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· Fachbeitrag · Vereinsrecht

So halten Sie Extremisten aus Ihrem Verein fern

von Rechtswalt Michael Röcken, Bonn

| Extremisten im Verein stellen eine Belastung dar ‒ sowohl in der Außendarstellung als auch innerhalb. Tragen Sie als Vereinsvorstand also dafür Sorge, dass ein Extremist entweder gar nicht Mitglied werden kann oder Sie die Mitgliedschaft rechtssicher beenden können. Einen Weg dahin hat das OLG Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung skizziert. |

„Aufnahme“ statt „Beitritt“ in der Satzung vorsehen

Der sicherste Weg ist natürlich, dass Sie gar nicht zulassen, dass ein Extremist Mitglied im Verein wird. Hier gibt es mehrere Wege, den Verein zu schützen.

 

Stellen Sie direkt durch Ihre Satzung sicher, dass der Verein einer Aufnahme zustimmen muss, da es sich um ein Rechtsverhältnis handelt, das Sie mit dem neuen Mitglied eingehen. Prüfen Sie daher Ihre Satzung, ob sie von einem „Beitritt“ oder einer „Aufnahme“ spricht. Bei der Aufnahme sollten Sie als Vorstand allein entscheiden, ob ein Mitglied aufgenommen wird.

 

Wichtig | Teilweise sehen Satzungen vor, dass gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands eine „Berufungsmöglichkeit“ an die Mitgliederversammlung besteht. Mit einer solchen Möglichkeit räumen Sie einem Nicht-Mitglied das Recht ein, auf der Mitgliederversammlung aufzutreten. Gesetzlich ist das gar nicht vorgesehen. Die Satzungsregelung bringt Sie als Vorstand also unter einen Rechtfertigungsdruck, der gar nicht erforderlich ist. Ändern Sie deshalb solche Regelungen in der Satzung.

Probemitgliedschaft in der Satzung vorsehen

Man kann Menschen nicht in den Kopf schauen. Folglich kann es sein, dass Sie erst nach dem Vereinseintritt merken, dass ein Mitglied extremistische Ansichten vertritt. Die Vereinsmitgliedschaft ist aber grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet, sodass es hier einer eindeutigen Satzungsregelung für einen Ausschluss bedarf.

 

PRAXISTIPP | Eine Alternative zur satzungsmäßigen Ausschlussklausel besteht darin, eine Probemitgliedschaft vorzusehen. Sie regeln darin, dass die Mitgliedschaft automatisch endet, wenn das Mitglied und der Verein sich nicht auf eine Verlängerung, sprich Umwandlung in eine reguläre Mitgliedschaft, einigen.

 

Satzungsklausel / Probemitgliedschaft

§ ... Mitgliedschaft

(…) Die Mitgliedschaft besteht zunächst als Probemitgliedschaft, welche automatisch nach einem Jahr endet, wenn diese nicht übereinstimmend in eine Voll-Mitgliedschaft umgewandelt wird.

 

Der Nachteil an einer solchen Probemitgliedschaft ist, dass Sie die einzelnen Mitglieder „überwachen“ und entscheiden müssen, ob sich das betreffende Mitglied bewährt hat.

Einen Bürgen in der Satzung vorsehen

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, in der Satzung zu regeln, dass andere Vereinsmitglieder die Aufnahme dieser Person befürworten müssen (Bürgen). Eine Satzungsbestimmung, dass jedes Aufnahmegesuch von zwei Mitgliedern befürwortet werden muss, ist nicht per se gemeinnützigkeitsschädlich (BFH, Urteil vom 13.08.1997, Az. I R 19/96). Jedoch kann das Erfordernis einer einstimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung gemeinnützigkeitsschädlich sein (FG Hamburg, Urteil vom 08.12.1997, Az. II 98/95).

 

Satzungsklausel / Mitgliedschaft über Bürgen

§ ... Mitgliedschaft

(…) Die Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn das Aufnahmegesuch durch mindestens ein weiteres Mitglied unterstützt wird.

 

Eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte in Satzung vorsehen

Die nächste Option, Ihren Verein vor extremistischen Einflüssen zu schützen, lautet, mitgliedschaftliche Rechte (z. B. das passive Wahlrecht) erst zu gewähren, wenn das Mitglied eine bestimmte Dauer Mitglied in Ihrem Verein ist.

 

satzungsklausel / Rechte an Mitgliedschaftsdauer knüpfen

§ … Vorstand

(…)

(3) Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die länger als ... Jahre Mitglied im Verein sind.

 

Unvereinbarkeitsklausel in Satzung vorsehen

Last but not least sollten Sie über eine Unvereinbarkeitsklausel in Ihrer Satzung nachdenken. Sie ist ein wirksames Instrument, um

  • zu verhindern, dass Extremisten überhaupt Mitglied werden bzw.
  • Extremisten aus dem Verein ausschließen zu können.

 

Bislang haben sich zwei Gerichte mit solchen „Extremisten-Klauseln“ befasst. Nach dem LG Bremen (im Jahr 2013) hat jetzt auch das oben erwähnte OLG Schleswig-Holstein Stellung bezogen.

 

PRAXISTIPP | Beide Satzungsformulierungen wurden nicht beanstandet, sodass Sie sich daran orientieren können.

 

Eher allgemein gehaltene Klausel (LG Bremen)

Die „LG-Bremen-Klausel“ war allgemein formuliert. Sie war jedoch für das LG ausreichend, um ein NPD-Mitglied aus dem Verein auszuschließen (LG Bremen, Urteil vom 31.01.2013, Az. 7 O 24/12, Abruf-Nr. 131726) .

 

Klausel (nach LG Bremen) / Unvereinbarkeit

Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.

 

„NPD-Klausel“ (OLG Schleswig-Holstein)

Auch im Fall vor dem OLG Schleswig-Holstein ging es um den Ausschluss eines NPD-Mitglieds. In der Satzungsklausel war genau benannt, dass Mitglieder der NPD nicht Mitglieder des Vereins werden können. Das OLG hat das akzeptiert, weil das BVerfG (Urteil vom 17.01.2017, Az. 2 BvB 1/13) für die NPD eine gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung“ festgestellt hatte (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2020, Az. 9 U 238/19, Abruf-Nr. 220214).

 

Klausel (nach OLG Schleswig-Holstein) / Unvereinbarkeit

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.

 

Wichtig | Das BVerfG hat sich bisher konkret nur mit der NPD befasst. Gehen Sie in Ihrer Satzung deshalb allenfalls auf diese Partei ein ‒ und auch nur beispielhaft („wie z. B. die NPD“). Stellt sich heraus, dass sich ein Mitglied durch fremdenfeindliche Äußerungen diskreditiert hat, können Sie auch das Ausschlussverfahren auf diese Unvereinbarkeitsklausel stützen. Unabhängig davon, ob die Äußerungen einen Vereinsbezug hatten oder nicht.

 

FAZIT | Neben diesen Satzungsklauseln ist auch das Vereinsumfeld wichtig. Wenn dieses von Toleranz geprägt ist, wird es für Extremisten ohnehin nicht „interessant“ sein, in Ihrem Verein Mitglied zu werden. Sorgen Sie gleichwohl vor und passen Sie die Satzung an, um Extremisten keine Möglichkeit zu geben, um überhaupt Mitglied in Ihrem Verein zu werden. Stellen Sie dieses Engagement auch in Rahmen Ihrer Öffentlichkeitsarbeit dar und werben Sie damit.

 
Quelle: Seite 17 | ID 47089953