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· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

Künftige Zustellkosten des vorläufigen Zahlungsverbots im PfÜB sichern

| Häufig geht einem beabsichtigten PfÜB die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots voraus. Nicht immer sind jedoch bei Beantragung des PfÜB dem Gläubiger die Kosten der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots bekannt. Folge: Diese Kosten können dann auch nicht als „bisherige Vollstreckungskosten“ in der amtlichen Forderungsaufstellung im amtlichen Formular (vgl. dort S. 3 bzw. S. 4) eingetragen werden. Hierzu hat jetzt das LG Wuppertal Interessantes entschieden. |

 

Sachverhalt

Danach gilt (LG Wuppertal 29.7.19, 16 T 390/19, Abruf-Nr. 212812): Werden die bei Beantragung des PfÜB noch nicht bekannten Kosten der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots in einem Erinnerungsverfahren der Höhe nach mitgeteilt, steht ihre Berechtigung nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht infrage. Daher ist auch eine nachträgliche Beschlusserstreckung wegen der betreffenden Zustellkosten möglich.

 

Im betreffenden Fall hatte der Gerichtsvollzieher der Drittschuldnerin im Auftrag des Gläubigers am 21.9.16 ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt. Er berechnete hierfür 24,22 EUR an Kosten, was dem Gläubiger noch nicht bekannt war, als er am 14.9.16 den PfÜB beantragte. Am 22.9.16 erließ das AG antragsgemäß den PfÜB, indem auf Seite 8 Folgendes angeordnet wurde:

 

  • Seite 8

☒ Sonstige Anordnungen:

  • Klarstellend wird wegen der Ansprüche, insbesondere der Zustellungskosten angeordnet: Unter Zustellungskosten fallen auch die Zustellungskosten des entsprechenden vorläufigen Zahlungsverbots, die bisher noch nicht bekannt sind. Auch diese sind zu zahlen. Die Zustellungskosten teilt der Gläubiger beim Drittschuldner nach deren Bekanntgabe durch den Gerichtsvollzieher mit.
 

Die Drittschuldnerin legte hiergegen wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot Rechtsbehelf ein. Am 13.12.16 teilte der Gläubiger der Drittschuldnerin die entstandenen Zustellkosten in Höhe von 24,22 EUR mit. Der Rechtspfleger half dem Rechtsbehelf ab und hob die vorstehend zitierte Anordnung auf.

 

Die dagegen erhobene Erinnerung wies der Amtsrichter zurück. Der hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers half das LG ab und gab ihm im vollem Umfang Recht.

 

Relevanz für die Praxis

Grundsätzlich können nach dem Wortlaut des amtlichen Formulars (vgl. S. 3 bzw. S. 4) nur die Kosten für die Zustellung des PfÜB in den Antrag als zukünftige Kosten mit aufgenommen werden. Daher löst die Entscheidung für Gläubiger das immer wiederkehrende Problem, dass Zustellungskosten des vorläufigen Zahlungsverbots oft erst nach Erlass des PfÜB dem Gläubiger bekanntgegeben werden.

 

Folge: Solche Kosten stellen zwar notwendige Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 ZPO dar, können aber nicht mehr mit dem zu vollstreckenden Anspruch (§ 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO) gleichzeitig beigetrieben werden. Der Gläubiger muss daher diese Kosten gesondert durch Beschluss nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen lassen, um daraus anschließend separat die Vollstreckung zu betreiben.

 

Dies ist für den Gläubiger regelmäßig zeitaufwendig und kann zum Verlust eines neuerlichen Pfandrechts an der Forderung führen, wenn zwischenzeitlich andere Gläubiger darauf zugegriffen haben.

 

Bisherige Vollstreckungskosten sind ‒ soweit nicht bereits tituliert ‒ dem Vollstreckungsorgan dem Grunde und der Höhe nach ‒ regelmäßig durch Belege ‒ glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls ist deren Notwendigkeit darzulegen. Wenn aber im Rechtsmittelverfahren vor Erlass einer Entscheidung die Zustellungskosten mitgeteilt und dargelegt werden können, steht deren Berechtigung damit nicht in Frage. Insofern ist auch nachträglich eine Beschlusserstreckung wegen der betreffenden Zustellkosten möglich (vgl. auch LG Dresden JurBüro 09, 608).

 

MERKE | Soweit es wegen des Rangs auf den Betrag von 24,22 EUR ankommen sollte, muss gegebenenfalls noch geklärt werden, ob die Wirkung nur ex nunc ab Zustellung dieses Erstreckungsbeschlusses gilt. In der Sache handelt es sich dann um eine Pfändungsanordnung der Beschwerdekammer, wozu diese auch berechtigt ist (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 829 Rn. 53). Wenn allerdings die gesamte Forderung des Schuldners gepfändet wird und es sich somit nicht um eine Teilpfändung handelt, stellt sich die Rangfrage nicht.

 

Leserservice: Haben auch Sie zu dieser Problematik Entscheidungen erstritten oder gegebenenfalls sonstige Erfahrungen gemacht? Teilen Sie dies der Redaktion mit (ve@iww.de). Im Rahmen unserer Berichterstattung werden wir in einer der nächsten Ausgaben von „Vollstreckung effektiv“ darauf zurückkommen.

Quelle: Seite 21 | ID 46290933