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· Fachbeitrag · Unterbringungsversagung

Beschwerderecht des Betroffenen gegen die Versagung einer Unterbringungsgenehmigung

von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

| Kann ein Betreuer im Namen der betroffenen Person Beschwerde gegen eine Ablehnung einer Unterbringungsgenehmigung einlegen, auch wenn der Betroffene selbst mit der Unterbringung gar nicht einverstanden ist? Diese Frage hatte der BGH jetzt zu entscheiden. Dies hat der Betreuungssenat zum Anlass genommen, nochmals ausführlicher zur Reichweite der Beschwerdebefugnis Stellung zu nehmen. |

 

  • Leitsatz des Bearbeiters

Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer im Namen des Betroffenen eine zulässige Beschwerde einlegen kann. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Betroffene mit der Unterbringung nicht einverstanden ist. Ob der Wille des Betroffenen frei gebildet ist und die Unterbringung hindert, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

 

Sachverhalt

Die Betroffene leidet an psychischen Erkrankungen. Für sie ist daher bereits seit längerer Zeit eine Betreuung eingerichtet. Der Betreuer ist für die Betroffene unter anderem hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung und Gesundheitssorge zum Betreuer bestellt. In Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen zum Zweck einer psychiatrischen Heilbehandlung beantragt. Das Amtsgericht hat die Genehmigung abgelehnt. Dagegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen, weil dem Betreuer weder aus eigenem Recht noch namens der Betroffenen ein Beschwerderecht zustehe. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg (BGH 22, XII ZB 530/21, Abruf-Nr. 227907). Der BGH hat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Beschwerdeberechtigung besteht

Das Landgericht hat seine Entscheidung mit einer mangelnden Beschwerdeberechtigung des Betreuers begründet. Eine im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde sei unzulässig, weil die Betroffene durch die Ablehnung der Genehmigung nicht beschwert sei. Im deutschen Recht gebe es keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit gegen seinen Willen.

 

Diese Begründung sei rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Betroffene durch die Ablehnung einer Unterbringungsgenehmigung beschwert.

 

MERKE | Das Landgericht hat die Rechtsnatur des mit der zivilrechtlichen Unterbringung bezweckten Erwachsenenschutzes verkannt. Dieser erschöpft sich nicht in der Wahrung des Freiheitsrechts. Die zivilrechtliche Unterbringung ist als Bestandteil des Betreuungsrechts insgesamt vielmehr ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege. Der Erwachsenenschutz fußt auf der Grundlage des öffentlichen Interesses an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen.

 

Unterbringung als Maßnahme staatlicher Fürsorge

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, bestehe deshalb auch ein Recht des Betroffenen auf die gegenständliche staatliche Maßnahme. Das Betreuungsrecht hat nicht nur einen in die Grundrechte eingreifenden Gehalt, sondern diene insbesondere der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Betroffenen, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht eigenverantwortlich entscheiden kann, sowie dem Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit.

 

Eine zivilrechtliche Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen stellten sich deshalb nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern auch und vor allem als Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar, die der Begünstigung des Betroffenen dienen. Ihr Zweck bestehe auch darin, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich ohne medizinische Behandlung erheblich schädigen würde.

 

Beachten Sie | Dass dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändere an dem begünstigenden Charakter nichts. Allerdings stehe ein freier Wille des Betroffenen einer Unterbringung wie auch bereits einer Betreuung materiellrechtlich entgegen. Ob ein die Betreuung oder Unterbringung ausschließender freier Wille vorliegt, sei indes eine Frage der Begründetheit.

Relevanz für die Praxis

Der Betreuungssenat hat nochmals die Gelegenheit genutzt, die Reichweite der Beschwerdebefugnis des Betroffenen zu konturieren. Der BGH bleibt bei seiner weiten Auslegung der Beschwerdebefugnis. Damit wird dem Beschwerdegericht genauso eine Absage erteilt, wie der noch immer durchaus verbreiteten Auffassung, dass das Freiheitsrecht des Betroffenen durch die Ablehnung der Unterbringungsgenehmigung nicht beeinträchtigt wäre.

 

Der Betreuungssenat hatte bereits bei der Versagung der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme eine durch den Betreuer im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde als zulässig angesehen (BGH 29.7.20, XII ZB 173/18, Abruf-Nr. 218040). Die vorliegende Entscheidung verfestigt den darin angelegten Gedanken. Dieser kann auch überzeugen.

 

Beachten Sie | Das Betreuungsrecht beinhaltet ganz zentral den Gedanken des Erwachsenenschutzes. Zum Schutz des Betroffenen werden Eingriffe in dessen Rechtspositionen unterschiedlicher Art und Schwere ermöglicht. Den rechtsstaatlichen Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und der Eröffnung von Beschwerdemöglichkeiten gegen betreuungsgerichtliche Entscheidungen folgend sind zahlreiche materielle und verfahrensrechtliche gesetzgeberische Vorgaben für die Entscheidungsfindung gemacht.

 

Die Beschwerdemöglichkeiten des Betroffenen müssen diesem Schutzgedanken folgend umfassend sein. Daran ändert auch nichts, dass die Rechte des Betroffenen zu seinem Schutz vielfach durch den Betreuer für den Betroffenen ausgeübt werden.

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 74 | ID 48209935