13.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143232
Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 23.04.2013 – 13 O 320/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Düsseldorf
13 O 320/12
Tenor:
./..
In dem RechtsstreitA ./. B
I.
Es ergehen folgende Hinweise und Auflagen:
1.
a.
Der Sachvortrag der Beklagten, die Klägerin erhalte bei der Reparatur von Fahrzeugen einen Großkundenrabatt von 15 %, jedenfalls habe die Klägerin ihn vorliegend erhalten, dieser Rabatt sei auch üblich, ist nicht unsubstantiiert. Wie man das näher substantiieren könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Klägerin hat darauf nicht inhaltlich erwidert, so dass davon auszugehen ist, dass der Sachvortrag zutrifft. Der Sachvortrag der Klägerin, es gehe an der Realität vorbei, dass ihr automatisch ein Rabatt gewährt werde und sie dazu nichts veranlassen müsse, mangels konkreter Ausführungen nicht nachvollziehbar und auch nicht auf den streitgegenständliche Schadensfall bezogen.
b.
Bei der Frage, ob ein solcher Rabatt zu berücksichtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob nach durchgeführter Reparatur der Geschädigte die kalkulierten Kosten nach Gutachtern oder die tatsächlichen Reparaturkosten seinem Ersatzanspruch zu Grunde legt. In beiden Fällen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen den früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Auf dieser Basis hat auch ein Sachverständiger zu kalkulieren. Er hat also zu berücksichtigen, ob der Geschädigte die Möglichkeit hat, einen geringeren Aufwand zur vollständigen Schadensbeseitigung vorzunehmen. Auf diesen Aufwand ist der Geschädigte beschränkt (BGH NJW 2012, Seite 50 ff). Selbst wenn der Sachverständige also die Reparaturkosten zutreffend kalkuliert hätte, wären hiervon 15 % abzuziehen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009, 1 U 13/09).
2.
a.
Es k önnen auch nur solche Mietwagenkosten verlangt werden, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs für erforderlich halten durfte. Zur Schadensschätzung können einschlägige Preisspiegel, z. B. der Schwacke- Automietpreisspiegel, für das jeweilige Jahr im maßgeblichen Postleitzahlengebiet der betroffenen Stadt zugrunde gelegt werden (BGH MDR 2012, Seite 640 ff). Die heranzuziehenden Listen (z.B. Schwack-Liste oder Frauenhofer-Liste) sind dann nicht ohne weiteres zugrunde zu legen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung zu erhalten waren (BGH Versicherungsrecht 2013, Seite 330 ff).
Die Beklagte wendet vorliegend ein, das angemietete Fahrzeug sei zu einer Wochenpauschale von 457,01 € und zu einer Tagespauschale für die Folgetage von 45,00 € pro Tag zu erhalten gewesen (wobei unklar ist, ob es sich dabei um einen Netto- oder einen Bruttopreis handelt, was die Beklagte zu klären hätte). Die Klägerin bringt für die erste Woche 600,00 € plus Mehrwertsteuer und für die Folgetage je 70,00 € plus Mehrwertsteuer in Ansatz, was eine deutliche Abweichung beinhaltet. Nach dem Sachvortrag der Klägerin lag der Mittelwert gemäß Schwacke-Liste sogar noch deutlich höher als die tatsächlich gezahlten Werte, so dass der Listenwert nicht als zutreffend zugrunde gelegt werden dürfte.
Aufgrund all dieser Umstände dürfte es der Klägerin obliegen, dafür Beweis anzutreten, dass der aufgewendete Betrag in dem zuvor dargelegten Sinne erforderlich war.
b.
Da der Geschädigte ein klassenniedrigers Fahrzeug angemietet hat, scheidet eine Vorteilsausgleichung im Wege eines weiteren Abzuges für ersparte Eigenaufwendungen aus. Dadurch würde die Beklagte unangemessen entlastet. Sie schuldet die erforderlichen Kosten. Erforderlich sind grundsätzlich die Kosten eines gleichwertigen Fahrzeuges abzüglich ersparter Eigenaufwendungen.
3.
Die Beklagte bestreitet in Bausch und Bogen, dass die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.09.2012 aufgeführten Schäden aus dem Unfall stammen. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als eine Kollision unstreitig ist, der Beklagten Informationen ihres Versicherungsnehmers vorliegen und irgendein Schaden ja wohl entstanden sein muss. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden beschädigt: Der hintere Stoßfänger, der Kotflügel hinten links, der Rad hinten links und die Tür hinten links. Die Beklagte soll klarstellen, welche der genannten Teile nach ihrem Sachvortrag nicht beschädigt worden sein sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte außerprozessual auch nur eingewendet hat, es bestünden Zweifel, ob das Seitenteil erneuert worden ist.
Sollte die Beklagte in Ermangelung irgendwelcher eigenen Kenntnisse (z.B. durch Informationen durch ihren Versicherungsnehmer) bei ihrem pauschalen Bestreiten erbleiben, so würde das Gericht zunächst den von der Klägerin benannten Zeugen Herrn C. zu dem äußeren Schadensbild nach dem Unfall vernehmen und sodann auf Antrag der Klägerin ein Sachverständigengutachten zum Umfang der unfallbedingten Schäden, zur Frage der Erforderlichkeit der Reparaturkosten und zum merkantilen Minderwert einholen.
II.
Das Gericht schlägt den Parteien den Abschluss folgenden Vergleichs vor:
Zum Ausgleich der Klageforderung zahlt die Beklagten an die Klägerin 10.500,00 € sowie 703,80 € für entstandene außergerichtliche Kosten.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.
III.
Frist zur Erklärung über die Annahme des Vergleichs: 4 Wochen
Für den Fall der Nichtannahme des Vergleichs wird eine Frist zur Stellungnahme und Ergänzung des Vorbringens von weiteren 3 Wochen gesetzt.