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· Nachricht · Zivilprozessrecht

Unselbstständige Anschlussrevision/Rücknahme der Revision: Alle Kosten trägt der Revisionskläger

| Im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision sind die Kosten der Anschlussrevision, die gemäß § 554 Abs. 4 ZPO nach Rücknahme der Revision wirkungslos geworden ist, dem Revisionskläger aufzuerlegen. |

 

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Die Klägerin K hatte Revision eingelegt. Auch die Beklagte B hatte Revision eingelegt, aber nicht begründet. Später nahm K ihre Revision zurück. Der BGH geht davon aus, dass die selbstständige Revision der B mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig geworden sei. Sie sei zwar als unselbstständige Anschlussrevision weiterhin zu berücksichtigen gewesen. In Folge der Rücknahme der Revision der K habe aber die umgedeutete Anschließung der Revision seitens der B ihre Wirkung verloren (§ 544 Abs. 4 ZPO). Insoweit hat der BGH die gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 S. 1, § 565 ZPO der K auferlegt (BGH 27.5.20, VII ZR 192/18, Abruf-Nr. 216723).

 

Relevanz der Entscheidung

Die Anschlussrevision ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussrevision durch die im Belieben des Revisionsklägers stehende Rücknahme der Revision ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussrevisionskläger weder unmittelbar noch analog § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 S. 1, § 565 ZPO auferlegt werden. Nichts anderes gilt, wenn eine unzulässige Revision in eine zulässige Anschlussrevision umzudeuten ist.

 

Im Revisionsverfahren erhalten die BGH-Anwälte eine Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3206, 3208 VV RVG. Daher war hier aufseiten der B bereits mit dem Einlegen der Anschlussrevision eine volle 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG entstanden und erstattungsfähig. Für die Verteidigung hinsichtlich der klägerischen Revision ist die Verfahrensgebühr dagegen nur zu dem ermäßigten Satz in Höhe von 1,8 (Nr. 3209 VV RVG) ausgelöst worden bzw. erstattungsfähig. Mangels Begründung der Revision bestand nämlich keine Veranlassung für einen Zurückweisungsantrag. Ausgehend von den für die Revision und die Anschlussrevision festgesetzten Werten war demnach wie folgt zu rechnen:

 

2,3-Verfahrensgebühr aus 26.064,12 EUR, Nrn. 3206, 3208 VV RVG

1.984,90 EUR

1,8-Verfahrensgebühr aus 24.312,30 EUR, Nrn. 3206, 3208, 3209 VV RVG

1.418,40 EUR

3.403,30 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 2,3 aus 50.376,42 EUR

2.870,40 EUR

 
Quelle: Seite 213 | ID 46764786