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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

VG Wort: Ausschüttung 2020 an rund 117.000 Autoren und 1.600 Verlage

| Der EuGH hat in seiner Entscheidung „SAWP“ entschieden, dass in Polen bestimmte Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften an Urheber nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Aufgrund möglicher Folgewirkungen dieser Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland hat auch der deutsche Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagiert und das Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum 1.1.2019 angepasst. Demnach unterliegen die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG auf urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung i. S. d. Umsatzsteuerrechts erbringen. |

 

Ausschüttungen, die auf den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG beruhen, sind bei der VG WORT u. a. den folgenden Sparten zugeordnet: Bibliothekstantiemen öffentliche Bibliotheken (Belletristik, Sachliteratur, Kinder- und Jugendliteratur), METIS, wissenschaftliche Fachzeitschriften, wissenschaftliche Fachbücher, Presse Repro, Tonträger.

 

Einnahmen, die

  • auf anderen gesetzlichen Vergütungsansprüchen oder
  • auf Leistungen der Urheber an die VG WORT durch Einräumung oder Übertragung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (im Folgenden insgesamt als urheberrechtliche Nutzungsrechte bezeichnet),

 

beruhen, unterliegen weiterhin grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies betrifft u. a. die Sparten Hörfunk (öffentliche Wiedergabe), Fernsehen (öffentliche Wiedergabe), Kabel und das Kleine Senderecht.

 

Die o. g. Entscheidung des EuGHs zur Umsatzsteuer hat letztlich dafür gesorgt, dass die VG WORT ihr Abrechnungssystem in weiten Bereichen anpassen musste. Bislang wurden die Verwaltungskosten von den Ausschüttungsbeträgen abgezogen und dem Urheber wurde der Differenzbetrag ausgezahlt. Die VG Wort erteilte dem Urheber bisher über den ausgezahlten Betrag eine umsatzsteuerliche Gutschrift mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuerpflicht der VG WORT gemeldet worden war.

 

Künftig wird die VG WORT zweigleisig fahren, da das bisherige Vorgehen bei Ausschüttungen nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG nicht mehr möglich ist. Die Abrechnung wird daher überwiegend durch zwei unterschiedliche Abrechnungsdokumente erfolgen:

 

1. Gutschrift über die Ausschüttung

Es erfolgt eine umsatzsteuerliche Gutschrift über die Ausschüttung hinsichtlich urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die weiterhin grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

 

Auf diesem Abrechnungsbeleg wird darüber hinaus nachrichtlich der Betrag der Ausschüttung hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG, der nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt, ausgewiesen.

 

Der gesamte Ausschüttungsbetrag setzt sich somit aus

  • der Ausschüttung hinsichtlich urheberrechtlicher Nutzungsrechte sowie
  • der Ausschüttung hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG zusammen.

 

Die getrennte Darstellung auf dem Abrechnungsbeleg ist ausschließlich aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung notwendig.

 

2. Inkassoleistung der VG Wort

Über die von der VG Wort erbrachte Inkassoleistung in Höhe der Verwaltungskosten zzgl. Umsatzsteuer i. H. v. 16 %/19 % wird eine Rechnung erstellt. Die Abrechnung der Verwaltungskosten als Inkassoleistung wird durch die Auswirkungen der o. g. Entscheidung des EuGH für umsatzsteuerliche Zwecke notwendig. Die abgerechnete Inkassoleistung bezieht sich ausschließlich auf die nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegenden gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG.

 

PRAXISTIPP | Aus dieser Rechnung hat der Urheber unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteueranspruch!

 

Der saldierte Betrag wird überwiesen.

 

Urheber, die nicht als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu qualifizieren sind und damit der Umsatzsteuer unterliegen, können die Umsatzsteuer aus der Abrechnung über die Inkassoleistung in Höhe der Verwaltungskosten grundsätzlich als Vorsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung abziehen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

 

Urheber, die ihr Unternehmen außerhalb von Deutschland, aber innerhalb der EU betreiben, sind aufgefordert, der VG WORT umgehend die von ihrem Ansässigkeitsstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT Identification Number) mitzuteilen. Urheber, die ihr Unternehmen von einem Staat außerhalb der EU aus betreiben, sollten bei der VG Wort eine sogenannte Unternehmensbescheinigung einreichen. Liegen diese Unterlagen vor, kann die VG WORT ggf. die Rechnung für ihre Verwaltungsleistung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

 

Fundstelle

  • VG Wort, Sonderinformation zur Umsatzsteuer, Stand: Juli 2020, www.vgwort.de
Quelle: Seite 967 | ID 46982980