· Fachbeitrag · Versicherungen
Sicherheit bietet nur spezielles Apothekerkonzept
von Christiane Bentz, Finanzberaterin, Ihre persönliche Finanzberatung/Apotheken-Service, Grabenstätt, www.ipf-chiemgau.de
| Die Betriebshaftpflicht gilt als Pflichtversicherung für den Apotheker. Zusätzlich sind die Werte-/Inhaltsversicherung, Ertragsausfall- und Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Hier gilt: Je detaillierter die einzelnen Leistungsfälle bezogen auf den Tagesablauf eines Apothekers aufgeführt sind, desto sicherer können Sie sein, auch eine Leistung zu erhalten. Was nicht aufgeführt ist, wird erfahrungsgemäß nicht bezahlt. Es geht nur derjenige sicher, der ein spezielles Apothekerkonzept abschließt. AH stellt Ihnen die Details vor, auf die Sie bei Abschluss einer Versicherung achten sollten. |
Auf Neuwertersatz achten
Davon ausgehend, dass der Zeitwert von Lager, Labor und Offizin weniger als 40 Prozent vom Neuwert beträgt, wird vom Versicherer bei Totalschaden oft nur der Zeitwert erstattet. Ein guter Anbieter hingegen offeriert den Neuwertersatz bei Wiederbeschaffung.
„All-Risk-Vertrag“ abschließen
Ein optimaler Vertrag beinhaltet eine sogenannte All-Risk-Absicherung. Das bedeutet, dass außer Vorsatz, Verschleiß, Verfall und Verderb alle Schäden abgedeckt sind. Viele Anbieter sind jedoch nur mit Ausschnittsdeckungen am Markt tätig. Ein gutes Konzept bietet sogar Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer. Meistens findet man jedoch nur eine prozentuale Beteiligung je nach Grad des Verschuldens.
„Spezialitäten“ der Apotheke
Kommissionierer, Verblisterung, Versandapotheke und eine integrierte Drogerie sollten bei Antragstellung auf jeden Fall angegeben bzw. nachgemeldet werden. Geben Sie immer alle Informationen korrekt weiter, um eine Unterversicherung im Schadensfall zu vermeiden.
Sie als Apotheker sollten darauf achten, dass Sie keine herkömmlichen Haushaltskühlschränke nutzen. Im Schadensfall besteht kein Versicherungsschutz. Gängig sind die „klassischen“ Medizinkühlschränke oder die Medizinkühlschränke nach DIN 58345. Hier sollte unbedingt der Verderb von kühlpflichtigen Vorräten auch ohne Ausfall des öffentlichen Netzes versichert sein. Ausgeschlossen von der Leistung sind üblicherweise die Abnutzung der Kühleinrichtung, der natürliche Verderb der Medikamente, angekündigte Stromabschaltungen und das Einstellen einer ungeeigneten Temperatur. Gebräuchlich sind unterschiedliche Versicherungssummen, abhängig davon, ob es sich um einen Medizinkühlschrank mit oder ohne DIN handelt.
Weiterführender Hinweis
- „Dienstreisekaskoversicherung: Kundenservice als Risiko für den Apotheker?“ in AH 11/2015, Seite 20