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· Fachbeitrag · Verjährung

Verwirkung bei kurzer Verjährungsfrist nur schwer begründbar

| Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann diese Frist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen weiter verkürzt werden. |

 

Das OLG Düsseldorf (12.6.15, 22 U 32/15, Abruf-Nr. 146077) kann sich dies bei einem Verhalten des Berechtigten vorstellen, das einem stillschweigenden Verzicht nahekommt. Die Verwirkung muss aus zwei Perspektiven betrachtet werden: dem Zeit- und dem Umstandsmoment. Für beides ist die Partei darlegungs- und beweispflichtig, die sich auf die Verwirkung berufen will. Umgekehrt muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass er in der vergangenen Zeitspanne den Anspruch geltend gemacht, bzw. kein Vertrauen erweckt hat, ihn nicht mehr verfolgen zu wollen. Das Umstandsmoment muss umso stärker sein, umso länger die Frist bis zum Eintritt der Verjährung ist.

 

MERKE | Das sog. Umstandsmoment liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem gesamten Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Außerdem muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, würde er das Recht verspätet durchsetzen (BGH MDR 14, 449).

 
Quelle: Seite 2 | ID 43773039