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· Fachbeitrag · Rückforderungsanspruch

Elternunterhalt und Schenkungen

von RAin Thurid Neumann, Konstanz

| Was passiert, wenn ein Elternteil sein Vermögen bereits zu Lebzeiten seinen Kindern geschenkt hat und später die Einkünfte nicht mehr zur Deckung des Bedarfs ausreichen? Der Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wann Geschenke zurückgegeben werden müssen und wie gerechnet wird. |

1. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dies ist der Fall, wenn er seinen Bedarf weder aus Einkommen noch aus der Verwertung von Vermögen decken kann (BGH FamRZ 05, 177). Die Herausgabe des Geschenks richtet sich dann nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.

  • Beispiel

Der verwitwete Vater V schenkt seinem einzigen Kind S sein Haus und zieht in eine Wohnung. Seine Rente reicht zunächst aus, um seinen Bedarf zu decken. Zwei Jahre später wird V ein Pflegefall und muss in ein Heim. Seine Rente und die Pflegeversicherung reichen nicht aus, um die Heimpflegekosten zu decken. S verfügt über Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die gerade seinen Selbstbehalt decken. Der Sozialhilfeträger lehnt die Übernahme der Heimpflegekosten ab mit der Begründung, V habe vor zwei Jahren S sein Haus geschenkt.

 

Rechtslage: Nach der Rechtsprechung des BGH gehört zum Vermögen, das vor Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vom Unterhaltsberechtigten verwertet werden muss, auch der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB.

 

Muss S das Haus auf V zurückübertragen, damit dieses zur Deckung des Bedarfs das V verwertet werden kann?

 

  • Gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schenker nur einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks „soweit“ er seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Der Rückforderungsanspruch besteht daher nur in dem Umfang, in dem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts erforderlich ist (BGH FamRZ 96, 483).

 

  • Ist der Schenkungsgegenstand nicht teilbar, richtet sich der Anspruch nur auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks (BGH FamRZ 85, 778).

 

  • Besteht ein wiederkehrender Bedarf des Schenkers z.B. Heimpflegekosten, richtet sich auch der Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe. Dieser Anspruch endet, wenn der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist (BGH FamRZ 96, 483). In diesem Fall bleibt für die Ersetzungsbefugnis des § 528 Abs. 1 S. 2 BGB kein Raum mehr (BGH, a.a.O.).

 

Lösung: S muss daher das Haus nicht an den V zurückübertragen, sondern monatlich den Betrag bezahlen, der diesem zur Deckung seines Bedarfs fehlt. Ist er hierzu nicht in der Lage, kann es erforderlich sein, das Hausgrundstück zu beleihen. Ist dies nicht möglich, muss er das Haus rückübertragen, was nach Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger nur noch auf diesen möglich ist (Wendl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rn. 942).

  • Beispiel

Der Sohn S trägt vor, dass das Haus, wenn es Vater V behalten hätte, zu dessen Schonvermögen gehört hätte.

 

Lösung: Dem Rückforderungsanspruch und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialhilfeträger steht nicht entgegen, dass der verschenkte Gegenstand zum Schonvermögen des Schenkers gehört hätte (BGH FamRZ 05, 177). Der Sozialhilfeträger tritt nämlich gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 BSHG bezüglich der übergeleiteten Ansprüche in die Position des Gläubigers des Schenkers ein. Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ist aber nicht durch Regelungen beschränkt, die mit den Regelungen des BSHG vergleichbar wären (BGH, a.a.O.).

 

PRAXISHINWEIS | Es kann daher durchaus sinnvoll sein, einen Elternteil dahingehend zu beraten, Vermögen, das Schonvermögen wäre, nicht auf die Kinder zu übertragen. In diesem Fall bekäme der Elternteil später Sozialhilfe. Überträgt er aber das Haus, bekommt er keine Sozialhilfe, da der Sozialhilfeträger wegen § 528 Abs. 1 S. 1 BGB vom Kind wiederkehrende Leistungen bis zum Erreichen des Werts des Hauses verlangen kann. Allerdings ist dabei auch § 529 Abs. 1 BGB zu beachten, wonach der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen ist, wenn seit der Leistung der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.

 
  • Beispiel

Vater V verstirbt. Der Sozialhilfeträger verlangt von Sohn S nun die Zahlung eines Betrags von 20.000 EUR für angefallene Heimpflegekosten. S trägt vor, der Rückforderungsanspruch sei mit dem Tod des V erloschen.

 

Lösung: 

Nach der Rechtsprechung des BGH erlischt der Anspruch nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mit dem Tod des Schenkers, wenn

  • der Anspruch bereits zu Lebzeiten vom Schenker geltend gemacht worden ist
  • der Anspruch bereits zu Lebzeiten vom Schenker abgetreten worden ist
  • der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gegeben hat, dass er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
 

Der Schenker muss es akzeptieren, dass der Sozialhilfeträger den Beschenkten auch gegen seinen Willen in Anspruch nehme, da er mit der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gerade zum Ausdruck bringe, die Rückforderung des Geschenks für seinen Lebensunterhalt zu benötigen. Andernfalls verhielte er sich widersprüchlich (BGH FamRZ 01, 1137).

  • Beispiel

Sohn S trägt vor, der habe das Haus verkauft und das Geld verbraucht. Außerdem beruft er sich auf § 529 Abs. 2 BGB. Danach könnte er, falls ein Teil des Geschenks noch vorhanden wäre, diesen nicht herausgeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt gefährdet werden würde, da er seine Arbeit verloren habe. Deshalb sei die Rückforderung auch aus diesem Grund ausgeschlossen.

 

Lösung: Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. S kann sich daher nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass er genau darlegt und beweist, dass er das Geld aus dem Hausverkauf ersatzlos und ohne Ersparnis an anderer Stelle verbraucht habe (BGH FamRZ 01, 1137).

 

Auf die Entreicherungseinrede kann sich jedoch nicht berufen, wer bösgläubig ist, also wissen musste, dass der Schenker bedürftig werden wird. Dies wäre z.B. der Fall, wenn V zum Zeitpunkt der Schenkung bereits schwer krank war. Dann kann sich der Beschenkte auch nicht auf § 529 Abs. 2 BGB berufen (BGH FamRZ 03, 1265). Auch wer in Kenntnis des Notbedarfs des Schenkers seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, z.B. durch unsinnige Luxusausgaben, kann sich nicht auf § 529 Abs. 2 BGB berufen (BGH FamRZ 01, 286).

 

Wichtig | § 529 Abs. 2 BGB ist nur eine anspruchshemmende Einrede. Sie steht daher dem Rückforderungsanspruch nicht an sich entgegen, sondern nur seiner gegenwärtigen Durchsetzung (BGH FamRZ 05, 1989). Grundsätzlich spielt es für die Einrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB keine Rolle, wann und wodurch die Bedürftigkeit des Beschenkten eingetreten ist. Dies gilt jedoch nicht bei verschärfter Haftung und mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit.

2. Verjährung

Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren und in zehn Jahren, wenn ein Grundstücksrecht Gegenstand der Rückforderung ist, auch wenn nicht das Grundstück oder ein Teil des Grundstücks zurückgefordert wird, sondern ein Wertersatzanspruch in Höhe des Teils geltend gemacht wird, der wertmäßig der Deckung des Unterhaltsbedarfs entspricht (BGH FamRZ 2010, 1330).

3. Mehrere Beschenkte

Mehrere Beschenkte haften als Gesamtschuldner beschränkt auf den Wert des ihnen geschenkten Teils. Obergrenze ist der angemessene Unterhaltsbedarf des Schenkers (BGH FamRZ 98, 155).

Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 45 | ID 42561704