·Fachbeitrag ·Geschwisterhaftung
Das müssen Sie zur Geschwisterhaftung beim Elternunterhalt wissen
von RAin Dagny Liceni-Kierstein, RiOLG a. D, Berlin
| Macht das Sozialamt gegenüber den Angehörigen des Pflegebedürftigen Kosten geltend, fragt sich, ob und in welchem Umfang die erwachsenen Kindern gemäß §§ 1601, 1603, 1610 BGB Elternunterhalt zahlen müssen. Hat der Unterhaltsberechtigte mehrere Kinder, haften diese gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig. In welcher Höhe jedes Geschwisterkind für den Elternunterhalt aufkommen muss, ergibt sich aus seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts. Der Beitrag erläutert die dabei auftretenden Probleme. |
1. Grundsatz der anteiligen Geschwisterhaftung
Es besteht keine Gesamtschuldnerschaft der Geschwister für den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern. Sie haften vielmehr anteilig im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die Geschwister als Teilschuldner haften, und zwar jeweils nur für den konkret rechnerisch auf sie entfallenden Anteil.
Um seine Elternunterhaltsansprüche berechnen zu können, muss sich der Unterhaltsberechtigte deshalb zunächst Klarheit über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Kinder verschaffen. Er muss also deren Nettoeinkommen ermitteln. Dann muss er dieses um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bereinigen. Schließlich muss er den nach den Leitlinien maßgeblichen Selbstbehalt abziehen. Um die jeweils geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nach Abzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkünften verbleibenden Beträge grundsätzlich zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,75 € mtl.
Tagespass
einmalig 8 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig