbständige Tätigkeit.

Soweit Kursgebühren in 2012 gezahlt worden seien, würden diese nicht mehr als Werbungskosten im Veranlagungszeitraum 2013 geltend gemacht. Ebenfalls würden die Kosten für das Coaching-Gespräch in Höhe von ... € nicht mehr geltend gemacht.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 30.06.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 in der Weise zu ändern, dass für Aus- und Fortbildungskosten beim Kläger Werbungskosten in Höhe von ... € und bei der Klägerin in Höhe von ... € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Aus den bislang von den Klägern vorgelegten Teilnahmebescheinigungen und Auszügen aus der Internetseite der C sei der konkrete Inhalt der im Streitjahr absolvierten Coaching Ausbildung I nicht erkennbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese Ausbildung primär auf die spezifischen Bedürfnisse der von den Klägern ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zugeschnitten gewesen sei.

Die in den Teilnahmebescheinigungen dargestellten Schwerpunktthemen hätten keine unmittelbare berufliche Relevanz, sondern dienten vielmehr der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung und damit überwiegend privaten Interessen. Auch wenn bestimmte Themen einen möglichen Erkenntnisgewinn für die berufliche Tätigkeit mit sich brächten und nach den Schilderungen der Kläger in beruflichen Situationen hilfreich gewesen seien, so sei die Fortbildung nicht primär auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten. Dies werde auch an dem nicht homogenen Teilnehmerkreis deutlich. Ausweislich der Internetseite der C würden Menschen ganz allgemein angesprochen. Ein unmittelbarer Bezug zwischen Ausrichtung des Seminars und konkreter beruflicher Situation der Kläger könne auch nicht vorliegen, weil die Teilnehmer der Coaching Ausbildung keine homogene Gruppe im Sinne einer Berufsgruppe mit vergleichbaren Aufgaben und Anforderungen bildeten. Entscheidend sei insoweit, dass die Teilnehmer keine gleichgerichteten fachlichen Interessen aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit hätten. Die weiteren Erläuterungen der Kläger im gerichtlichen Verfahren hätten die Lerninhalte der jeweiligen Ausbildungswochenenden nicht konkretisieren können. Schon deshalb sei nicht feststellbar, dass die Fortbildung primär auf die von den Klägern ausgeübten Berufe zugeschnitten gewesen sei und die einzelnen Wochenenden einen unmittelbaren Bezug zu der täglichen Arbeit der Kläger aufwiesen und nicht lediglich Inhalte vermittelten, die die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kläger stärkten. Die von den Klägern in den Anlagen K 12 und K 13 abgegebenen Schilderungen über vermittelte Inhalte und deren Nutzung an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen sei Parteivortrag und könne nicht eine Übersicht über konkrete Lerninhalte ersetzen. Es werde nicht bestritten, dass die vermittelten Inhalte insbesondere im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation oder bei der Entscheidungsfindung hilfreich seien. Daraus folge jedoch nicht, dass die erworbenen Kenntnisse spezifisch auf die berufliche Situation der Kläger ausgerichtet gewesen seien.

Bestritten werde, dass die Klägerin - wie sie nunmehr vortrage - bereits an dem ersten Ausbildungswochenende im Jahr 2013 den Entschluss gefasst habe, ab Ende 2017 selbst als ... Coach zu arbeiten. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag. Ebenso fehle es an konkreten Nachweisen für diese Behauptung.

Zudem werde bestritten, dass das jeweilige Einkommen der Kläger infolge der absolvierten Coaching Ausbildung I habe gesteigert werden können. Selbst wenn Teile der Coaching Ausbildung I auf die spezifischen Bedürfnisse der von den Klägern jeweils ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zugeschnitten sein sollten, scheitere eine Aufteilung in private und berufliche Veranlassungsbeiträge an einer objektiven Trennbarkeit der Kostenbestandteile.

Auch lägen keine vorweggenommenen Werbungskosten bzw. vorab entstandene Betriebsausgaben vor. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass der Kläger die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit als Coach ernsthaft geplant habe. Nach seinem eigenen Vortrag sei sein bisheriges Tätigkeitsfeld erweitert worden und er sei inzwischen Leiter sämtlicher deutscher Agenturen seines Arbeitgebers. Des Weiteren sei er ab ... 2015 Alleinversorger der Familie. Darüber hinaus seien keine konkreten objektiven Umstände dargelegt, aus denen ersichtlich wäre, ob und in welcher Art und Weise die Nebentätigkeit als Coach nach Abschluss der Ausbildung ab Sommer 2015 beabsichtigt sei. Für die Klägerin gelte nichts anderes. Ihrem Vortrag sei schon nicht zu entnehmen, dass sie überhaupt einen endgültigen Entschluss in Bezug auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Coach gefasst habe. Insbesondere lägen keine konkreten Umstände dafür vor, dass ein solcher Entschluss bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2013 gefasst worden sei.

Nach der Beschreibung des Seminars Training II in den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, in welcher Weise dieser Kurs einen konkreten Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten der Kläger haben könnte. Ziel des Seminars sei es gewesen, durch neue Erkenntnisse über sich selbst einen möglicherweise bewussteren oder anderen Umgang mit Geld im Allgemeinen sowie einen Zuwachs an Reichtum zu erzielen.

Durch die Ausbildung sei möglicherweise die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kläger gestärkt worden und dies sei sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich von Nutzen gewesen. Ein Zuschnitt auf die spezifischen Bedürfnisse der ausgeübten beruflichen Tätigkeit könne jedoch nicht festgestellt werden.

...

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.

Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (1) noch als vorab entstandene Betriebsausgaben im Hinblick auf eine zukünftige selbständige Tätigkeit (2). Die Aufwendungen sind auch nicht als Sonderausgaben gemäß §10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig (3).

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für einen Lehrgang aus beruflichem Anlass erbringt oder es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108; vom 28.08.2002 VI R 44/04, BStBl II 2009, 106; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, jeweils m. w. N.).

Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Lehrgang, der die Persönlichkeitsentfaltung zum Gegenstand hat, beruflich veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind dabei Feststellungen zu den Lehrinhalten und ihrer konkreten Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen als Indizien für die berufliche Veranlassung von besonderer Bedeutung (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182). In die Beurteilung der beruflichen Veranlassung ist der gesamte Lehrinhalt einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Lehrveranstaltungen über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken. Aufwendungen für einen Lehrgang, in dem sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt wird, können in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet (BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108). Private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lerninhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fähigkeiten ergeben. So ist es regelmäßig unvermeidlich, dass bei einer psychologisch orientierten Unterrichtung und Übung zugleich persönliche Aspekte eine Rolle spielen (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 44/04, BStBl II 2009, 106; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Aufwendungen für die von den Klägern besuchten Seminare für die Coaching Ausbildung I und das Training II nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

a) Bei der Coaching Ausbildung I handelt es sich nicht um ein auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse der Kläger ausgerichtetes Seminar. Vielmehr ist das Seminar im Kern auf eine allgemeine Persönlichkeitsentwicklung angelegt.

Nach der allgemeinen Beschreibung des Seminars durch die C ist ... Coaching eine wirkungsvolle Methode, die einen nachhaltigen Wandel und infolgedessen dauerhaft finanziellen Erfolg und emotionale Erfüllung ermögliche. Ziel sei es, sich "absichtsvoll persönlich weiterzuentwickeln, indem man alten mental-emotionalen Ballast abwirft, seine Lebensvision weiterentwickelt und sich eine handlungserprobte Theorie als auch effektive Methoden aneignet, die ein erfolgreich erfülltes Leben ermöglichen." Der Beschreibung der Inhalte der einzelnen Wochenenden durch die C sind folgende Schwerpunkte zu entnehmen:

- Erkennen der eigenen Ziele, Entwicklung einer Sieben-Jahres-Version,
- Erkennen und Befreiung aus bisher gelebten Schemata,
- Techniken der Konfliktlösung, Verbesserung der Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten,
- Aufdeckung von mentalen und emotionalen Verstrickungen, die dem Erfolg entgegenwirken,
- Beziehungstraining, Unterschiede zwischen den Geschlechtern, erfüllte Partnerschaft,
- Kommunikation, Fragetechniken,
- Umgang mit unangenehmen Situationen, Übung der geistigen Flexibilität und Stärkung des Selbstbewusstseins.

Neben dem Erlernen und der Verbesserung von Kommunikationstechniken hatte die Ausbildung auch nach dem Vortrag der Kläger einen umfassenden Ansatz, der eine Entwicklung und Veränderung von bisherigen Denk- und Verhaltensstrukturen zu Gegenstand hatte. Die dabei vermittelten Lehrinhalte sind nach den überzeugenden Schilderungen der Kläger auch im beruflichen Alltag einsetzbar und können einer beruflicher Entwicklung förderlich sein. Dies gilt beispielsweise für den Lehrinhalt laut Teilnahmebescheinigung wie "effektive Ergebnisproduktion durch eindeutige und klare Zielvereinbarung, Führen von Mitarbeitern durch Ziele, Werte und Visionen, Anwendung systemischer Fragetechniken zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre und für gesteigerte Ergebnisse, Einsatz geschlechtsspezifischer Stärken im Berufsleben, Kompetenz für sachliche Kritik". Allerdings lassen die stichwortartige Aufzählung in der Teilnahmebescheinigung sowie die Inhaltsbeschreibung der Seminare durch die C auch in Verbindung mit den Erläuterungen der Kläger nicht den Schluss darauf zu, dass die Ausbildung - zumindest in Teilen - auf die spezifische berufliche Situation der Kläger zugeschnitten war. Deutlich wird jedenfalls der ganzheitliche, allgemein persönlichkeitsbildende Ansatz der Ausbildung. Aus der abstrakten Darstellung der Lehrinhalte in der Teilnahmebescheinigung wird ebenfalls ersichtlich, dass die Lehrinhalte nicht auf ein spezifisches berufliches Umfeld zugeschnitten waren und insbesondere auch Themen zum Gegenstand hatten wie "Life-Work Balance: die eigene Partnerschaft als Fundament für Erfolg", "Gefühle als Indikator nutzen".

Entsprechend der sehr allgemein angelegten Ausrichtung war das Seminar nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder in anderer Weise auf einen Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnitten. Vielmehr richtete sich das Angebot laut Internetauszug allgemein an Menschen, "die mit ihrem Sein zum Leben der anderen beitragen wollen, so dass sie sich jetzt die Frage stellen:

Welchen Beitrag will ich leisten?, sich die Herausforderungen aussuchen, deren Bedeutung und Wichtigkeit die der eigenen persönlichen Probleme übersteigt, ihr Leben so meistern wollen, dass sie für andere eine positive Vorbildfunktion haben ...". Die Kläger haben bestätigt, dass in den Seminaren die verschiedensten Berufsgruppen, Menschen aus den unterschiedlichsten beruflichen Positionen - einfache Angestellte, Angestellte mit Leitungsfunktion und Selbständige - vertreten gewesen seien und die Kursteilnehmer mit ganz unterschiedlichen Anliegen in das Seminar gekommen seien, sowohl beruflicher als auch privater Art. Die Kläger selbst haben ebenfalls einen sehr unterschiedlichen beruflichen Hintergrund. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05, BStBl II 2009, 108). Der Teilnehmerkreis war jedoch in keiner Weise spezifiziert, so dass auch keine gleichgerichteten beruflichen Interessen, beispielweise im Hinblick auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben, festgestellt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nach den Schilderungen des Klägers sich die fehlende Homogenität auf die Vermittlung der Lehrinhalte nicht nachteilig ausgewirkt hat. Die Lehrinhalte können angesichts des vollkommen offenen Teilnehmerkreises nicht auf spezifische berufliche Bedürfnisse der Kläger zugeschnitten gewesen sein. Durch die fehlende Homogenität des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt der Ausbildung in den Vordergrund und reduziert sich gerade nicht darauf, dass lediglich anlässlich einer beruflichen Fortbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sich auch privat auswirken bzw. nutzbar sind.

Etwas anderes folgt nicht aus den von den Klägern zusammengestellten Darstellungen, in welcher Weise sie die Lehrinhalte im Einzelnen auch beruflich haben nutzen können. Diesen Schilderungen (...) kann zwar entnommen werden, dass die Kläger sehr wohl beruflichen Nutzen aus diesen Seminaren haben ziehen können. Aus den Schilderungen wird jedoch in gleicher Weise der persönlichkeitsbildende Ansatz der Coaching Ausbildung deutlich. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Schilderung der Klägerin, dass sie ihren Standpunkt besser vertreten könne, ihre Angst vor Ablehnung abgelegt habe, ein tieferes Verständnis für das andere Geschlecht gewonnen habe und das Anderssein als Bereicherung erkennen oder mit Stress und hohen Anforderungen besser umgehen könne.

Der Kläger macht in seiner Schilderung deutlich, dass seine Hauptmotivation für den Besuch der Seminare seine berufliche Neuorientierung gewesen sei. In 2012 habe er die Absicht entwickelt, sich beruflich zu verändern oder sich gar neu zu orientieren. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung unterstrichen und mitgeteilt, dass er bereits im ... 2015 das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Ein konkreter beruflicher Veranlassungszusammenhang zwischen den in der Coaching Ausbildung vermittelten Inhalten und seiner absehbar endenden aktuellen beruflichen Tätigkeit wird dadurch fernliegender, zumal er die Funktion als Gruppenleiter bereits vor Beginn der Ausbildung übertragen bekommen hatte. Die beabsichtigte berufliche Neuorientierung kann im vorliegenden Fall einen beruflichen Veranlassungszusammenhang ebenfalls nicht begründen, da der Kläger noch keine konkreten beruflichen Perspektiven hatte, sondern das Seminar ihn gerade dabei unterstützen sollte, sich über seine berufliche Zukunft Klarheit zu verschaffen. Dies ist jedoch ein persönlicher, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnender Grund für die Teilnahme an dem Seminar.

Ebenso wenig kann die von den Klägern dargelegte Steigerung ihres Einkommens zu einer anderen Würdigung führen. Unabhängig davon, dass im Einzelnen nicht nachvollziehbar ist, ob die Einkommenssteigerung ihre Ursache tatsächlich in der Fortbildung hatte, ist dieser Umstand nicht geeignet zu belegen, dass die Ausbildung ganz überwiegend beruflich veranlasst gewesen ist. Denn auch eine beruflich nicht veranlasste, der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienende Fortbildung kann sich beruflich positiv auswirken.

Haben danach die Seminare der Coaching Ausbildung I neben den beruflich einsetzbaren und nutzbaren Lehrinhalten (zumindest) gleichermaßen Elemente der persönlichen Weiterentwicklung zum Inhalt, sind sie nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Anteile nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind.

b) Es kann nach den vorgelegten Unterlagen zum Inhalt des Seminars Training II und dem Vortrag der Kläger ebenso für diese Aufwendungen nicht festgestellt werden, dass ein ausschließlicher oder überwiegender Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Kläger besteht.

Gegenstand des Trainings II war das Verhältnis der Kursteilnehmer zu Geld, Wohlstand und Reichtum. Das Training II sollte ihnen die Möglichkeit bieten, dieses Verhältnis gewinnbringend zu verändern (...). Neben einem Zuwachs an Freude und Spaß im Umgang mit Geld sollte nach der Kursbeschreibung ein Erkenntnisgewinn über die eigenen Ziele in Bezug auf Geld und über Schritte zu mehr Wohlstand vermittelt werden. Ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers als Prokurist und Abteilungsleiter sowie der Klägerin als Teamleiterin in einer Reiseagentur ist daraus nicht ersichtlich. Die in der Teilnahmebescheinigung aufgeführten Trainingsinhalte ergeben darüber hinaus keine weiteren konkreten Bezugspunkte. Allein der Umstand, dass die berufliche Tätigkeit auch finanzielle Aspekte beinhaltet, sei es in Bezug auf das eigene Gehalt oder in Bezug auf die Förderung des Gewinnstrebens des Arbeitgebers, kann den überwiegend privaten Inhalt des Seminars nicht überlagern.

Der Umstand, dass die Teilnahme an dem Seminar Training II nach den internen Richtlinien der C Voraussetzung für die Teilnahme an der Coaching Ausbildung I ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dem Seminar Grundlagenwissen vermittelt worden wäre, das die Vorstufe zum Erwerb von berufsbezogenem Spezialwissen bildet (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Weder aus der Kursbeschreibung noch aus der Teilnahmebescheinigung ergeben sich Inhalte, die in Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Kläger für die Coaching Ausbildung I Grundlagenwissen vermittelt hätten. Hinzu kommt, dass - wie ausgeführt - auch die Coaching Ausbildung I nicht als überwiegend beruflich veranlasst angesehen werden kann.

c) Die Kosten für die Fortbildung können nicht im Hinblick auf einen teilweise beruflichen Veranlassungszusammenhang aufgeteilt werden. Auch mithilfe der Schätzung kann eine Aufteilung in einen beruflich veranlassten Anteil und einem Anteil für private Lebensführung nicht erfolgen, denn es fehlt an einem Aufteilungsmaßstab. Die privaten und beruflichen Elemente greifen auch nach den Schilderungen der Kläger derart ineinander, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Aufteilung nach einer thematischen Zuordnung, einem zeitlichen oder einem prozentualen Anteil vorzunehmen.

2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht als vorweggenommene bzw. vorab entstandene Betriebsausgaben für eine zukünftige selbständige Tätigkeit der Kläger steuerlich abzugsfähig.

Die Berücksichtigung von Aufwand als vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei einer Einkunftsart setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Es muss ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Der endgültige Entschluss ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12 BStBl II 2013, 279; BFH-Beschluss vom 13.12.2007 XI B 175/06, juris; Heinecke in Schmidt, Einkommensteuergesetz 35. Auflage 2016, § 4 Rn. 484 f.). Auch Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können als Erwerbsaufwendungen anzuerkennen sein, wenn die Schulungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet. Entscheidend ist, ob die Bildungsaufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 19.12.2003 VI R 3/02, juris; FG Münster, Urteil vom 27.11.2009 4 K 1802/08 E, DStRE 2010, 1483). Ein Weiterbildungslehrgang darf jedoch nicht "ins Blaue hinein" betrieben oder aus anderen privaten Gründen aufgenommen worden sein, sondern muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797).

Im vorliegenden Fall bestehen keine an objektiven Umständen festzumachenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bereits 2013, zu Beginn der Seminare der Coaching Ausbildung I, den Entschluss gefasst haben, auf der Grundlage dieser Ausbildung eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.

So tragen die Kläger im Einspruchsverfahren und auch im Klageverfahren vor, dass sie die Fortbildung wahrgenommen haben, um in ihrem jeweiligen Beruf voranzukommen. Lediglich als eine Option wird die Möglichkeit erwähnt, dass die Aufnahme einer nebenberuflichen (so der Kläger) oder hauptberuflichen (so die Klägerin) Tätigkeit als selbständiger Coach beabsichtigt gewesen sei. Konkrete Handlungen in Bezug auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Coach, wie z. B. Planungen zur Umsetzung, Aufstellung eines Business-Plans, Anmietung von Räumen bzw. Sondierung des Marktes, Überlegungen zur Kundenakquise, werden nicht vorgetragen und sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Coach im Streitjahr und auch in den folgenden Jahren lediglich für die Klägerin eine Idee gewesen ist, ergibt sich ferner aus ihrer Äußerung im Erörterungstermin. Auch im April 2016 - also etliche Monate nach Abschluss der zweiten Stufe der Coaching Ausbildung - "erwägt" sie weiterhin nur die Möglichkeit einer Selbständigkeit als Coach in Abwägung zu der Möglichkeit, an ihren alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit zurückzukehren. Erst mit Schriftsatz vom 09.06.2016 wird vorgetragen, dass sie bereits am ersten Seminarwochenende den Entschluss gefasst haben will, ab 2017 selbst als ... Coach tätig werden zu wollen. Weshalb damals die Tätigkeit als Coach allerdings mit einem so langen zeitlichen Vorlauf angestrebt wurde, erschließt sich nicht. Die Schwangerschaft mit dem im ... 2015 geborenen Kind dürfte im August 2013 noch nicht absehbar gewesen sein und als Grund entfallen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass im August 2013 ein solcher Entschluss gefasst wurde und die Coaching Ausbildung im Hinblick auf die selbständige zukünftige Tätigkeit absolviert wurde, werden auch jetzt nicht dargelegt.

Die Klägerin war zu der Absicht, sich als ... Coach selbständig zu machen, nicht ergänzend als Partei zu vernehmen. Für die Darlegung dieser inneren Tatsache bedarf es objektiver Anhaltspunkte, die den Schluss auf das Vorliegen der Absicht zulassen. Durch eine ergänzende Aussage der Klägerin, die dazu bereits umfänglich vorgetragen hat, kann der Nachweis über das Bestehen der Absicht nicht erbracht werden.

Der Kläger hat nach seinem Vortrag lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit als Coach erwogen, einen Entschluss in dieser Hinsicht offenbar nicht gefasst. Auch hierfür fehlt es weiterhin an objektiven Anhaltspunkten, die auch durch eine Parteivernehmung nicht erbracht werden können.

In seiner Darstellung des beruflichen Nutzens der Coaching Ausbildung für seine (seinerzeit bestehende) berufliche Tätigkeit (...) führt der Kläger aus, dass seine Hauptmotivation für den Beginn der Ausbildung gewesen sei, sich beruflich zu verändern oder gar neu zu orientieren.

Nach seinen Schilderungen hat der Kläger dieses Thema im Laufe der Seminare unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und sich nunmehr entschieden, sich ab dem ... 2016 als Consultant für ... in der ...Branche selbständig zu machen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger persönlich großen Nutzen aus den Seminaren gezogen hat. Allerdings besteht kein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Seminare und der nunmehr verwirklichten selbständigen Tätigkeit in der Weise, dass der Entschluss zu der selbständigen Tätigkeit bereits bei Beginn der streitgegenständlichen Seminare gefasst wurde und die Coaching Ausbildung im Hinblick auf die angestrebte selbständige Tätigkeit absolviert wurde. Die Seminare haben dem Kläger lediglich bei der Entscheidungsfindung geholfen, sind jedoch weder objektiv noch subjektiv zur Förderung der nunmehr angestrebten Tätigkeit unternommen worden. Auch die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben lediglich, dass die in der Coaching Ausbildung I vermittelten kommunikativen Fähigkeiten und die Weiterentwicklung der Persönlichkeit bei der neuen Tätigkeit hilfreich sind. Ein beruflicher Veranlassungszusammenhang in der Weise, dass die vermittelten Fähigkeiten auf die neue Tätigkeit zugeschnitten oder dafür erforderlich wären, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Ausführungen unter 1. a) zu dem primär persönlichkeitsbildenden Charakter der Lehrinhalte gelten auch hier. Dass die von den Klägern selbst hervorgehobene spezifische ganzheitliche, auf die mentale und emotionale Ebene bezogene Methode des ... Coaching selbst Gegenstand der Beratungstätigkeit des Klägers im Rahmen seiner neuen selbstständigen Tätigkeit war, ist den Erläuterungen des Klägers nicht zu entnehmen und behauptet er letztlich selbst nicht.

3. Die geltend gemachten Aufwendungen der Kläger sind ebenfalls nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Danach sind Aufwendungen für die eigenen Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Darunter werden alle Maßnahmen verstanden, durch die erst das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden sollen (Heinicke in Schmidt, EStG 35. Aufl. 2016, § 10 Rn. 102). Auch nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der Berufsausbildung weit zu verstehen. Maßgeblich ist, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, BStBl II 2012, 825).

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Seminare der Coaching Ausbildung I tatsächlich eine Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung darstellen, denn es fehlt auch hier an objektiven Umständen, aus denen ersichtlich ist, dass die Seminare in der Absicht durchgeführt wurden, später eine entsprechende Erwerbstätigkeit als ... Coach auszuüben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen.

Die Klage war danach insgesamt abzuweisen.

4. Die Kläger tragen nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs. 1