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· Fachbeitrag · Vereinsmanagement

Miete und andere laufende Kosten: So nutzen Sie die gesetzliche Zahlungsaufschub-Initiative

| Viele Vereine haben derzeit Probleme, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Geschäftsstellen oder andere Räumlichkeiten sind angemietet. Nicht immer ist aber das Geld da, um Mieten und andere ‒ laufende ‒ Kosten für Strom, Gas oder Wasser in vollem Umfang zu leisten. Auch hier hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, die teilweise auch Vereinen zugutekommen. |

Miete für Geschäftsstelle und andere Räume

Ihr Verein nutzt eine Geschäftsstelle oder andere Räumlichkeiten, die angemietet sind. Es besteht ein Mietvertrag und Sie müssen Miete zahlen. Da Ihr Vereinsbetrieb stillsteht und Sie keine Einnahmen generieren, schwinden auch die zur Verfügung stehenden Mittel. Die Folge ist, dass Sie fällige Ausgaben gar nicht oder nicht innerhalb der Fälligkeiten leisten können.

 

Die bisherige Rechtslage

Ihre Verpflichtung als Mieter besteht u. a. darin, die vereinbarte Miete fristgerecht zu zahlen. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen Dieser wichtige Grund liegt insbesondere vor, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Mietzahlung oder eines nicht unerheblichen Teils im Verzug sind (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB).

 

Diese fristlose Kündigung hat dann wiederum einen Räumungsanspruch des Vermieters zur Folge. Vereinfacht gesagt: Er kann verlangen, dass Sie die Räume verlassen. Tun Sie dies nicht, kann er eine Räumungsklage erheben.

 

Die neue Härtefallregelung

Für den Bereich des Zivilrechts ist mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 24.03.2020 (Abruf-Nr. 214945) ein sog. Moratorium („gesetzlich angeordneter Aufschub“) für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt worden. Dieses Moratorium betrifft auch Mietverhältnisse (Art. 240 EGBGB, § 2) und schränkt das Recht der Vermieter ein, Sie zu kündigen. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

 

Wichtig | Ihre Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt im Grundsatz bestehen. Sie können die Räumlichkeiten also nicht mietfrei nutzen. Die Regelung soll nur bewirken, dass die Vermieter keinerlei Möglichkeiten haben, das Mietverhältnis zu beenden, nur weil Sie derzeit nicht in der Lage sind, die Miete (vollständig) zu leisten. Ausgeschlossen sind sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund solcher Mietrückstände. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Grundstücke oder über Räume, die keine Wohnräume sind.

 

Wichtig | Diese Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.09.2022. Beachten Sie weiter, dass von dieser Regelung die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (Fälligkeit und Verzug) unberührt bleiben.

 

  • Beispiel

Die von Ihnen zu leistende Miete muss spätestens am dritten Werktag eines Monats geleistet werden. Da Sie derzeit keine Mittel haben, zahlen Sie keine Miete. Das Mietverhältnis kann zwar nicht gekündigt werden. Es fallen aber Verzugszinsen an.

 

Kündigungen bleiben weiter aus anderen Gründen möglich. Legen Sie also ein schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag, kann der Vermieter immer noch kündigen.

Was müssen Sie jetzt tun?

Die Kündigung ist nur ausgeschlossen, wenn die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. D. h., dass Sie Ihrem Vermieter schon jetzt signalisieren müssen, dass Sie die Miete nicht oder nicht in vollem Umfang leisten können. Weisen Sie ihn weiter darauf hin, dass die Corona-Krise daran schuld ist.

 

Wichtig | Da Sie nach der Neuregelung auch weiter verpflichtet sind, Miete zu zahlen, müssen Sie das schon jetzt bei Ihrer Haushaltsplanung berücksichtigen. Vereinbaren Sie hier mit Ihrem Vermieter ggf. den Erlass eines Teils der Miete. Teilweise wird derzeit diskutiert, ob die behördlich angeordneten Maßnahmen Sie als Mieter nicht ohnehin berechtigen, die Miete ggf. vollständig zu mindern. Hier sollten Sie sich ggf. rechtlich beraten lassen.

Zahlungserleichterungen für andere Schuldverhältnisse

Eine weitere Regelung im Moratorium betrifft Dauerschuldverhältnisse, die derzeit nicht erfüllt werden können. Nach der Gesetzesbegründung soll dies die Grundversorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) betreffen.

 

Hier wird bis zum 30.06.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen im Zusammenhang mit Verträgen begründet, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 08.03.2020 geschlossen worden sind. Auch hier ist Voraussetzung, dass diese derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllt werden können. Diese Erleichterungen richten sich an Verbraucher und sog. Kleinstunternehmen.

 

Kann ein Verein Kleinstunternehmer sein?

Als Kleinstunternehmen in diesem Sinne gilt jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; unabhängig von ihrer Rechtsform. Dazu gehören insbesondere auch Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie weniger als zehn Mitarbeiter haben und einen Jahresumsatz von unter zwei Mio. Euro.

 

PRAXISTIPP | Ihr Verein sollte von dieser Regelung profitieren können, wenn Sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb). Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung leider nicht auf den Vereinsbereich ein. Sie müssen also im Einzelfall prüfen, ob Ihrem Verein dieses Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Dauerschuldverhältnis ist vor dem 08.03.2020 geschlossen worden.
  • Das betreffende Dauerschuldverhältnis muss wesentlich sein.
  • Sie können aufgrund der COVID-19-Pandemie die Zahlungen nicht erbringen.
  • Die Erbringung der Leistung würde die wirtschaftlichen Grundlagen Ihres Erwerbsbetriebs gefährden.
 

 

Das Kriterium „wesentliches Dauerschuldverhältnis“

Ein solches liegt vor, wenn es „zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung ihres Erwerbsbetriebs“ erforderlich ist. Vereinfacht gesagt: Sie können ohne Strom, Wasser oder Telefon bzw. Internetanschluss Ihren Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten. Wenn das zutrifft, läge ein wesentliches Dauerschuldverhältnis vor.

 

So üben Sie Ihr Leistungsverweigerungsrecht aus

Sie können damit bis zum 30.06.2020 Ihre Zahlungen verweigern, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieses Leistungsverweigerungsrecht dem Anbieter unzumutbar ist, wenn also die Nichterbringung Ihrer Leistung seine wirtschaftliche Grundlage gefährdet (Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 3). Der Streit ist also vorprogrammiert.

 

Auch hier werden Sie sich mit Ihrem Vertragspartner zusammensetzen müssen, um eine für beide Seiten vernünftige Lösung zu finden.

 

FAZIT | Selbst wenn für Ihren Verein „nur“ der Bereich der Miete einschlägig sein sollte, verschafft es Ihnen ein wenig Luft, um den Verein vielleicht neu aufzustellen. Da die Zahlungsverpflichtung jedoch nicht entfällt, müssen Sie gleichwohl an später denken. Denn irgendwann werden Sie diese Mietschulden ausgleichen müssen.

 
Quelle: Seite 26 | ID 46485131