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· Fachbeitrag · Reha-Maßnahmen

Ambulante Maßnahmen sind vorrangig

| Ein häufiger Zankapfel: Hat das Gericht nicht ausreichend ermittelt? Hierfür ist genau Beweis zu führen. Verneint das Gericht einen Reha-Anspruch, da vorrangig ambulante Behandlungen möglich sind, kann der Kläger dies nicht einfach übergehen, wie ein Fall des BSG zeigt. |

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangte eine stationäre Reha-Maßnahme und war damit in den Vorinstanzen gescheitert. Begründung: Die ambulante Krankenhausbehandlung sei noch nicht ausgeschöpft. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG scheitert ebenfalls (BSG 8.5.18, B 1 KR 3/18 B, Abruf-Nr. 201622).

 

Entscheidungsgründe und Relevanz für die Praxis

Das BSG konnte nicht erkennen, dass das Gericht seine Aufklärungsplicht nach § 103 SGG verletzt hat. Der Kläger hat nur vorgetragen, dass sich seine Gesundheit seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat. Er ging jedoch nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht die Reha-Maßnahme schon deswegen nicht für notwendig hielt, weil er die (vorrangigen) Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung bisher nicht ausgeschöpft hatte. Er hat auch nicht näher ausgeführt, weshalb es auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand ankommen kann, ohne dass zugleich die ambulante Behandlung erfolglos intensiviert worden wäre.

 

 

PRAXISTIPP | Verlangt der Anwalt, dass das Gericht sich den Gesundheitszustand seines Mandanten intensiver anschaut, muss er erklären, warum und auf welchem medizinischen Gebiet das Gericht bisher unzureichend aufgeklärt hat.

 

Weiterführende Hinweise

  • Gericht übergeht Beweisantrag: Diese Arbeitshilfe unterstützt Sie, Abruf-Nr. 45030389
  • Falsche Gutachterwahl: Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde, SR 18, 41
Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 112 | ID 45332002