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08.10.2013 · IWW-Abrufnummer 170950

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 27.05.2013 – 17 Sa 93/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012, 10 Ca 201/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitverhältnisses. Der am 26. April 1954 geborene Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 03. Februar 1976 (Bl. 53 d.A.) seit dem 09. Februar 1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter der Qualitätssicherung. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen Anwendung. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten A GmbH schlossen am 15. November 2006/18. November 2006 den hiermit in Bezug genommenen Altersteilzeitvertrag (Bl. 16 f d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. Dezember 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird, verblockte Altersteilzeit mit einer Arbeitsphase vom 01. Dezember 2009 bis 28. Februar 2013 und einer Freizeitphase vom 01. März 2013 bis 31. Mai 2016 vereinbart ist und der auszugsweise wie folgt lautet: § 4 Vergütung ... 4. Während der Arbeitsphase hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 50% des erhöhten Urlaubsentgelts und der betrieblichen Sonderzahlung, errechnet auf der Basis des Vollzeitmonatsentgelts; dieses wird gemäß § 5 dieser Vereinbarung auf 85% aufgestockt. In der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsentgelt und Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld). 5. Im Jahr des Wechsels von der Vollzeitarbeit in die Altersteilzeitarbeitsphase sowie des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase entsteht ein anteiliger Anspruch auf das erhöhte Urlaubsentgelt und die betrieblichen Sonderzahlungen entsprechend der Dauer der Vollzeitarbeit bzw. der Dauer der Arbeitsphase. 6. Urlaubsansprüche und damit Urlaubsgeld- und Urlaubsentgeltansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt. ... § 6 Urlaubsanspruch 1. In der Freistellungsphase gelten die Urlaubsansprüche als erfüllt. 2. Im Kalenderjahr des Übergangs vom Vollzeitarbeitsverhältnis in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs nach den jeweils gültigen Konditionen. Urlaubsansprüche aus der Zeit vor Eintritt in die Altersteilzeit sind vor Eintritt in die Altersteilzeit zu nehmen. Eine Abgeltung ist nicht möglich. Sollte eine Urlaubsgewährung aufgrund von Krankheit vor Eintritt in die Altersteilzeit nicht möglich sein, geht der anteilige Urlaubsanspruch zu den Konditionen, die während der Altersteilzeit gelten, über. 3. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Altersteilzeitarbeitsphase in die Freistellungsphase hat der Mitarbeiter für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs nach den jeweils gültigen Konditionen. Resturlaubsansprüche sind vor Eintritt in die Freistellungsphase zu nehmen. ... § 6 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 23. November 2004 (TV ATZ) lautet auszugsweise: § 6 Altersteilzeitentgelt ... 2.4 Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Altersteilzeit wird der Anspruch auf Urlaub anteilig (für das bisherige Arbeitsverhältnis und die Arbeitsphase) berechnet. Die Urlaubsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis sind vor der Altersteilzeit abzuwickeln. Sollte dies ausnahmsweise (z.B. aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit) nicht möglich sein, ist der Urlaub während der Arbeitsphase zu gewähren und der Beschäftigte erhält das erhöhte Urlaubsentgelt (berechnet nach § 17 Ziff. 6 GMTV) für diese Resturlaubstage zum Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Freistellungsphase wird der Anspruch auf Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet. Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt. Die hiermit in Bezug genommene zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossene "Betriebsvereinbarung Nr. 251 Vorgezogener Altersaustritt/Altersteilzeit" vom 19. März 1998 (BV Nr. 251, Bl. 54 f d.A.) lautet in Abschnitt C auszugsweise: 10. Urlaub 10.1. Urlaubsansprüche gelten während der Freistellungsphase als erfüllt. 10.2 Im Kalenderjahr des Übergangs von der regulären Beschäftigung in die Altersteilzeit hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs nach den jeweils gültigen Konditionen. Urlaubsansprüche aus der Zeit vor Eintritt in die Altersteilzeit sind vor Eintritt in die Arbeitsphase der Altersteilzeit zu nehmen. Eine Abgeltung ist grundsätzlich nicht möglich. Sollte eine Urlaubsgewährung aufgrund von Krankheit vor Eintritt in die Altersteilzeit nicht möglich sein, geht dieser anteilige Urlaubsanspruch zu den Konditionen bei der Altersteilzeit über. § 17 des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen (GMTV) lautet auszugsweise: § 17 Urlaubsdauer 1. Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage. 2. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in individueller regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche - ggf. auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage. ... Beschäftigte in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten entspricht, der im 1-Schicht-Betrieb an fünf Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird. Der Kläger, der im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertritt, sein Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 belaufe sich auf 30 Arbeitstage, beantragte mit Schreiben vom 25. Juli 2012 (Bl. 23 d.A.) Gewährung seines für das Jahr 2013 zustehenden Urlaubs vom 18. Januar 2013 bis 28. Februar 2013. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 02. August 2012 (Bl. 24 d.A.) ab und vertrat hierbei die Auffassung, dem Kläger stehe für 2013 ein Urlaubsanspruch nur in Höhe von fünf Tagen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 113 bis 114 d.A.). Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage durch am 15. November 2012 verkündetes Urteil, 10 Ca 201/12, im Hauptantrag stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kläger in der Zeit vom 18. Januar 2013 bis einschließlich 28. Februar 2013 zum Zweck der Urlaubsgewährung von der Arbeit freizustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe nach § 1 BUrlG iVm. § 17 GMTV für das Jahr 2013 ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen zu. Eine Kürzung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nur für die Monate Januar und Februar nach einer Zwölftelungsregelung, wonach ein Anspruch nur für die auf die Arbeitsphase innerhalb der Alterteilzeit entfallenden Monate entstehen solle, folge weder aus dem BUrlG noch aus dem ATG. § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG finde keine Anwendung, da der Kläger mit Eintritt in die Freistellungsphase nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Soweit die Beklagte sich auf Regelungen des Altersteilzeitarbeitsvertrages, der BV Nr. 251 oder des TV ATZ berufe, seien diese jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. Der Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, der Urlaubsanspruch für 2013 sei aufgrund der nur in den Monaten Januar und Februar zu erbringenden Arbeitsleistung zu kürzen, weil dies der Teilzeit entspräche. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei keineswegs stets davon abhängig, dass er innerhalb des gesamten Kalenderjahres seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht habe. Einen Automatismus, wonach Voraussetzung für den vollen Urlaubsanspruch stets die Erbringung der Arbeitsleistung im gesamten Kalenderjahr sei, gebe es nach dem BUrlG gerade nicht. Im ATG sei auch anders als in § 17 Abs. 1 BEEG eine Kürzungsregelung nicht vorgesehen. Dem Kläger stehe auch nicht nur der ungekürzte gesetzliche Urlaub, sondern der ungekürzte tarifvertragliche Urlaub zu, da ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht erkennbar sei, zwischen gesetzlichen und tariflichen Ansprüchen zu differenzieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 114 R bis 115 R d.A.). Gegen dieses ihr am 04. Januar 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Januar 2013 Berufung eingelegt und diese am 28. Februar 2013 begründet. Nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung gewährte sie dem Kläger für die Zeit vom 18. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 bezahlte Freistellung, wobei sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Bl. 134 f d.A.) erklärte, die Gewährung erfolge nicht zur Erfüllung eines bestehenden Urlaubsanspruchs, sondern zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem angefochtenen Urteil. Der Kläger war allerdings innerhalb dieses Zeitraums vom 05. Februar 2013 bis 22. Februar 2013 nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer im Rahmen der Berufung erhobenen Widerklage verfolgt die Beklagte auch Rückerstattung der für nach ihrer Auffassung zuviel gewährten Urlaub gezahlten Nettovergütung, zuletzt für fünf Wochen einen Betrag von 1.413,38 EUR. Die Beklagte hält unter Vertiefung ihrer Argumentation daran fest, dem Kläger stehe für 2013 nur ein Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen zu. Infolge Teilzeitbeschäftigung aufgrund Altersteilzeitvertrages und ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit - im Rahmen des Blockmodells bezogen auf einen Gesamtzeitraum - sei der nach Arbeitstagen bemessene Urlaubsanspruch umzurechnen. Nachdem die Parteien im Verhandlungstermin hinsichtlich der Widerklage übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt haben, der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich seines ursprünglichen Klageantrags für in der Hauptsache erledigt erklärt und die Beklagte der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012, 10 Ca 201/12, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge in der Hauptsache erledigt ist. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seiner Argumentation. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012, 10 Ca 201/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist auch - soweit durch dieses Teil-Urteil über sie zu entscheiden - begründet. Die Klage war von Anfang an unbegründet, so dass auch nicht infolge Zeitablaufs und tatsächlicher Gewährung von Freistellung insoweit Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist. I. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger Urlaub vom 18. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 zu gewähren. Sie war auch nicht seinem ersten Hilfsantrag entsprechend verpflichtet, ihm Urlaub vom 01. Februar 2013 bis 28. Februar 2013 zu gewähren. Soweit der Kläger mit seinem weiteren Hilfsantrag Urlaub vom 22. Februar 2013 bis 28. Februar verfolgt hat, hat die Beklagte diesen nicht verweigert, sondern hat vorgerichtlich gegenüber dem Kläger erklärt, ein Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen stehe ihm für 2013 zu. 1. Der tarifvertragliche Urlaubsanspruch des Klägers für 2013 beläuft sich nicht auf 30 Arbeitstage, sondern auf 5 Arbeitstage. Dies folgt aus § 17 GMTV iVm. § 6 Abs. 2.4 Unterabs. 3 TV ATZ. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BUrlG liegt schon deshalb nicht vor, weil der gesetzliche Urlaubsanspruch des Klägers für 2013 nicht 24, sondern vier Werktage beträgt, § 3 Abs. 1 BUrlG. a) Die Regelung in § 17 GMTV geht von einer Fünf-Tage-Woche aus und führt bei einer solchen zu einem Urlaubsanspruch von sechs Wochen im Kalenderjahr. aa) Bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit und ggf. Teilzeitbeschäftigung ist der tarifvertragliche Urlaubsanspruch umzurechnen, so dass er dem Urlaub eines im 1-Schicht-Betrieb an fünf Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer entspricht. Dies folgt bereits aus § 17 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 GMTV. bb) Für den Fall der Altersteilzeit im Blockmodell und hierbei für den Fall des unterjährigen Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase wird die Umrechnung konkretisiert durch § 6 Abs. 2.4 Unterabs. 3 TV ATZ, wonach der Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet wird. Diese Berechnung führt zu einem Tarifurlaub von 5 Arbeitstagen (30 : 12 x 2). b) Für den Kläger günstigere arbeitsvertragliche Regelungen oder Regelungen einer Betriebsvereinbarung existieren nicht. aa) Arbeitsvertraglich ist das Zwölftelungsprinzip für das Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase ebenfalls vereinbart, § 6 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrages vom 15. November/18. November 2006, und zwar unabhängig von den weiteren Regelungen, wonach Urlaubsansprüche mit der Freistellung bzw. in der Freistellungsphase als erfüllt gelten (§ 4 Abs. 6 bzw. § 6 Abs. 1). bb) Dasselbe gilt für die Regelungen der BV Nr. 251. Das Zwölftelungsprinzip ist hier zwar lediglich für das Kalenderjahr des Übergangs von der "regulären Beschäftigung" in die Altersteilzeit ausdrücklich aufgeführt, mithin für das Jahr des Eintritts in die Arbeitsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell, Abschnitt C Nr. 10.1. der BV Nr. 251. Die BV Nr. 251 enthält aber auch keine Regelung, die von § 6 Abs. 2.4 Unterabs. 3 TV ATZ abweicht und keine Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Eintritt in die Freistellungsphase vorsieht. Dass dies auch nicht beabsichtigt ist, zeigt Abschnitt C Nr. 10.1. der BV Nr. 251. c) Die tarifvertraglich, § 6 Abs. 2.4 Unterabs. 3 TV ATZ, und einzelvertraglich, § 6 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrages, vorgesehene Umrechnung verstößt nicht gegen § 13 Abs. 1 BUrlG. Die Regelungen sind dementsprechend auch nicht unwirksam. Die Umrechnung führt nicht zu einer unzulässigen Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Denn der gesetzliche Urlaubsanspruch des Klägers für 2013 beträgt entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht 24 Werktage, sondern vier Werktage, § 3 Abs. 1 BUrlG. Die Umrechnung des Tarifurlaubs führt mithin nicht zu einer Unterschreitung des gesetzlichen Urlaubs. Dieser wird auch nicht gekürzt, sondern entsteht aufgrund der Teilzeitbeschäftigung des Klägers im Jahr 2013 von vornherein nur im genannten Umfang. aa) Bei Teilzeitbeschäftigung mit zusätzlichen freien Tagen hat zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs eine Umrechnung stattzufinden (Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 142 f). (1) Bei Altersteilzeit handelt es sich um Teilzeitbeschäftigung. (2) Die Umrechnung erfolgt grundsätzlich pro-rata-temporis (BAG 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 - AP BUrlG § 3 Teilzeit Nr. 1; BAG 20. Juni 2000 - 9 AZR 309/99 - AP BUrlG § 3 Fünf-Tage-Woche Nr. 15; ErfK/Gallner, 13. Aufl., BUrlG, § 3 Rdnr. 13; Leinemann/Linck, 2. Aufl., BUrlG, § 3 Rdnr. 30; Hohmeister/Goretzki/Oppermann, BUrlG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 29 f; Arnold/Ackermann/Rambach/Steuerer/Thiel-Koch/Tillmanns/Zimmermann, BUrlG, § 3 Rdnr. 12; Leinemann/Linck, DB 1999, 1498; Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397; Rudkowski, NZA 2012, 74 [75]) und ist im BUrlG nicht einmal erwähnt, wurde vielmehr erstmals gesetzlich in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub kodifiziert, ergibt sich aber aus der Natur der Sache und ist in Rspr. und Lit. gefestigt (Fieberg, NZA 2010, 925 [927]; vgl. auch LAG Hessen 30. Oktober 2012 - 13 Sa 590/12 - Volltext: juris). Der Umrechnungsgrundsatz des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beruht auf einem allgemeinen für das gesamte Urlaubsrecht anwendbaren Rechtsgedanken (BAG 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 27); Rechtsgrundlage dieser Umrechnung ist § 3 BUrlG, aus dem der Umrechnungsgrundsatz herzuleiten ist (BAG 20. Juni 2000 - 9 AZR 309/99 - aaO.; BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 314/00 - EzA BUrlG § 3 Nr. 23). (a) Hierbei handelt es sich nicht um eine Kürzung des Urlaubsanspruchs, sondern um eine Umrechnung der Urlaubsdauer und Anpassung des Urlaubsanspruchs aufgrund des von der Urlaubsregelung abweichenden Arbeitszeitmodells (Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397 [3399]; Fieberg, NZA 2010, 925 [927]). (b) Sofern die reduzierte Arbeitszeit unregelmäßig verteilt ist, ist bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs nicht auf einen Wochenzeitraum abzustellen, sondern auf einen längeren Zeitraum, ggf. einen Jahreszeitraum (BAG 22. Oktober 1991 - 9 AZR 621/90 - AP BUrlG § 3 Nr. 6; BAG 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - aaO.; ErfK/Gallner, aaO., BUrlG, § 3 Rdnr. 16; Hohmeister/Goretzki/Oppermann, aaO., § 3 Rdnr. 37; Arnold/Ackermann/Rabach/Steuerer/Thiel-Koch/Tillmanns/Zimmermann, aaO., § 3 Rdnr. 16; Laux/Schlachter, aaO., § 4 Rdnr. 148; Leinemann/Linck, DB 1999, 1498 [1500]). bb) Tritt der Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase des Blockmodells einer Altersteilzeitvereinbarung im Lauf des Kalenderjahres ein, entsteht damit nur ein anteiliger Urlaubsanspruch (Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 7. Aufl., S. 117; Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb, 13. Aufl., § 83, Rdnr. 32; aA: LAG Niedersachsen 19. Mai 2005 - 4 Sa 646/05 -nv., Bl. 30 f d.A.; ArbG Frankfurt am Main 01. Dezember 2011 - 20 Ga 198/11 - nv., Bl. 37 f d.A.). 2. Unionsrechtliche Bedenken gegen die Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase bestehen nicht. a) Nach der Rspr. des EuGH ist einschlägiges Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der RL 97/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der Folge: § 4 Nr. 2 Rahmenvereinbarung), zwar dahin auszulegen, dass es nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen bei Übergang von Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer nicht möglich war, reduziert wird (EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - NZA 2010, 557 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols]). aa) Hiernach bestehen keine Bedenken. Denn der Übergang von Vollzeit- zu (verblockter) Teilzeitbeschäftigung fand vorliegend nicht im Urlaubsjahr 2013 statt, sondern mit Beginn der Altersteilzeit und damit im Urlaubsjahr 2009. bb) Selbst wenn man den Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase als Übergang von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung (im Sinne einer "Teilzeitbeschäftigung Null") werten wollte, führt die Umrechnung nicht zur nachträglichen Minderung eines zuvor (EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - aaO. [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols], Rdnr. 33) erworbenen Urlaubsanspruchs. Der Urlaubsanspruch für 2012 wird nicht nachträglich gemindert. Abzustellen ist auf den Bezugszeitraum (EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - aaO. [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols], Rdnr. 32). Die Umrechnung betrifft den laufenden Bezugszeitraum und nicht den vergangenen. Ob die Rspr. des EuGH dazu führen mag, dass bei unterjährigem Übergang von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung entgegen der bisherigen Rspr. (BAG 28. April - 9 AZR 314/97 - AP BUrlG § 3 Nr. 7) der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub nicht umzurechnen ist, ist nicht Streitgegenstand. b) Auch nach der Rspr. des EuGH findet der in § 4 Nr. 2 Rahmenvereinbarung niedergelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Urlaubsgewährung für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich Anwendung und ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (EuGH 08. November 2012 - C-229/11, C-230/11 - NZA 2012, 1273 [Heimann, Toltschin], Rdnr. 34), wobei ausweislich der Vorlagebeschlüsse (ArbG Passau 13. April 2011 - 1 Ca 62/11 - BB 2012, 1162; 13. April 2011 - 1 Ca 63/11 - Volltext: juris) ebenfalls unterjährig Einführung von nach Ansicht des EuGH mit der Situation Teilzeitbeschäftigter vergleichbarer (EuGH 08. November 2012 - C-229/11, C-230/11 - aaO. [Heimann, Toltschin], Rdnr. 32) "Kurzarbeit Null" erfolgte. c) Sollte die Rspr. des EuGH so zu verstehen sein, dass er entgegen deutschen Urlaubsrechts von dem sukzessiven Entstehen des Urlaubsanspruchs ausgeht (Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397 [3399], Fn. 18), bestehen von vornherein keine Bedenken. Denn der proportional auf die Monate Januar und Februar 2013 entfallende Urlaubsanspruch ist dann nicht geschmälert. II.1. Dass während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche nicht erfüllt werden können (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - AP BUrlG § 7 Nr. 31), ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Es geht vielmehr um die Frage, in welchem Umfang Urlaubsansprüche im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase überhaupt entstehen. 2. Die Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase (BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - AP InsO § 55 Nr. 5) ist ebenfalls kein Argument gegen die vorzunehmende Umrechnung. Der Kläger erhält während der Dauer des Altersteilzeitvertrags in der Summe den Urlaub, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspricht, und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern während der Arbeitsphase. C. Die Kostenentscheidung ist dem Schluss-Urteil vorzubehalten. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Außerdem weicht die Entscheidung von der eines anderen Landesarbeitsgerichts (LAG Niedersachsen, 10. Mai 2005, 4 Sa 646/07) ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Hinweise: Hinweise Revision wurde eingelegt - Az. beim BAG: 9 AZR 703/13

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