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· Nachricht · Betreuungsrecht

Zwangsmaßnahme bei ärztlicher Behandlung

| Eine Zwangsmaßnahme ist nur gem. § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Gericht muss in jedem Einzelfall feststellen, ob diese Voraussetzung vorliegend und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darlegen (BGH 12.9.18, XII ZB 87/18, Abruf-Nr. 204989 ). |

 

MERKE | Für die Praxis bedeutet dies, dass die behandelnde Klinik/Arzt die Versuche beschreiben muss, den Betroffenen zu einer freiwilligen Medikation zu bewegen. Wenn dies hinreichend beschrieben wurde und auch das rechtliche Gehör gewahrt worden ist, reichen auch recht knappe Feststellungen in den gerichtlichen Beschlüssen. Der BGH hat in dieser Entscheidung den Passus „trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation“ als ausreichend erachtet.

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 20 | ID 45713796