· Fachbeitrag · Vertragsrecht
AGB im laufenden Vertrag ändern
| Wer regelmäßig Verträge abschließt, kann seine Vertragsbedingungen durch AGB standardisieren. Können AGB aber auch wieder geändert werden? Das wird vor allem relevant, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt hat oder wenn der Verwender auf eine neue Marktsituation reagieren möchte. In der Praxis stellt sich dann die Frage, wie die AGB gegenüber den Bestandskunden verändert werden können. Eine Entscheidung des OLG Köln gibt Anlass, verschiedene Möglichkeiten zu zeigen. |
Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von der beklagten Bank, die folgenden AGB künftig nicht mehr in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen bzw. sich darauf zu berufen.
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Änderungen Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedin-gungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. ... Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffe-nen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf die-ses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. |
Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die streitgegenständlichen Klauseln seien zu unbestimmt bzw. intransparent und führten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers.
Entscheidungsgründe
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg.
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(Abruf-Nr. 213931) |
Unwirksamkeit von AGB nach § 307 BGB
Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB legt fest, dass Abs. 1 und 2 nur für solche Bestimmungen in AGB gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Eine Inhaltskontrolle findet dort nicht statt, wo AGB lediglich den Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift wiederholen (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307, Rn. 41).
Daher sind die in Rede stehenden Klauseln einer Inhaltskontrolle entzogen, weil sie lediglich den sich aus § 675g Abs. 1 und 2 BGB ergebenden gesetzlichen Regelungsmechanismus für die Änderungsmöglichkeit eines Zahlungsdiensterahmenvertrags wiedergeben.
Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB
Auch wenn die beiden Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB somit entzogen sind, bleibt nach § 307 Abs. 3 S. 2 die Möglichkeit der sog. Transparenzkontrolle eröffnet. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Der Verwender von AGB wird durch das Transparenzgebot verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel klar und überschaubar darzustellen. Ferner muss die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lassen. Der Vertragspartner des Verwenders soll also erkennen können, was ggf. aufgrund der Klauselvereinbarungen auf ihn zukommt. Das bedeutet aber nicht, dass alle Eventualitäten berücksichtigt werden müssen (BGH 24.4.18, XI ZR 335/17; 7.2.19, III Z R 38/18; EuGH 3.10.2019, C-621/17).
Nach Auffassung des OLG Köln lässt sich aus den Formulierungen der Klauseln weder Anlass noch Umfang der in Betracht kommenden Änderungen von vornherein exakt bestimmen. Das sei aber unmittelbarer Ausfluss der in den Klauseln umgesetzten gesetzlichen Regelung von § 675g BGB, in der ebenfalls nur pauschal auf eine Änderung des Vertrages Bezug genommen werde. Wenn aber eine Klausel inhaltlich dem Gesetz entspreche, sei sie nach der Rechtsprechung des BGH schon deshalb hinreichend bestimmt (BGH 7.2.19, III ZR 38/18, Abruf-Nr. 207727). Denn wenn der Gesetzgeber Umfang und Anlass von Vertragsänderungen nicht konkreter geregelt habe, könne dies auch nicht vom Klauselverwender verlangt werden.
Es wird etwas getan
Die Konkretisierung erfolge im Einzelfall dadurch, dass der Verwender dem Verbraucher spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden der beabsichtigten Änderung diesen Text anbieten müsse. Zudem werde der Verbraucher auf die Genehmigungswirkung seines Schweigens als auch auf die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung hingewiesen. Der Verbraucher wisse also spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden einer möglichen Vertragsänderung, was konkret auf ihn zukomme.
Relevanz für die Praxis
Im Fall des OLG Köln handelte es sich um die Änderungen von AGB von Banken für Zahlungsdiensterahmenverträge. Hier weist § 675g BGB bereits kraft Gesetzes auf eine Möglichkeit hin, wie AGB im laufenden Vertrag geändert werden können. Wie verhält es sich aber in übrigen Branchen und Fallkonstellationen?
Änderung bedarf der Zustimmung
Sind AGB wirksam vereinbart worden, sind sie Inhalt des Vertrags geworden. Sollen diese nachträglich geändert werden, kann das nur durch Änderung des Vertrags erfolgen. Der Verwender der AGB benötigt also die Zustim-mung des Kunden. Das Problem ist dabei aber, dass viele Nutzer den neuen AGB möglicherweise nicht zustimmen oder gar nicht reagieren. Nimmt ein Kunde das Änderungsangebot nicht an, gelten ihm gegenüber folglich weiterhin die AGB in der alten Fassung. Dies hat zur Folge, dass unterschiedliche AGB-Versionen gegenüber den Nutzern Anwendung finden, was zu erheblichen praktischen Problemen bei der Vertragsabwicklung führen kann.
Kaum möglich: Einseitige Änderungsklausel
Als zweite Option besteht theoretisch die Möglichkeit ‒ wie im Fall des OLG Köln ‒, in die AGB eine Klausel einzufügen, die dem Verwender das Recht gibt, die AGB im Nachhinein einseitig ‒ also ohne Zustimmung des Kunden ‒ zu ändern. Für diese Option stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Hürden auf und schränkt ihre Gestaltungsfreiheit stark ein. Der BGH und die überwiegende Kommentarliteratur halten einseitige Änderungsrechte ohne Beteiligung des Kunden grundsätzlich für unzulässig (BGH NJW-RR 09, 1641; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 305 Rn. 47).
Nur im Ausnahmefall sei ein Änderungsrecht ohne Widerspruchsmöglichkeit wirksam, z. B. wenn eine erforderliche behördliche Genehmigung der Bedingungsänderung bereits sicherstelle, dass der Vertragspartner durch die Änderung nicht unzumutbar belastet werde.
Die Option: Widerspruchslösung
Das notwendige Einverständnis des Kunden zur Änderung der AGB kann mit einer Widerspruchslösung mit Erklärungsfiktion ersetzt werden. Dabei wird ‒ wie im Fall des OLG Köln ‒ in die AGB eine Klausel aufgenommen, die bestimmt, dass Schweigen auf ein AGB-Änderungsangebot als Zustimmung zu werten ist. Dadurch wird erreicht, dass die neuen AGB auch gegenüber denjenigen Kunden gelten, die dem Änderungsangebot nicht explizit zustimmen, sondern darauf schweigen.
Ein solcher Änderungsvorbehalt mit Widerspruchsmöglichkeit muss aber im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Interessen des Vertragspartners sachlich gerechtfertigt und so transparent sein, dass der Vertragspartner bei Vertragsschluss vorhersehen kann, unter welchen Umständen und in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat.
Checkliste / Sachliche Rechtfertigung |
Eine sachliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn
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Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Klausel dem Kunden eine angemessene Frist zum Widerspruch einräumen. Eine Frist von vier Wochen oder einem Monat ist nicht ausreichend (BGH NJW 99, 1865). Angemessen erscheint (jedenfalls längstens) die in § 675g BGB statuierte Widerspruchsfrist für den Zahlungsdiensterahmenvertrag, in dem eine Frist von zwei Monaten nach Mitteilung der vorgesehenen Änderungen fixiert ist. Eine entsprechende Formulierung in den AGB könnte daher wie folgt aussehen:
Musterformulierung / Änderungsvorbehalt |
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der jeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Kunden zumutbar ist (hier sind möglichst weitere Konkretisierungen, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung erfolgt, vorzunehmen). Die Änderungsbefugnis gilt nicht für wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisse, insbesondere Art und Umfang der vereinbarten beiderseitigen Leistungen und die Laufzeit.
Die Zustimmung des Kunden zum Angebot gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird im Angebot besonders hinweisen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen der weiteren Geschäftsbeziehung dann zugrunde. |
PRAXISTIPP | Wenn bisher noch keine wirksame Änderungsklausel in den AGB enthalten ist, bleibt nur die erste Möglichkeit, nämlich explizit um die Zustimmung des Kunden zu den neuen AGB zu bitten. Ist bereits eine Änderungsklausel in die AGB aufgenommen, können die AGB mit der Widerspruchslösung geändert werden. Dabei reicht es regelmäßig aus, wenn Sie dem Vertragspartner eine Variante der neuen Fassung mitliefern, in der die Änderungen gegenüber der alten Fassung optisch (z. B. durch Fettdruck) hervorgehoben sind. |