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· Fachbeitrag · Betreuerbestellung

Amtsermittlungsgrundsatz verlangt Sachverständigengutachten nur für Betreuerbestellung

von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA FamR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

| Die Entscheidung über eine Betreuung ist für den Betroffenen stets ein Eingriff in seine Rechtsposition. Damit tragen die Betreuungsgerichte eine große Verantwortung, die allerdings auch mit umfassenden Prüfpflichten im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes einhergeht. Der BGH betont in der vorliegenden Entscheidung aber: Wird weder eine Betreuung noch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, ist auch kein Sachverständigengutachten erforderlich. |

 

  • Leitsatz des Bearbeiters

Die Durchführung von Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Errichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt. Ein Sachverständigengutachten muss nur eingeholt werden, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, muss ein Gutachten nicht zwingend eingeholt werden.

 

Sachverhalt

Bei dem Betroffenen besteht nach einer frühkindlichen Hirnschädigung eine Minderbegabung. Hinzu kommen weitere Erkrankungen. Der Betroffene hatte daher bereits im Jahre 2018 eine notarielle Vorsorgevollmacht zugunsten seiner beiden Geschwister errichtet.

 

Notarielle Vorsorgevollmacht

Im April 2020 hat er eine weitere notariell beurkundete Vorsorge- und Generalvollmacht zugunsten zweier Frauen erteilt. Die Geschwister des Betroffenen haben daraufhin im Mai 2020 die Einrichtung einer Betreuung für ihren Bruder angeregt, da sie eine solche aufgrund der vorgenannten Erkrankungen für notwendig zur Versorgung des Bruders halten.

 

Keine Betreuung erforderlich

Das AG Wesel hat nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde und nach Anhörung des Betroffenen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nicht vorliegen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Geschwister hat das LG Duisburg zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wird weiter die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg (BGH 14.7.21, XII ZB 135/21, Abruf-Nr. 224248).

 

Die landgerichtliche Entscheidung halte rechtlicher Nachprüfung stand. Danach sei zutreffend festgestellt worden, dass eine Betreuung schon deshalb nicht angeordnet werden könne, weil der Betroffene über einen freien Willen verfügt und die Einrichtung einer Betreuung nicht wünscht.

 

Betroffener geschäftsfähig

Aus den bereits amtsgerichtlich durchgeführten Ermittlungen hätten sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene nicht geschäftsfähig sein könnte, sodass die erteilten Vollmachten wirksam sind. Zudem sei die Pflege- und Versorgungssituation des Betroffenen als ausreichend festgestellt worden.

 

MERKE | Es bestehe kein Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Betreuungsgericht muss nur dann ein Sachverständigengutachten einholen, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet.

 

Wird davon abgesehen, sei die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG gerade nicht zwingend erforderlich.

 

Keine Anhaltspunkte für Betreuungsbedarf

Das Gericht habe daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass entsprechender Betreuungsbedarf bestehe. Das Gericht habe von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben.

 

Umfassende Prüfung durch das Landgericht

Dabei müsse dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält.

 

Dies habe das LG vorliegend durch

  • die Anhörung des Betroffenen,
  • die Bewertung der vorhandenen Vollmachten und
  • die Einholung einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde

 

umfassend getan. Nach umfassender Würdigung dieser Erkenntnisse scheitere die Einrichtung einer Betreuung an der mangelnden Erforderlichkeit, da der Betroffene durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht für eine ausreichende Vertretung gesorgt habe.

Relevanz für die Praxis

Die Einleitung eines Verfahrens zur Frage der Einrichtung einer Betreuung hat bereits für sich betrachtet einen Eingriffscharakter in die Rechtsposition des Betroffenen. Der Gesetzgeber überträgt den Betreuungsgerichten daher eine große Verantwortung, die sich im Amtsermittlungsgrundsatz genauso niederschlägt wie in der Tatsache, dass die Erforderlichkeit der Betreuung positiv festgestellt werden muss.

 

Große Verantwortung der Betreuungsgerichte

Der Zwölfte Senat unterstreicht diese gesetzgeberische Wertung zutreffend dahingehend, dass die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit bereits zu einer stigmatisierenden Wirkung führen kann (siehe zuletzt etwa BGH 18.3.15, XII ZB 370/14). Die Betreuungsgerichte müssen daher nur so lange weitere Ermittlungen anstellen, wie noch Anhaltspunkte dafür vorliegen (BGH 6.9.17, XII ZB 180/17).

 

Beachten Sie | Wenn ‒ wie hier ‒ wirksame Vollmachten erteilt wurden und auch keine Bedenken gegen die bestehende Versorgung des Betroffenen bestehen, ist das Betreuungsverfahren zu beenden.

 

PRAXISTIPP | Weitere Ermittlungen verbieten sich zum Schutze des Betroffenen, wenn dafür kein Anlass besteht. Ist nach den bereits getroffenen Feststellungen des Gerichts kein Betreuungsbedarf ersichtlich, ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Eingriffswirkung in die Rechtssphäre des Betroffenen erst recht kein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

 

Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 206 | ID 47757932