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· Fachbeitrag · Elternunterhalt

Unterlassene Pflegeversicherung geht zulasten des Sozialhilfeträgers

von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg

| Beziehen pflegebedürftige Eltern (verschuldet oder unverschuldet) keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, fragt sich, welche Rechtsfolgen sich daraus für das unterhaltsverpflichtete Kind ergeben. Kann ein fiktives Pflegegeld zugerechnet werden? Von der Systematik her ist denkbar, dass entweder der Bedarf gemindert oder der Forderungsübergang eingeschränkt ist. Der BGH hat sich jetzt mit dieser und weiteren praxisrelevanten Fragen des Elternunterhalts befasst. |

1. Der Fall des BGH (17.6.15, XII ZB 458/14, Abruf-Nr. 178602)

Die Mutter lebt in einem Altersheim. An Rente erhält sie monatlich 320 EUR und ein Taschengeld von 112 EUR. Da sie nicht pflegeversichert war, erhält sie kein Pflegegeld. Der Sohn, der zugleich Betreuer seiner Mutter ist, ist seit dem 1.1.10 verrentet. Er erhält bei Steuerklasse III eine Rente von monatlich 1.389 EUR sowie eine Betriebsrente von 1.963 EUR. Zudem erhält er eine Übergangszahlung und zusätzlichen betriebliche Altersversorgungen. Die Ehefrau verfügt bei Steuerklasse V über monatliche Nettoeinkünfte von 800 EUR.

 

Der Sohn hatte in 2010 für seine Mutter monatlich 405 EUR gezahlt. Der Sozialhilfeträger verlangt von ihm aus übergegangenem Recht weitere 28.977 EUR. Das AG hat dem Sozialhilfeträger 3.558 EUR zugesprochen. Das OLG hat ihm 7.477 EUR zuerkannt. Mit der Rechtsbeschwerde fordert der Sozialhilfeträger weitere 3.223 EUR Elternunterhalt. Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und zurückverwiesen. In der Entscheidung ist er dabei nicht nur auf die fehlende Pflegeversicherung, sondern erneut auf die Grundsätze und Besonderheiten beim Elternunterhalt eingegangen:

2. Bedarf des Elternteils

Der Bedarf eines Elternteils, der in einem Pflegeheim lebt, entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs ist damit abhängig von den Kosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung; diese können regional stark differieren. Die Heimkosten können neben den von der Sozialhilfe anerkannten Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) auch Investitionskosten umfassen. Denn Altenpflegeheime dürfen betriebsnotwendige Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI für jeden Bewohner gesondert (pro Bett und Pflegetag) berechnen, soweit sie durch öffentliche Förderung (§ 9 SGB XI)nicht vollständig gedeckt sind. Solche Investitionskosten beziehen sich vor allem auf die für den Betrieb der Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und andere abschreibungsfähige Anlagegüter (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Im Streitfall hatte das OLG die zusätzlich geltend gemachten Investitionskosten mangels hinreichender Darlegungen des Sozialhilfeträgers nicht anerkannt.

 

Neben den Heimkosten umfasst die Sozialhilfe einen angemessenen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Denn ein im Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen über Barmittel für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse verfügen zu können. Der BGH hat die Auffassung des OLG bestätigt, das für 2010 von einem Unterhaltsbedarf der Mutter von 33.700 EUR ausgegangen ist. Dieser setzt sich aus Heimkosten inklusive der Pflegekosten und einem Barbetrag zusammen. Zusätzliche Investitionskosten hat er ebenfalls nicht berücksichtigt.

3. Bedürftigkeit des Elternteils

Beim Elternunterhalt richtet sich die Bedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB. Bedarfsdeckend zu berücksichtigen sind in erster Linie die Pensions- oder Renteneinkünfte sowie ein zustehendes Pflegegeld. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Elterneinkommen zählen sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf sicherzustellen. Dazu gehören Sozialleistungen, soweit sie nicht subsidiär sind, sowie die tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit.

 

a) Anrechenbarkeit von fiktivem Einkommen

Wie auch sonst im Unterhaltsrecht kann im Rahmen des Elternunterhalts erzielbares (fiktives) Einkommen zuzurechnen sein. Gemäß § 1 Abs. 2 SGB XI sind in den Schutz der Pflegeversicherung kraft Gesetzes alle Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Versäumt der Unterhaltsberechtigte es, sich hinreichend für einen Pflegefall zu versichern, kann ein - ihm bei angemessener Absicherung zustehendes - fiktives Pflegegeld von seinem Unterhaltsbedarf abgezogen werden.

 

b) Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung

Dafür muss jedoch eine Obliegenheitsverletzung des pflegebedürftigen Elternteils oder eine ihm zurechenbare Pflichtverletzung seines Betreuers vorliegen. Im Streitfall lag der fehlende Leistungsbezug daran, dass die Mutter weder freiwillig noch gesetzlich krankenversichert war. Als die Pflegeversicherung am 1.1.95 in Kraft trat war sie sozialhilfeberechtigt. Eine freiwillige Weiterzahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge ab 1.1.95 hatte der Sozialhilfeträger abgelehnt. Eine Zahlung aus eigenen Mitteln war der Mutter wirtschaftlich nicht möglich. Ihr Krankenversicherungsschutz erfolgte im Rahmen der Krankenhilfe nach dem BSHG. Damit war kein Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung gegeben. Als Folge bezieht die Mutter kein Pflegegeld, ohne dass sie oder ihren Sohn an der Versicherungslücke eine Mitverantwortung trifft. Damit liegt keine Obliegenheitsverletzung vor.

 

PRAXISHINWEIS | Liegen dagegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines fiktiven Pflegegelds vor, müssen konsequenter Weise die für eine Pflegeversicherung monatlich zu leistenden Beiträge bei der Feststellung des Unterhaltsbedarfs zusätzlich fiktiv in Ansatz gebracht werden. Denn auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Ferner muss festgestellt werden, inwieweit eine Beitragspflicht bei bereits eingetretenem Versicherungsfall überhaupt fortbesteht.

 

 

4. Grenzen des Anspruchsübergangs

Nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils bis zur Höhe der Leistungen des Sozialhilfeträgers kraft Gesetzes auf diesen über. Ein Verwaltungsakt ergeht nicht. Deshalb wird auch der Anspruchsübergang durch die Sozialgerichte nicht überprüft. Vielmehr entscheiden über alle Fragen, die mit dem Übergang zusammenhängen, die Familiengerichte. Das gilt auch für die Überprüfung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften des § 94 Abs. 1 und 3 SGB XII, die gerade im Streitfall - u.a. wegen der unterbliebenen Pflegeversicherung - Bedeutung gewinnen.

 

a) Unbillige Härte

§ 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII schließt den Anspruchsübergang aus, wenn er eine unbillige Härte bedeuten würde. Entscheidend hierfür ist, ob aus der Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt werden. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten.

 

Beachten Sie | Das Verständnis der unbilligen Härte hängt dabei von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Was früher im Rahmen des Familienverbands noch als selbstverständlicher Einsatz der Familienmitglieder galt, wird heute vielfach als Härte empfunden.

 

Im Streitfall haben das OLG und der BGH angenommen, dass unter dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Pflegeversicherung ein ungekürzter Anspruchsübergang eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Aufnahme der Mutter in die Pflegeversicherung war mit Blick auf ihre erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung schon als die Pflegeversicherung in Kraft trat erkennbar wichtig gewesen. Daher ist es treuwidrig, wenn der Sozialhilfeträger einerseits die Pflegeversicherung der Mutter verhindert hat, andererseits gegenüber dem für die Versicherungslücke nicht verantwortlichen Sohn ihren vollen Bedarf nach Eintritt des Pflegefalls geltend macht. Ebenso würde es zulasten des Sozialhilfeträgers (und nicht des unterhaltspflichtigen Sohnes) gehen, wenn die fehlende Pflegeversicherung der Mutter nur auf die (seinerzeit) geltende Rechtslage zurückzuführen wäre. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte ist daher im Umfang des versäumten Versicherungsschutzes ein Anspruchsübergang ausgeschlossen. Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Mutter hätten bei Pflegestufe II monatlich 1.279 EUR betragen. Wie vom BGH bestätigt, war damit ein Jahresbetrag von 15.348 EUR von ihrem für 2010 festgestellten Unterhaltsbedarf abzusetzen.

 

b) Pflegeleistungen des Sohns und seiner Ehefrau als Härtegrund

Einen weiteren (weil ebenfalls soziale Belange berührenden) Härtegrund haben OLG und BGH darin gesehen, dass der Sohn und seine Ehefrau bereits vor Eintritt der Sozialhilfe die Betreuung und Pflege der Mutter übernommen hatten. Dieser Umstand hatte daher mit Blick auf die allgemeine Härteregelung in § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII eine zusätzliche Kürzung des - bereits um das fiktive Pflegegeld reduzierten - übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Mutter um 15 Prozent zur Folge.

 

c) Unterkunftskosten

Der BGH beanstandete, dass das OLG nicht auch einen Teil der Unterkunftskosten der Mutter (nach Abzug der Heizungs- und Warmwasserkosten) gemäß § 94 Abs. 1 S. 6 i.V. mit § 105 Abs. 2 SGB XII von einem Anspruchsübergang ausgenommen hat. Grund: Seit dem 1.1.05 wird Wohngeld - das nicht der Erstattung unterliegt - nicht mehr neben der Sozialhilfe gewährt. Daher muss jetzt der Sozialhilfeträger die gesamten angemessenen Wohnkosten sicherstellen. Das gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte in einem Pflegeheim lebt. Der Bedürftige, der bis zum 31.12.04 neben der Sozialhilfe Wohngeld bezog, soll aber nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass er jetzt die Wohnkosten als Teil der Sozialhilfe erhält.

 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass etwa 56 Prozent der Kosten für die Unterkunft (mit Ausnahme für Warmwasser und Heizung) früher als Wohngeld gewährt wurden. Insoweit fand kein Anspruchsübergang statt. In dieser Höhe verbleibt der Unterhaltsanspruch also beim Berechtigten.

 

  • Beispiel

Die Sozialhilfe umfasst Wohnkosten von 320 EUR. Davon entfällt ein Anteil von 60 EUR auf Heizung und Warmwasser. Ein Anspruchsübergang scheidet daher in Höhe von 146 EUR (320 EUR - 60 EUR = 260 EUR hiervon 56 Prozent) gemäß §§ 94 Abs. 1 S. 6, 105 Abs. 2 SGB XII aus. Nur die Differenz von 114 EUR (260 EUR - 146 EUR) kann auf den Sozialhilfeträger übergehen.

 

5. Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes

In einer Doppelverdienerehe beeinflusst die Steuerklassenwahl des unterhaltspflichtigen Kinds seine Leistungsfähigkeit i.S. von § 1603 Abs. 1 BGB. Generell besteht die Obliegenheit, die günstigste Steuerklasse zu wählen, soweit keine erkennbaren Gründe für eine andere Wahl der Steuerklasse vorliegen.

 

Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Rahmen des Elternunterhalts. Allerdings ist bei Eheleuten gegebenenfalls eine fiktive Besteuerung des Unterhaltspflichtigen sowie seines Ehegatten vorzunehmen. Denn in der Ehe ist der Steuervorteil, der aus der Zusammenveranlagung folgt, gleichmäßig zu verteilen. Andernfalls würde in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Unterhaltspflichtige mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III und sein Ehegatte mit den geringeren Einkünften Steuerklasse V gewählt haben, die Steuerbegünstigung ungleich und zulasten des unterhaltspflichtigen Ehegatten verteilt. Für die danach erforderliche Berechnung kann jedoch nicht - wie vom OLG angenommen - einfach eine fiktive Steuerberechnung auf der Basis einer Besteuerung der Einkünfte beider Ehegatten nach den Steuerklassen IV/IV (anstelle von III/V) vorgenommen werden. Denn damit wird ein geringeres Familieneinkommen zugrunde gelegt, als es den Ehegatten bei der Zusammenveranlagung tatsächlich zur Verfügung steht. Vielmehr ist auf die reale Steuerbelastung abzustellen. Die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) auf Grundlage des Splitting-Verfahrens gemäß § 32 a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer ist - bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen - anteilig aufzuteilen.

 

Nach BGH sind in diesen Fällen in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung der Ehegatten die Prozentsätze der individuellen Steuerlast zur gesamten fiktiven Steuerlast zu ermitteln. Anschließend ist mit dem dabei festgestellten Prozentsatz die tatsächlich angefallene Steuer zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten aufzuteilen.

 

Diese Methode soll sicherstellen, dass das tatsächliche Einkommen erfasst wird und auch die Progression hinreichende Berücksichtigung findet. Was diese „richtige“ Methode für die fiktive Berechnung der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Steuerlast des Sohns im Klartext bedeutet, soll anhand des folgenden Beispiels (das zum besseren Verständnis stark vereinfacht ist und nicht die vom Arbeitgeber jeweils bereits abgeführte Lohnsteuer berücksichtigt) verdeutlicht werden:

 

  • Beispiel

Der mit F verheiratete und gegenüber seiner Mutter unterhaltspflichtige M erzielt ein Jahresbruttoeinkommen von 75.000 EUR, F ein solches von 15.000 EUR. Die Eheleute haben die Zusammenveranlagung gewählt. Nach dem Splittingtarif fällt eine tatsächliche Gesamtsteuer von 23.000 EUR an. Bei einer getrennten Veranlagung würde sich nach dem Grundtarif für M eine Steuerbelastung von 24.600 EUR und für F von 1.500 EUR, für die Eheleute zusammen also von 26.100 EUR, ergeben. Der Steuervorteil durch die Zusammenveranlagung beläuft sich also auf 3.100 EUR. Der Anteil des M an der fiktiven Steuerschuld beträgt (24.600 : 26.100 × 100 =) rund 94 %, der Anteil der F errechnet sich mit (1.500 : 26.100 × 100 =) rund 6 %. Bezogen auf die tatsächliche Einkommensteuer entfällt damit auf M eine Steuerbelastung von (23.000 × 94 % =) 21.620 EUR und auf F eine solche von (23.000 × 6 % =) 1.380 EUR. Das unterhaltsrelevante Einkommen des M beträgt danach (75.000 EUR - 21.620 EUR =) 53.380 EUR.

 

PRAXISHINWEIS | Hätten der Sohn und seine Ehefrau tatsächlich die Steuerklassen IV/IV gewählt, so hätte mangels Vorliegens besonderer Gründe aus unterhaltsrechtlicher Sicht kein Wechsel nach III/V verlangt werden können. Eine Korrektur der Steuerklassenwahl durch Zurechnung fiktiver Einkünfte wird von der Rechtsprechung nur gefordert, wenn der besser verdienende unterhaltspflichtige Ehegatte ohne sachlichen Grund die gegenüber der Besteuerung nach Steuerklasse IV ungünstige Steuerklasse V gewählt hat. Wegen missbräuchlicher Steuerklassenwahl ist dann das fiktive Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen anhand von Steuerklassen IV/IV zu ermitteln.

 

Weiterführender Hinweis

  • Zur Frage einer Zurechnung fiktiver Grundsicherungsleistungen sowie weiterer Gründe für den Ausschluss eines Anspruchsübergangs wegen unbilliger Härte siehe in der nächsten Ausgabe die Entscheidung des BGH vom 8.7.15 (XII ZB 56/14)
Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 147 | ID 43574386