· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH: Großkundenrabatt ist auch bei fiktiver Abrechnung anrechenbar
| Im Anschluss an seine Entscheidung zum Werksangehörigenrabatt bei konkreter Abrechnung von Reparaturkosten (VA 11, 291 = NJW 12, 50) hat der BGH nunmehr entschieden: Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, so ist dieser Umstand auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin, ein international tätiges Autovermietungsunternehmen, hat den Reparaturschaden auf der Basis eines Gutachtens i. H. v. 1.443,78 EUR netto abgerechnet. Die Beklagte hat einen Teilbetrag davon nicht ersetzt. Begründung: Der Klägerin stehe ein Großkundenrabatt zu, weshalb bestimmte Aufschläge und Kosten nicht anfielen.
Die unteren Instanzen haben diesen Einwand nicht gelten lassen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der BGH gegenteilig entschieden (29.10.19, VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615). Er betont, dass seine zu § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entwickelten Grundsätze nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung gelten. Zugunsten des Geschädigten, aber auch des Schädigers sei auf individuelle Besonderheiten in der Person des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Das gelte auch für die besondere Situation, in der sich ein Geschädigter mit Großkundenrabatt befinde.
Prozessrechtlich, so der BGH abschließend, sei die Beklagte nicht gehalten, konkret vorzutragen, welche Vereinbarungen die Klägerin mit welchen Reparaturwerkstätten abgeschlossen habe. Vielmehr sei es Sache der Klägerin, den hinreichend substanziierten Einwand der Beklagten durch konkreten Gegenvortrag auszuräumen.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Sie bestätigt erneut zumindest faktisch, dass die fiktive Abrechnung grundsätzlich zulässig ist. Und sie beendet einen langjährigen Meinungsstreit ‒ in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird ein Großkundenrabatt einem Werksangehörigenrabatt gleichgestellt. Auch er ist keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge, die einem Schädiger nicht zugutekommen soll. Zum anderen, so die Kernbotschaft des BGH, werden konkrete und fiktive Abrechnung gleich behandelt.
Das BGH-Urteil ist nicht nur für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten bedeutsam, sondern auch für die fiktive Totalschadensabrechnung. Damit stellt sich die Frage, ob die vielfältigen Kaufanreize wie Umtauschprämien (Stichwort E-Mobilität) bei der Bemessung der (fiktiven) Wiederbeschaffungskosten im Fall der Beschädigung eines jungen Gebrauchten anspruchskürzend wirken. Dass ein Behindertenrabatt diese Wirkung hat, hat kürzlich das OLG Frankfurt a. M. entschieden (VA 19, 134; Rev. BGH VI ZR 268/19).
Weitere Frage: Muss der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis von sich aus den (fiktiven) Rabatt berücksichtigen oder kann er abwarten, bis der Schädiger/KH-Versicherer den Einwand erhebt? Unterfrage: Muss schon der Sachverständige die Rabattfrage in seinem Schadensgutachten thematisieren? Letzteres wohl nicht. Der Anwalt des Geschädigten sollte allerdings von Anfang an mit offenen Karten spielen. Einen Rabattanspruch zu verheimlichen, kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben. Nachteile drohen auch mit Blick auf Verzug/Zinsen und §§ 91a, 93 ZPO.
Darlegungs- und Beweislast: Falsch ist die verbreitete These, in der Rabattfrage liege sie beim Schädiger/Versicherer. Zu beweisen haben sie an dieser Stelle nichts. Es geht auch nicht um eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten. In der Erforderlichkeitsfrage trägt er die primäre Darlegungslast. Denn der BGH macht das Problem bei § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fest, nicht etwa erst bei § 254 Abs. 2 BGB und auch nicht, wie z. B. beim Vorteil der Vorsteuerabzugsberechtigung, bei der Vorteilsausgleichung.
Um eine Klage auf Ersatz (restlicher) Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungskosten auf Gutachtenbasis auch der Höhe nach schlüssig zu machen, muss aber nicht behauptet werden, keinen Rabatt bzw. keinen vergleichbaren Nachlass zu bekommen. Die Ausführungen des BGH unter Tz. 13/17 können im Sinne einer Einwandslösung (= qualifiziertes Bestreiten der Höhe-Erforderlichkeit) verstanden werden. Zwingend ist diese Deutung aber nicht. Auch prozessrechtlich ist es zumindest ratsam, im Fall fiktiver Schadensabrechnung die (fiktive) Reparatur kostenmäßig zu Ende zu denken und von vornherein nur den rabattierten Endbetrag geltend zu machen. Anders beim Verkauf/Inzahlunggabe des unreparierten Fahrzeugs (BGH insoweit unklar).
Mit Blick auf die Größe des Autovermietungsunternehmens der Klägerin hat der BGH, etwas blauäugig, den Rabatteinwand der Beklagten als hinreichend substanziiert angesehen (Tz. 17). In diesem enorm praxisrelevanten Punkt schafft das aktuelle Urteil leider keine Klarheit. Wo verläuft die Grenze zwischen noch zulässiger Vermutung und einer unzulässigen Behauptung ins Blaue hinein? In dieser Frage haben die Instanzgerichte bislang mehrheitlich zulasten der Schädiger/Versicherer entschieden, z. B. AG Kassel 4.6.19, C 1567/18, juris (bundesweit tätiger Autovermieter); AG Miesbach 20.11.18, 12 C 130/08, Abruf-Nr. 205789 (Taxiunternehmen); AG Aalen 18.2.15, 11 C 662/14, Abruf-Nr. 143957 (Busunternehmen); AG Köln 21.06.16, 268 C 71/16, Abruf-Nr. 187742. Pro Schädiger/VR dagegen LG Düsseldorf 23.4.13, 13 O 320/12. Ein Zusatzproblem stellt sich bei Zessionsklagen, siehe AG Kassel a. a. O.
Weiterführende Hinweise
- Zur Bedeutung eines Rabatts für die 130-Prozent-Grenze instruktiv Scholten, DAR 11, 319 (Anm. zu BGH DAR 11, 252 = VA 11, 73); s. auch LG Bielefeld 10.7.19, 22 S 236/18, juris, und LG Bochum 13.1.15, 9 S 162/14, juris.
- Die Gesamtproblematik „Rabatte und Schadensbemessung“ ist Gegenstand des Beitrags in VA 12, 79. Die seinerzeit ungeklärten Fallgestaltungen C und D (Seite 79) sind durch die jetzige BGH-Entscheidung geklärt.