28.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063137
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 29.08.2006 – 14 K 46/06
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
Im Namen des Volkes
Urteil
Az.: 14 K 46/06
In dem Finanzrechtsstreit XXX
wegen Einkommensteuer 2003
hat der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 29. August 2006 durch XXX
für Recht erkannt:
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006 wird der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 3. Mai 2004 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 6.606,- EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,- EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,- EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung: XXX
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen zum Erwerb eines Busführerscheins als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind oder als Aus- oder Weiterbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben. Die Höhe der entstandenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Der unverheiratete, am 4. August 1952 geborene Kläger erzielte im Streitjahr als Maschinenführer bei der Firma (im Weiteren B), später der (im Weiteren X) als Nachfolgefirma der B, einem Hersteller von Kabel- und Leitungsprodukten für den Elektronik- und Kommunikationsmarkt, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er im Streitjahr bei der Spedition (im Weiteren E) als Lkw-Fahrer tätig. Laut einer zweiten Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) erzielte er aus dieser Beschäftigung Einkünfte vom 1. Januar bis 31. März 2003 in Höhe von 1.122,- EUR.
Von 1974 bis 1989 war der Kläger hauptberuflich als Lkw-Fahrer tätig gewesen. Seit 1974 hat er einen Lkw-Führerschein. Als Berufskraftfahrer hatte er Hänger- und Sattelzüge im Fernverkehr gefahren. Später hatte er wegen des Be- und Entladens, aus gesundheitlichen Gründen, hauptberuflich keine Lkws mehr fahren können. Nebenberuflich war er als Lkw-Fahrer noch bis einschließlich 2003 tätig gewesen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 war ihm von B betriebsbedingt, wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes, zum 31. Dezember 2003 gekündigt worden. Bereits Anfang des Jahres 2003 war aufgrund verschiedener Pressemitteilungen der B klar gewesen, dass diese, wegen. der geplanten Verlegung des Werks von Deutschland ins Ausland, betriebsbedingte Kündigungen vornehmen werde.
Im März 2003 hatte sich der Kläger beim Arbeitsamt für "Fabrikarbeit, FahrersteIlen Klasse 2" als arbeitsuchend gemeldet. Von diesem bekam er keine finanzielle Unterstützung für die Aufwendungen für den Busführerschein. Am 18. Dezember 2003 hatte er schlie ßlich mit der X einen neuen Arbeitsvertrag als Umspuler abgeschlossen. In den Jahren 2002 und 2003 arbeitete er teilweise auch als geringfügig beschäftigter Lkw-Fahrer bei der E. Seit Januar 2005 hat er einen Minijob beim Deutschen Roten Kreuz im Behinderten-Transport.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für "Fortbildung Busführerschein" in Höhe von 2.431,60 EUR geltend. Ihre Entstehung erläuterte er dahingehend, dass er aufgrund der Entlassung den Busführerschein gemacht habe. "Um der Arbeitslosigkeit zu entgehen! Um als Busfahrer tätig zu werden!" Dazu sei es aber nicht gekommen, weil er bei der Firma B/X habe bleiben können.
Im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 3. Mai 2004 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Busführerschein nicht als Werbungskosten in Höhe von 2.432,- EUR bei den Einkünften aus § 19 Einkommensteuergesetz 2003 (EStG), sondern als Aus- oder Weiterbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Höchstbetrag von 920,- EUR bei den Sonderausgaben. Die vom Kläger geltend gemachten "Bewerbungskosten" in Höhe von 152,44 EUR (Fahrtkosten u.a. zu 13 Bus- und Reiseunternehmen) beanstandete der Beklagte nicht.
Dagegen legte der Kläger am 5. Mai 2004 Einspruch ein, der erfolglos blieb (Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006).
Seine am 13. Februar 2006 beim Finanzgericht eingegangene Klage begründet der Kläger wie folgt: Die von ihm angegebenen Kosten seien nicht als Aus- oder Weiterbildungskosten und damit als Sonderausgaben, sondern als Fortbildungskosten und somit als Werbungskosten bei den Einkünfte aus § 19 EStG zu berücksichtigen. Schließlich sei er von der Arbeitslosigkeit bedroht gewesen und habe sich, als ursprünglicher Lkw-Fahrer, als Busfahrer "ausbilden" lassen, um größere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Er habe sich bei verschiedenen Busunternehmen beworben. Von dem "älteren" Chef der Firma Y Baustellenverkehr und Reisebusse AußensteIle 0 - habe er eine mündliche Zusage bekommen, wenn er einen Busführerschein habe, könne er bei ihnen als Busfahrer arbeiten. Dieses habe sich dann aber nicht bewahrheitet. Beim Sitz des Unternehmens in P habe ihm der "jüngere" Chef gesagt, er brauche keine Busfahrer. Der "ältere" Chef habe in diesem Bereich nichts zu sagen. Den neuen Arbeitsvertrag mit X habe er abgeschlossen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt als Busfahrer keinen Arbeitsplatz gefunden habe und in seinem Alter nicht habe arbeitslos werden wollen. Schließlich sei es in seinem Alter schwer, noch einen Arbeitsplatz zu finden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid vom 3. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006 dahingehend zu ändern, dass die für den Erwerb des Busführerscheins entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.432,- EUR nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die für den Busführerschein entstandenen Aufwendungen seien zu Recht als Aus- oder Weiterbildungskosten bei den Sonderausgaben berücksichtigt worden. Zwar könnten Aufwendungen bereits vor Erzielung bestimmter angestrebter Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings müsse dann zwischen ihnen und einer bestimmten Einkunftsart ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Dieser bestehe von dem Zeitpunkt an, zu dem sich an hand objektiver Umstände feststellen lasse, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart endgültig gefasst habe. Bei Arbeitslosen seien Aufwendungen als Fortbildungskosten anzuerkennen, wenn die Aufwendungen in einer hinreichend konkreten Beziehung zu den angestrebten Einnahmen stünden, der Steuerpflichtige ernsthaft eine Anstellung anstrebe und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 2002 VI R 120101, Bundessteuerblatt BStBI II - 2003, 403). Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger habe seine Absicht, eine bestimmte, bereits feststehende Tätigkeit aufnehmen zu wollen, nicht überzeugend dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich als Busfahrer bessere berufliche Aussichten versprochen habe als als Fabrikarbeiter oder Lkw-Fahrer. Die von ihm behaupteten zahlreichen Bewerbungen als Busfahrer habe er weder belegt noch glaubhaft gemacht. Auch habe er nicht, beispielsweise durch das Arbeitsamt, abklären lassen, wie die Einstellungschancen für Busfahrer generell seien. Die Aussage der Firma V, mit einem Busführerschein habe er auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen, reiche nicht aus. Es sei auch denkbar, dass sich der Kläger, nach Drohen einer Kündigung, seinen persönlichen Neigungen gemäß beruflich habe neu orientieren wollen. Dann hätten beim Erwerb des Busführerscheins private Neigungen und Interessen im Vordergrund gestanden. Offensichtlich sei ihm bewusst gewesen, dass gerade eine Tätigkeit als Busfahrer häufig nebenberuflich oder im Rahmen eines Minijobs ausgeübt werde. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit seien jedoch mangels steuerpflichtiger Einnahmen nicht als Werbungskosten abziehbar. Letztlich treffe den Kläger die Feststellungslast dafür, dass die Aufwendungen für den Busführerschein nahezu ausschließlich auf die Erzielung steuerbarer Einnahmen abzielten und dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen sei. Da der Kläger im Streitfall nicht überzeugend habe darlegen können, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen ist, sei die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Busführerschein als Werbungskosten ausgeschlossen .
Die Beteiligten erklären sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (Niederschrift über den Erörterungstermin am 26. Juli 2006, Finanzgerichtsakte Blatt 32).
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist begründet.
Die vom Kläger begehrten Aufwendungen für den Erwerb des Busführerscheins sind sowohl Fortbildungskosten als auch vorweggenommene Werbungskosten und insofern nicht als Sonderausgaben nur mit dem Höchstbetrag von 920,- EUR nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Bei Fortbildungskosten handelt es sich um beruflich veranlasste Weiterbildungskosten in einem erlernten und ausgeübten Beruf. Der Kläger hatte den Beruf des Lkw-Fahrers bereits in den 70-igerJahren mit dem Erwerb des entsprechenden Führerscheins erlernt. Seit 1974, im Streitjahr nebenberuflich, übte er diesen Beruf aus. Das Fahren von Kraftfahrzeugen gehörte demnach zu seiner Berufsausübung. Der Erwerb des Busführerscheins stellte daher eine Weiterbildungsmaßnahme in einem erlernten und ausgeübten Beruf dar. Die Aufwendungen hierfür sind infolgedessen Fortbildungskosten (vgl. zu einem ähnlichen Fall Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 1991 12 K 244/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 661).
Die streitigen Aufwendungen sind aber auch als vorab entstandene Aufwendungen (vorweggenommene Werbungskosten) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Entscheidend für den Werbungskostenbegriff ist, dass durch die Teilnahme am Marktgeschehen im weitesten Sinne steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden sollen. Aus diesem Grunde können Werbungskosten, ohne dass der Steuerpflichtige schon Einnahmen erzielt, dann anfallen, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, a. a. 0.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen bereits deswegen erfüllt, weil der Kläger anschaulich und glaubhaft dargelegt hat, wie er sich, zumindest bei einem Busunternehmen beworben hatte. Vom "älteren Chef' der Firma Y Baustellenverkehr und Reisebusse - AußensteIle 0 - hatte er sogar vor Erwerb des Busführerscheins eine mündliche Zusage bekommen, nach Erwerb dieser Qualifikation bei dieser Firma als Busfahrer arbeiten zu können. Auch ist aus den von ihm geltend gemachten, vom Beklagen nicht beanstandeten, Fahrtkosten zu insgesamt 13 Bus- und Reiseunternehmen zu schließen, dass es nicht allein bei der Bewerbung bei der Firma Y geblieben ist. Dass der Kläger diese Arbeitsstellen letztlich nicht bekommen hat, ist unerheblich. Das Fehlen der angestrebten Einkünfte aus einer Tätigkeit als Busfahrer steht dem Abzug der vom Kläger getätigten Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen. Denn, kommt es entgegen der Erwartung des Steuerpflichtigen nicht zur Erzielung von Erwerbseinnahmen, ist von vergeblich vorab entstandenen Werbungskosten auszugehen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 48/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 34 ). Dass der Kläger den Busführerschein allein deswegen erwarb, um, wie vom Beklagten vorgetragen, Einkünfte im Rahmen eines Minijobs zu erzielen, ergibt sich aus dessen Vortrag nicht. Im Übrigen hat der Erwerb des Busführerscheins den Kläger konkret und gezielt auf eine Tätigkeit als Busfahrer vorbereitet. Außerdem kann bei einer zur Vermeidung einer drohenden oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Arbeitslosigkeit vorgenommenen Berufsbildungsmaßnahme grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese vorrangig der Erweiterung der Allgemeinbildung dient (so auch BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 71/04).
Der Berücksichtigung der Aufwendungen steht § 12 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Danach dürfen Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Betreffen daher Aufwendungen sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich, so ist eine Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Bereiche nur dann statthaft, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Anteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist; demgegenüber ist ein unbedeutendes und nicht ins Gewicht fallendes Mithineinspielen der Lebensführung nicht beachtlich und die Abziehbarkeit von Aufwendungen in vollem Umfang anerkannt, wenn die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2170, BStBl II 1971, 17).
§ 12 Nr. 1 EStG greift grundsätzlich in den Fällen, in denen Aufwendungen für den Erwerb eines Pkw-Führerscheins entstanden sind (vgl. nur BFH-Urteile vom 8. April 1964 VI 251/63 U, BStBl II 1964, 431 und vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433), nicht jedoch in den Fällen, in denen der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Aufnahme der Berufsausübung ist. Die unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung ist dabei in Fällen des Erwerbs des LKW- und Kraftomnibusführerscheins zu sehen, weil in diesen Fällen, nach der Lebenserfahrung, angenommen werden kann, dass die private Benutzung des Führerscheins von untergeordneter Bedeutung und sein Erwerb Voraussetzung für die. erstmalige Anstellung oder das berufliche Fortkommen eines Berufskraftfahrers und damit für die Ausübung gerade dieser im wesentlichen in der Führung von Kraftfahrzeugen bestehenden Berufstätigkeit ist (BFH-Urteile vom 8. April 1964 VI 251/63 U, a. a. O. und vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, a. a. 0.).
Entgegen der vom Beklagten vorgetragenen Vermutung lässt es sich weder dem Vortrag des Klägers noch den Akten entnehmen, dass beim Erwerb des Busführerscheins private Neigungen, Interessen oder Liebhaberei im Vordergrund gestanden hatten. Schließlich war der Kläger bereits seit 1974 als Lkw-Fahrer haupt- und, aus gesundheitlichen Gründen, ab 1989 nebenberuflich tätig, im Streitjahr noch bei der Firma E.
Die neu festzusetzende Einkommensteuer für 2003 berechnet sich wie folgt:
Einkünfte aus § 19 EStG: 36.410 EUR
ab: Werbungskosten: 3.280 EUR
Einkünfte: 33.130 EUR
Gesamtbetrag der Einkünfte: 33.130 EUR
ab: Sonderausgaben: 633 EUR
Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben: 633 EUR
abzugsfähig im Rahmen von § 10 Absatz 3 Nr. 2 EStG: 2.001 EUR
abziehbar nach § 33 EStG: 0 EUR
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen: 30.496 EUR
Berechnung der Einkommensteuer:
zu versteuern mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG nach dem Grundtarif und § 32 a Abs. 2 EStG . . .30.510 . . .21,65 %: 6.606 EUR
Leistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG wurden in Höhe von 137 EUR in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt)
neu festzusetzende tarifliche Einkommensteuer: 6.606 EUR
2. Nachdem das Einverständnis der Beteiligten vorlag hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.