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· Fachbeitrag · Betreuung

Aufhebung der Betreuung: Kein Beschwerderecht des Betreuers

| Dem Betreuer steht gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu ( BGH 4.12.13, XII ZB 333/13, Abruf-Nr. 140361 ). |

 

Der Betroffene B erlitt 1994 eine schwere Hirnschädigung. Am 1.12.05 erteilte er einer Bevollmächtigten V eine Vorsorgevollmacht. Im Januar 2013 regte der Onkel des Betroffenen O an, den T als Berufsbetreuer für den B zu bestellen. Dabei berief er sich auf eine ihm von dem B erteilte Vollmacht vom 31.12.12. Die Betreuung sei erforderlich, nachdem der Vater des B, der sich bislang um dessen Belange gekümmert habe, am 5.12.12 verstorben sei. Das AG hat den T zum Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte des B gegenüber der V“ bestellt. Auf die Beschwerde der V und des B hat das LG diese Betreuung aufgehoben. Hiergegen wenden sich der T und der O mit der Rechtsbeschwerde.

 

  • Dem T steht gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des T ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der B angeordnet wird (BayObLG 8.3.04, 3Z BR 242/03).

 

  • Die Rechtsbeschwerde des O hat demgegenüber Erfolg. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der O, der von AG und LG ersichtlich als Vertrauensperson des Betroffenen (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) formell am Verfahren beteiligt worden ist, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beschwerdebefugt.
Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42509073