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· Fachbeitrag · Zustellung

Schonfrist von drei Wochen für die Zustellungsfiktion des § 167 ZPO

| Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen des § 167 ZPO („demnächst“) zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nachdem er die Klage eingereicht hat bzw. drei Wochen nachdem die durch die Klage zu wahrenden Frist abgelaufen ist. |

 

Der BGH (25.9.15, V ZR 203/14, Abruf-Nr. 182513) gewährt dem Gläubiger so eine Gnadenfrist. Er geht dabei aber über die bisherige Zwei-Wochen-Frist hinaus, indem er darauf verweist, ab wann die Frist berechnet wird. Nach der st.Rspr. des BGH ist das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) zunächst nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Verzögert sich die Zustellung um bis zu 14 Tage, wird dies regelmäßig hingenommen. So soll ausgeschlossen werden, dass der Kläger überfordert wird (BGH NJW 96, 1060; NJW 11, 1227).

 

PRAXISHINWEIS | Hat der Kläger die Klage bereits eingereicht, bevor eine durch Zustellung zu wahrende Frist abgelaufen ist, wurde sie aber erst nach deren Ablauf zugestellt, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen (BGH NJW 92, 470). Ungeachtet dessen gilt: Droht dem Kläger, dass er eine Frist versäumt, sollte er stets vorschlagen, wie der Streitwert festzusetzen ist und den Gerichtskostenvorschuss danach einzahlen.

 
Quelle: Seite 5 | ID 43773032