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· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

Brandschutz: Anforderungen können unabhängig vom Aufwand nachträglich durchgesetzt werden

| Widerspricht ein Gebäude nachbarschützenden Brandschutzvorschriften, kann dessen Eigentümer die vom Nachbarn beanspruchte Beseitigung der Störung nicht mit dem Hinweis verweigern, der dafür erforderliche finanzielle Aufwand stehe in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Nachbarn. Er muss die Brandwand nachträglich einziehen. Diese Entscheidung des BGH hat auch Auswirkungen auf Ihre planerische Tätigkeit für betroffene Bauherren. |

 

Wand auf Grenzbebauung erfüllt Anforderungen einer Brandwand nicht

Im konkreten Fall betrieb der eine Nachbar eine Diskothek. Die auf der Grundstücksgrenze stehende Wand der Diskothek erfüllte die Anforderungen an eine Brandwand nicht. Folglich verlangte der andere Nachbar, dass der bauordnungsrechtlich unzulässige Zustand (Fehlen einer Brandwand im Bereich der Grenzbebauung) beseitigt werden müsse. Der BGH hat dem zugestimmt (BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az. V ZR 152/18, Abruf-Nr. 217394).

 

BGH spricht Klartext: Brandwand muss nachträglich gestellt werden

Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass der Diskothekenbetreiber die Leistungen (Brandwand) nicht mit dem Argument verweigern könne, der dafür erforderliche finanzielle Aufwand stehe in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse. Der Schutz von Leib und Leben gehe vor. Die Nachrüstpflicht bestehe auch dann, wenn sich das Gebäude nicht in einem gefahrenträchtigen Zustand befinde.

 

Der BGH hat sich auch dazu geäußert, wann ein solches grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen vorliegt, das eine Leistungsverweigerung rechtfertigt. Das bemisst sich „nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange zuzumuten ist“.

 

Konsequenz für die Praxis

Insbesondere beim Bauen im Bestand hat dieses Urteil für alle Planungsbüros Auswirkungen. Denn im Zweifel muss sich ein Planer grundlegende Kenntnis darüber verschaffen, ob er eine Brandwand auf dem Grundstück seines Auftraggebers bauen muss oder ob der bauordnungswidrige Zustand im Einvernehmen mit dem Nachbarn geklärt werden kann (= Rechtsfrage). Hier gerät man als Planer an die Grenze eigener Zuständigkeit.

 

FAZIT | Komplizierte Fragen des Bauordnungsrechts gehören zu den Rechtsfragen und sollten nicht selbst vom Planer bearbeitet werden. Im Zweifel ist auf der sicheren Seite zu planen und der Bauherr entsprechend zu informieren, damit er die Rechtsfragen ggf. vom Verwaltungsgericht klären lassen kann.

 
Quelle: Seite 16 | ID 46809381