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· Fachbeitrag · Unterhaltsberechnung

Elternunterhalt: So wird fiktives Einkommen berücksichtigt

| Reichen die Einkünfte des Unterhaltsschuldners nicht aus, trifft ihn unterhaltsrechtlich grundsätzlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen. Er muss seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit ausüben. Der Beitrag beantwortet die Frage, ob dieser Grundsatz, der im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern gilt, auch im umgekehrten Verhältnis Anwendung findet. |

1. Grundsatz

Ein Unterhaltsanspruch besteht beim Elternunterhalt nur, wenn während der gleichen Zeit die Unterhaltsbedürftigkeit aufseiten des berechtigten Elternteils und die Leistungsfähigkeit aufseiten des pflichtigen Kindes vorliegen. § 1603 Abs. 1 BGB regelt die Leistungsfähigkeit. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dies ist Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht.

 

Allerdings wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.

 

  • Beispiel

F, deren pflegebedürftige Mutter in einem Altenheim lebt, ist seit zehn Jahren mit M verheiratet. Kinder sind nicht vorhanden. M erzielt ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 3.200 EUR. F ist gelernte Verkäuferin und geht keiner Berufstätigkeit nach. Sie verfügt auch sonst über keine eigenen Einkünfte. Sie hat in Absprache mit M in der Ehe die Haushaltsführung übernommen.

 

Das Sozialamt fordert von F für die Heimpflegekosten der M aus übergegangenem Recht monatlich 200 EUR. Es meint, F könne (mindestens) eine stundenweise arbeiten, um damit diesen Unterhaltsbetrag zu zahlen. Frage: Zu Recht?

 

Ohne die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer solchen Berufstätigkeit würde eine Inanspruchnahme der F auf Elternunterhalt ausscheiden. Denn das Familieneinkommen liegt unter dem nach der Düsseldorfer Tabelle (seit 1.1.15) anzusetzenden Mindestselbstbehalt für beide Eheleute von (1.800 EUR + 1.440 EUR =) 3.240 EUR.

2. Zumutbarkeitsschwelle

Um fiktive Einkünfte zurechnen zu können, muss vorwerfbar eine Erwerbsobliegenheit verletzt worden sein.

 

Die Frage, ob einem Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, weil er eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen hat, entscheidet sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Es gibt jedoch keine feste Zumutbarkeitsschwelle. Diese richtet sich vielmehr nach dem konkreten Unterhaltsverhältnis. Von seiner Ausgestaltung hängt es ab, ob die Schwelle höher oder niedriger anzusetzen ist.

 

  • Besonders streng sind mit Blick auf § 1603 Abs. 2 BGB (verschärfte Unterhaltspflicht) die Erwerbsobliegenheiten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern.

 

  • Im Unterhaltsverhältnis zwischen Ehegatten gründet sich die Unterhaltsverpflichtung auf der unterhaltsrechtlichen Verantwortung, die durch die Eheschließung entstanden ist.

 

  • Zwischen Eltern und bedürftigen volljährigen Kindern, die noch keine selbstständige Lebensstellung erlangt haben, beruht die Unterhaltsverpflichtung auf dem besonderen Pflichtenverhältnis von Eltern gegenüber ihren Kindern und deren Anspruch auf angemessene Ausbildung. In den anderen Unterhaltsverhältnissen, in denen keine solche Besonderheiten bestehen, liegt die Zumutbarkeitsschwelle am höchsten.

 

Beachten die Gerichte nicht die im Einzelfall anzusetzende Zumutbarkeitsgrenze, kann die Unterhaltsbelastung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung der finanziellen Dispositionsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bedeuten. Gleichzeitig wird dadurch der aus § 1603 Abs. 1 BGB folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, der jedem Unterhaltsanspruch von der Grundvoraussetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abhängig macht.

3. Erwerbsobliegenheit beim Elternunterhalt

Auch beim Elternunterhalt ist es nicht generell ausgeschlossen, dem unterhaltspflichtigen Kind ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Allerdings ist die Zumutbarkeitsschwelle für die Anrechnung fiktiver Einkünfte hier sehr hoch anzusetzen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsobliegenheit bezogen auf den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt können nur sehr eingeschränkt auf den Elternunterhalt übertragen werden.

 

Dies kommt auch durch die in § 1609 Nr. 6 BGB vorgegebene schlechte unterhaltsrechtliche Rangstellung der Eltern an vorletzter Stelle zum Ausdruck. Daraus folgt eine schwache Einstandspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, die auch auf die Frage ihrer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit Auswirkung hat.

 

Bislang hat sich der BGH mit dem Problemkreis fiktiver Einkünfte beim Elternunterhalt noch nicht beschäftigt. Hierzu wird vermutlich bislang kein direkter Anlass bestanden haben. So war es z. B. auch in der BGH-Entscheidung vom 15.10.03.

 

Die verheiratete und kinderlose Ehefrau war seit mehreren Jahren arbeitslos und verfügte nach dem Ende des Arbeitslosengeldes über keine eigenen Einkünfte mehr. Sie wurde vom Sozialhilfeträger auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. Weder der BGH noch die Vorinstanzen haben die Frage nach der Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens aufgeworfen. Allerdings war diese Frage letztlich auch nicht entscheidungserheblich. Denn der Ehemann verfügte über sehr hohe anrechenbare Einkünfte. Bereits mit der Hälfte des daraus folgenden Taschengeldanspruchs war die Ehefrau hinreichend leistungsfähig und konnte den vom Sozialhilfeträger zuletzt verlangten Unterhaltsbetrag zahlen.

 

Die Frage, inwieweit Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine Erwerbsobliegenheit trifft, wird sich regelmäßig nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden lassen. Es bedarf daher hierzu sorgfältiger Feststellungen.

4. Zumutbarkeitserwägungen

Teilweise wird in der Literatur die einschränkende Auffassung vertreten, dass nur für unverheiratete Kinder eine Erwerbsobliegenheit gelte. Denn nicht erwerbstätige verheiratete Kinder würden ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360 BGB), bereits durch die zwischen den Eheleuten vereinbarte Übernahme der Haushaltsführung (§ 1356 BGB) erfüllen, sodass die Verweisung auf einer Erwerbstätigkeit einen unzulässigen Eingriff in die geschützte Ehegestaltungsfreiheit darstelle.

 

Diese Ansicht begegnet Bedenken. Auch im Rahmen anderer Unterhaltsverhältnisse müssen von Unterhaltsverpflichteten mittelbar Einschränkungen im Hinblick auf ihre Lebens- und Arbeitssituation hingenommen werden. So müssen z. B. unterhaltspflichtige Eltern gegenüber ihren Kindern auf eigene Aus- und Fortbildungswünsche verzichten, selbst wenn diese nachvollziehbar und sinnvoll erscheinen. Auch bei nicht erwerbstätigen verheirateten Kindern stellt die Zurechnung fiktiver Einkünfte keinen unmittelbaren Eingriff in die eheliche Rollenverteilung dar. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten wird lediglich die Berufung hierauf unterhaltsrechtlich ganz oder teilweise versagt als Folge einer ihn treffenden Erwerbsobliegenheit, die grundsätzlich auch beim Elternunterhalt bestehen kann.

 

Beachten Sie | Man könnte hier z. B. mit einer „wirtschaftlichen Hypothek“ argumentieren, die bei Eheschließung bereits latent entsteht. Da die Menschen immer älter werden und mit Blick auf die Diskussion um das sinkende Rentenniveau, die Altersarmut und die Höhe der Pflegeheimkosten, liegt die Entstehung von Elternunterhaltsansprüchen von vornherein im Bereich realistischer Möglichkeiten. Davor können auch das unterhaltspflichtige Kind und sein Ehegatte bei ihrer Heirat nicht die Augen verschließen.

 

Es dürfte zudem einen die Ehegestaltungsfreiheit überlagernden Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen, bei der Frage der Erwerbsobliegenheit gegenüber Eltern danach zu differenzieren, ob das in Anspruch genommene Kind verheiratet ist, es sei denn, es treten in diesem Zusammenhang andere billigenswerte Motive der Eheleute hinzu. Folglich scheidet im Beispielsfall ein fiktives Einkommen der F nicht schon deshalb aus, weil sie verheiratet ist.

 

Außerhalb der strengen Anforderungen, die vor allem beim Minderjährigenunterhalt gelten, kann von vornherein kein Arbeitsplatz- oder Berufswechsel oder sogar ein Ortswechsel von dem unterhaltspflichtigen Kind verlangt werden, um Unterhaltsansprüche seiner Eltern befriedigen zu können. Für den Elternunterhalt stellt sich das stets als unzumutbar dar.

 

a) Keine Pflicht zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit

Die rechtliche Schwäche des Elternunterhalts wirkt sich auch auf die Verpflichtung zur Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Elternunterhaltspflicht in der Regel erst in einem vorgerückten Lebensalter des unterhaltspflichtigen Kindes eintritt. Zu diesem Zeitpunkt hat es sich bereits individuelle Lebensverhältnisse geschaffen und seinen persönlichen Lebensstil gefunden, der seinem Einkommensniveau angepasst ist.

 

Es erscheint nicht zumutbar, von dem Kind zu verlangen, wegen seiner aktuell entstandenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Eltern, sein bisheriges Lebenskonzept zu ändern. Hier folgt die Unzumutbarkeit aus der vom BGH bestätigten Lebensstandardgarantie. Danach muss das unterhaltspflichtige Kind keine spürbare und dauerhafte Änderung seiner Lebensverhältnisse durch eine Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hinnehmen. Diese Lebensstandardgarantie erstreckt sich jedoch nicht nur auf die finanziellen Verhältnisse (z. B. Schulden für ein Eigenheim oder eine großzügige Lebensweise), die nach allgemeiner Auffassung stets zu berücksichtigen sind, sondern auch auf die individuelle Lebensplanung und -gestaltung. Hierzu gehören aber auch die persönliche berufliche Tätigkeit und Freizeitgestaltung.

 

Dementsprechend kann angenommen werden, dass für das (verheiratete oder unverheiratete) Kind keine Obliegenheit besteht, zur Schaffung oder Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit i. S. v. § 1603 Abs. 1 BGB eine bislang nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auf die Gründe für die fehlende Berufstätigkeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Ausweitung einer von dem unterhaltspflichtigen Kind tatsächlich ausgeübten Teilzeitbeschäftigung. Im Beispielsfall ist deshalb der Auffassung des Sozialamts nicht zu folgen, die F sei verpflichtet, mindestens eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um Elternunterhalt leisten zu können. Daran ändert auch ihre vorhandene Berufsausbildung nichts.

 

b) Keine überobligatorische Tätigkeit

Umgekehrt führt allerdings die Entstehung einer Unterhaltspflicht gegenüber Eltern nicht dazu, dass eine bislang tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit als überobligationsmäßig anzusehen ist (z. B. mit der Begründung: im Grundsatz hätte gar keine Erwerbsobliegenheit bestanden, und es hätte keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden müssen). Der erwerbstätige Unterhaltspflichtige darf das Unterhaltsverlangen des Sozialhilfeträgers auch nicht zum Anlass nehmen, seinen Arbeitsplatz aufzugeben oder in eine Teilzeittätigkeit wechseln um Leistungsunfähig zu werden, indem er behauptet, dies beruhe auf einer neue einvernehmlichen Rollenverteilung in der Familie oder eine geänderte persönliche Lebensplanung.

 

Auch der plötzliche Wechsel in eine neue selbstständige Erwerbstätigkeit ist unterhaltsrechtlich nicht ohne Weiteres zu akzeptieren. Es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob nicht das unterhaltspflichtige Kind durch die beruflichen Veränderungen seine Leistungsunfähigkeit oder seine Leistungsminderung freiwillig und vorwerfbar selbst herbeigeführt hat. Hierbei gelten allerdings nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen. Erforderlich ist ein unterhaltsbezogenes leichtfertiges Verhalten des Unterhaltspflichtigen. Leichtfertig in diesem Sinne handelt, wer seinen vorhandenen Arbeitsplatz unter grober Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, in verantwortungsloser und rücksichtsloser Art und Weise aufs Spiel gesetzt bzw. aufgegeben hat.

 

Hat das unterhaltspflichtige Kind durch ein leichtfertiges und unterhaltsbezogenes Verhalten seine Leistungsunfähigkeit oder -einschränkung herbeigeführt (z. B. durch die eigene, sachlich und persönlich nicht veranlasste Kündigung seiner Arbeitsstelle), so ist dies unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass sich das unterhaltspflichtige Kind so behandeln lassen muss, als verfüge es weiterhin über die bislang erzielten Erwerbseinkünfte. Diese sind ihm fiktiv zuzurechnen.

 

Ist ein unterhaltspflichtiges Kind vollschichtig berufstätig, kann es nur in Teilzeit wechseln, wenn hierfür billigenswerte (sachliche oder persönliche) Motive vorliegen. Diese müssen auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten mit Blick auf eine bestehende Verpflichtung zum Elternunterhalt Bestand haben können. Hierzu zählen etwa gesundheitliche oder arbeitsplatzbedingte Gründe. Aber auch der Wunsch, mehr Zeit für die persönliche Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils aufbringen zu können, dürfte nach Treu und Glauben nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein. Den Verdacht einer missbräuchlichen unterhaltsbezogene Arbeitszeitverkürzung muss allerdings das unterhaltspflichtige Kind ausräumen.

 

  • Lösung des Beispielsfalls

Im Ergebnis muss die F im Beispielsfall keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter zahlen zu können. Eine fiktive Einkommenszurechnung scheitert an der fehlenden Verletzungen einer Erwerbsobliegenheit der F gegenüber ihrer Mutter. An diesem Ergebnis ändert auch der Taschengeldanspruch der F gegenüber ihrem alleinverdienenden Ehemann nichts. Dieser Anspruch beträgt nach der neueren Rechtsprechung des BGH im Regelfall 5 Prozent des Familieneinkommens. Der Ehemann kann jedoch mit einem Einkommen von 3.200 EUR schon den Familienmindestselbstbehalt von (1.800 EUR + 1.440 EUR = 3.240 EUR), der die unterste Grenze bildet, nicht decken. Daher lässt sich aus dem Taschengeldanspruch auch keine teilweise Leistungsfähigkeit der F herleiten. Denn dieses Taschengeld ist aus dem vorhandenen begrenzten Familieneinkommen (von 3.200 EUR) aufzubringen.

 
Quelle: Sonderausgabe 02 / 2017 | Seite 16 | ID 44963783